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Arbeitsverträge Schweiz: Die relevanten Inhalte im Überblick

Die Arbeitsverträge in der Schweiz sind an keine besondere Form gebunden (Art. 320 OR), soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Ein Arbeitsvertrag kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Arbeitsverträge können sogar zustande kommen, wenn jemand ohne besondere Verabredung Arbeit leistet, die normalerweise bezahlt wird, z.B. Tätigkeit als Aushilfe. Dann ist der branchenübliche Lohn zu bezahlen. Hier erhalten Sie einen Überblick der relevanten Inhalte.

16.05.2023 Von: WEKA Redaktionsteam
Arbeitsverträge-Schweiz

Abschluss und Inhalt von Arbeitsverträgen in der Schweiz im Allgemeinen

Form des Arbeitsvertrages

Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, ist der Abschluss des Arbeitsvertrages an keine besondere Form gebunden (Art. 320 OR). Er kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Der Vertrag kann sogar zustande kommen, wenn jemand ohne besondere Verabredung Arbeit leistet, die normalerweise bezahlt wird, z.B. Tätigkeit als Aushilfe. Dann ist der branchenübliche Lohn zu bezahlen.

Wichtig: Aus Beweisgründen ist immer der schriftliche Vertrag zu empfehlen.

Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird (Art. 320 Abs. 3 OR).

Die Schriftform ist im OR vorgeschrieben für:

  • Lehrvertrag (Art. 344a OR): Der Vertrag hat die Art und die Dauer der beruflichen Bildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien zu regeln.
  • Handelsreisendenvertrag (Art. 377a OR): Der Vertrag soll Bestimmungen enthalten über die Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Vollmachten des Handelsreisenden, das Entgelt und den Auslagenersatz, das anwendbare Recht und den Gerichtsstand, sofern eine Vertragspartei ihren Wohnsitz im Ausland hat
  • Heimarbeitsvertrag: Vorgeschrieben ist zwar nicht der schriftliche Abschluss des Vertrages. Aber vor jedem Auftrag hat der Arbeitgeber schriftlich die dafür zu leistende Entschädigung sowie den Lohn anzugeben (OR Art. 351a).
  • Für Temporärverträge gilt das Arbeitsvermittlungsgesetz (ARV). Dieses schreibt in Art. 19 vor, dass der Verleiher den Vertrag mit dem Arbeitnehmer in der Regel schriftlich abschliessen muss. Im Vertrag sind folgende Punkte zu regeln:
    • die Art der zu leistenden Arbeit
    • der Arbeitsort sowie der Beginn des Einsatzes sowie Arbeitszeiten
    • Dauer des Einsatzes oder die Kündigungsfrist
    • Lohn, allfällige Spesen und Zulagen sowie die Abzüge für die Sozialversicherung
    • Leistungen bei Überstunden, Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst und Ferien
    • Termine für die Auszahlung des Lohnes, der Zulagen und übrigen Leistungen.

Inhalt des Arbeitsvertrages im Überblick

In einem Arbeitsvertrag sollten mindestens folgende Elemente festgelegt sein.

  • Vertragsparteien und Arbeitsort
  • Funktion und Stellenbeschreibung, allenfalls andere zumutbare Arbeiten
  • direkter Vorgesetzter
  • Beginn und Dauer der Probezeit
  • Arbeitszeit, allenfalls Gleitzeitreglement und Pausen
  • Sozialbeiträge AHV, IV, Pensionskassenreglement und Taggeldversicherung
  • Lohn, Spesen, 13. Monatslohn, Bonus
  • Ferien, Feiertage und Freizeit, freie Zeit für persönliche Anlässe
  • Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall bzw. Taggeldversicherung, Meldepflicht
  • Nebenbeschäftigung, allenfalls Bewilligungspflicht
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Kündigungsfristen
  • Allenfalls anwendbares Recht

Wenn zu den Bestandteilen des Arbeitsvertrags noch Betriebsreglemente oder Arbeitsvorschriften gehören, sollte der Bewerber vor Vertragsschluss die Gelegenheit haben, diese zur Kenntnis zu nehmen. Wenn diese nicht zu umfangreich sind, kann man sie Arbeitsvertrag hinzufügen.

Klauseln, für die Schriftform vorgeschrieben ist oder die unüblich sind, gehören in den Hauptvertrag.

Person des Arbeitnehmers

Grundsätzlich kann man mit jeder Person einen Arbeitsvertrag abschliessen. Bei Lehrverträgen und sonstigen Arbeitsverträgen mit Nichtmündigen müssen die Eltern bzw. der Vormund zustimmen. Bei Minderjährigen sind spezielle Vorschriften des Arbeitsgesetzes zu beachten.

Bei der Beschäftigung von Ausländern ergeben sich in der Regel Fragen der Arbeitsbewilligung.

Abgrenzung zu anderen Vertragsarten

Es ist nicht immer einfach zu entscheiden, ob die Ausübung einer Tätigkeit dem Arbeitsvertrag oder einem anderen Vertragsverhältnis unterliegt. Im Zweifelsfall ist nicht unbedingt auf die im Vertrag genannten Bezeichnungen abzustellen, sondern es ist zu untersuchen, was die Parteien effektiv wollten und wie die Zusammenarbeit in der Praxis gelebt wurde.

Kriterien des Arbeitsvertrages

Die vier wichtigsten Kriterien für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages sind:

  • Arbeitsleistung für einen Dritten
  • Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation
  • Dauerschuldverhältnis
  • Lohn.

Zusätzlich können weitere Indizien beigezogen werden wie:

  • Wer bezahlt die Spesen?
  • Wer zahlt die Sozialbeiträge?
  • Wie frei ist der Mitarbeiter in der Einteilung der Arbeit und der Arbeitszeit?

Hinweis: Ein Arbeitsverhältnis kann auf verschiedenste Arten vereinbart und betitelt werden. Zu beachten ist, dass die Vorschriften des Gesetzes gleichwohl zu beachten sind. Dies gilt insbesondere für die Probearbeits- und Teilzeitarbeitsverhältnisse.

Abgrenzung zum Auftrag

Die Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und Auftrag ist regelmässig am schwierigsten. Der hauptsächliche Unterschied liegt in der Subordination, d.h. der Beauftragte ist viel weniger an Weisungen gebunden. Ein Auftrag ist jederzeit kündbar, für die Ausführung des Auftrages stehen dem Beauftragten ein Honorar und Spesen zu (Art. 394 ff. OR).

Abgrenzung zum Werkvertrag

Eine Abgrenzung zwischen Arbeits- und Werbvertrag ist manchmal schwierig:

  • Charakteristika des Arbeitsvertrages
    Beim Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmende zu Einordnung in ein Unternehmen, auch wenn die Arbeit ausserhalb des Betriebes geleistet wird. Das heisst, die Arbeit wird fremdbestimmt geleistet. Für den Angestellten besteht diesbezüglich ein Unterordnungsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber. Wesentlich ist auch, dass der Angestellte dem Arbeitgeber eine bestimmte Zeit zur Verfügung stellt, allenfalls unabhängig von einem bestimmten Arbeitsergebnis. Ausserdem muss er sich normalerweise bezüglich Arbeitszeit nach dem Arbeitgeber richten. Diese Kriterien gelten auch, wenn die Arbeit zu Ausbildungszwecken dient, z.B. bei einem Praktikum.

  • Charakteristika des Werkvertrages
    Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. Der Vertrag wird zwischen zwei gleichberechtigten Parteien abgeschlossen. Der wesentliche Punkt ist das Arbeitsergebnis. Im Gegensatz zum Auftrag kann beim Werkvertrag ein bestimmtes Ergebnis garantiert werden. Sonst gelten diese Ausführungen auch für Auftragsverhältnisse. Das Weisungsrecht des Auftraggebers bezieht sich nur auf die Leistungen. Wie viel Zeit dazu gebraucht wird ist Sache des Beauftragten. Wird eine Verabredung getroffen, z.B. für Tätigkeiten in einem Haus, müssen beide Parteien damit einverstanden sein.
    Verträge mit echten Freelancern sind normalerweise Werkverträge oder Aufträge.

Hinweis: Wenn ein Werkvertrag oder Auftrag besteht, ist der Beauftragte selber dafür zuständig, die Sozialbeiträge für sich und seine Angestellten abzurechnen und das Honorar zu versteuern. Sollte er das unterlassen, so gilt seine Tätigkeit als Schwarzarbeit.

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