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Arbeitsvertrag Schweiz: Mögliche Formen

Sämtliche für ein Schweizer Arbeitsverhältnis nötigen Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden werden im Arbeitsvertrag Schweiz festgehalten. Sofern die gesetzlichen Minimalbestimmungen eingehalten werden, haben Sie in der Schweiz eine grosse Gestaltungsfreiheit.

16.05.2023 Von: Thomas Wachter
Arbeitsvertrag Schweiz

Gesetzliche Bestimmungen

Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich zustande kommen. Bestimmte Regelungen müssen jedoch zwingend schriftlich vereinbart werden. Die wichtigsten sind eine abweichende Überstundenregelung, also beispielsweise das Wegbedingen einer Überstundenentschädigung, eine andere Probezeit als die vom OR vorgesehene Monatsfrist, andere Kündigungsfristen, eine vom Gesetz abweichende Lohnfortzahlung (z.B. mit einer Krankentaggeldversicherung) oder die Vereinbarung eines Konkurrenzverbots.

Welche Regelungen überhaupt abweichend geregelt werden dürfen, ergibt sich aus den Art. 361 und 362 OR; hier sind die Bestimmungen aufgelistet, von welchen nicht oder nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden kann. Zudem enthalten verschiedene OR-Artikel Bestimmungen zu abweichenden Regelungen. Beispielsweise darf die Lohnfortzahlung zwar anders geregelt werden als die gesetzliche Minimalbestimmung, die Leistungen dürfen jedoch nicht schlechter sein.

Arbeitsvertrag Schweiz: Mögliche Formen

«Das Arbeitsvertragsrecht ist dispositiv». Hinter diesem Satz verbirgt sich die Tatsache, dass Sie in der Ausgestaltung der einzelnen Arbeitsverhältnisse recht frei sind und über viele Möglichkeiten verfügen. Neben der häufigsten Form, der unbefristeten Anstellung im Monatslohn mit einem Vollpensum, können Sie beispielsweise folgende Varianten wählen:

  • eine befristete Anstellung
  • ein anderes Pensum
  • eine Anstellung im Stundenlohn
  • eine Anstellung auf Abruf, bei der Sie die grundsätzlichen Vertragsinhalte geregelt haben, ein Arbeitsverhältnis aber immer nur für die Einsatzzeit zustande kommt
  • Kaderverträge wollen Sie möglicherweise anders ausgestalten und mit diesen mehr Pflichten vereinbaren, Ihnen aber auch mehr Rechte zubilligen.

Arbeitsvertrag Schweiz: Rechtliche Grundlagen

Der Schweizer Arbeitsvertrag ist in den OR-Artikeln 319 bis 362 geregelt:

In den Artikeln 361 und 362 ist geregelt, von welchen Vorschriften nicht abgewichen werden darf. Unterschieden werden dabei absolut zwingende Vorschriften (Art. 361) und relativ zwingende Vorschriften (Art. 362). Diese Vorschriften gelten für alle Arten von Arbeitsverträgen (Gesamt- oder Normalarbeitsverträge ebenso wie Einzelarbeitsverträge).

Von den absolut zwingenden Vorschriften darf grundsätzlich nicht abgewichen werden, weder zum Nachteil des Arbeitnehmers noch zum Nachteil des Arbeitgebers. So kann beispielsweise nicht vertraglich vereinbart werden, dass der Ferienanspruch grundsätzlich durch Lohn abgegolten wird, obwohl in einem Einzelfall sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer daran interessiert sein könnten.

Von den relativ zwingenden Vorschriften darf nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Beispielsweise darf vereinbart werden, dass der Mutterschaftsurlaub zu 100% bezahlt wird. Das Recht auf den Mutterschaftsurlaub darf nicht wegbedungen werden.

Verstösse gegen Artikel 361 und 362 haben zur Folge, dass die abweichende Vereinbarung nichtig ist und stattdessen die gesetzliche Regelung gilt.

Unabänderlichkeit zuungunsten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers (OR Art. 361)

  1. Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften weder zuungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden: ...

    Beispiele:
    – Vorschussgewährung
    – Zuweisung von Arbeit
    – Ferienlohn
    – Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitnehmer
    – fristose Auflösung aus wichtigen Gründen
  2. Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.

Unabänderlichkeit zuungunsten des Arbeitnehmers (OR Art. 362)

  1. Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden: ...

    Beispiele:
    – Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers
    – Auslagenersatz (Spesen)
    – Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers
    – Dauer und Kürzung der Ferien
    – Ferienlohn
    – Mutterschaftsurlaub
    – Jugendurlaub
    – Arbeitszeugnis
    – missbräuchliche Kündigung
    – Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber
  2. Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.

Viele Bestimmungen lassen sich auch in einem Reglement festhalten und brauchen dann nicht mehr in jedem Arbeitsvertrag festgehalten zu werden. Oder aber Ihr Betrieb hat einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen oder die Arbeitsverhältnisse unterstehen einem Normalarbeitsvertrag. Diese Bestimmungen gehen dann denen der Einzelarbeitsverträge vor.

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