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Aushilfsarbeit: Kurze Einsätze richtig regeln

Ob Aushilfsarbeit oder Teilzeit- bzw. Temporärarbeit vorliegt, ist nicht immer einfach abzugrenzen. Das wesentliche Merkmal der Aushilfsarbeit liegt darin, dass in sich abgeschlossene Arbeitsverhältnisse eingegangen werden, deren Anfangs- und Endtermine von vornherein klar definiert sind.

20.01.2022 Von: WEKA Redaktionsteam
Aushilfsarbeit

Aushilfsarbeit

Was wird unter Aushilfsarbeit verstanden? Aushilfsarbeit istregelmässig kurzfristig; der Endtermin kann entweder zeitlich bestimmt sein oder ergibt sich anhand der auszuführenden Arbeit.

Es handelt sich dabei um einzelne oder unregelmässige Arbeitsleistungen, die jedes Mal vor einem Einsatz neu vereinbart werden müssen und daher nie ein Dauerschuldverhältnis darstellen können (z.B. Einsatz während Ferienabwesenheit oder Krankheit von Festangestellten).

Unterscheidung von Teilzeitarbeit und Aushilfsarbeit

Regelmässige Teilzeitarbeit oder eigentliche Teilzeitarbeit liegt vor, wenn z.B. ein Arbeitsumfang von 40% der vollen wöchentlichen Arbeitszeit oder zwei Tage pro Woche vereinbart worden sind. Von unregelmässiger oder uneigentlicher Teilzeitarbeit spricht man, wenn der Einsatz sehr unregelmässig erfolgt, also wenn z.B. ein Arbeitnehmer in einer bestimmten Woche 10 Stunden, in der folgenden Woche 16 Stunden und in der übernächsten Woche gar nicht arbeitet. Von der Teilzeit zu unterscheiden ist die Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeit. Diese besteht nicht wie die Teilzeit auf einem fortdauernden Arbeitsverhältnis, sondern in einer Folge von einzelnen, in sich abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen.

Zu unterscheiden von der Teilzeitarbeit ist also die Aushilfsarbeit. Da bei der Aushilfsarbeit sämtliche Ansprüche aus dem Gesetz, die eine gewisse Dauer des Arbeitsverhältnisses voraussetzen, verloren gehen, ist sie nur dann gerechtfertigt, wenn die Arbeitsleistung nur sehr kurzfristig oder jeweils nach grösseren Unterbrüchen mittels einer neuen Vereinbarung geleistet wird. Eine rechtsmissbräuchliche und deshalb nicht geschützte Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen liegt jedoch dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis, das über längere Zeit dauert, durch sogenannte Kettenverträge in verschiedene kurzfristige Aushilfsverhältnisse unterteilt wird.

Praxis-Beispiel: Eine Aushilfe ist beispielweise der Student, welcher vor Weihnachten drei Wochen in einem Warenhaus einspringt. Keine Aushilfe ist die Serviertochter, die seit zwei Jahren jeden Sonntag in einem Ausflugsrestaurant serviert – sie arbeitet in einem Teilzeitarbeitsverhältnis.

Aushilfsarbeit als unechte Arbeit auf Abruf

Beschäftigungsformen mit einem zeitlich unregelmässigen Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers sind gemäss Bundesgericht zulässig. Dabei ist folgende Unterscheidung zu machen:

  • Es kann sich um Aushilfsarbeit handeln (zeitlich befristet, oft Teilzeitarbeit), wobei der Arbeitnehmer frei ist, eine Offerte des Arbeitgebers anzunehmen oder abzulehnen. Man spricht dabei von unrechter Arbeit auf Abruf.
  • Es kann sich jedoch auch um echte Arbeit auf Abruf handeln. Dabei hat sich der Arbeitnehmer während den vereinbarten Zeiten zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten und beispielsweise bei Auftragsspitzen, an Randzeiten oder bei Absenzen anderer Arbeitnehmer einzuspringen. Der Abruf steht im Belieben des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer leistet kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit. Es besteht somit eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich auf Abruf bereitzuhalten. Eine solche Abrufbereitschaft ist zu entschädigen. Zudem besteht die Pflicht, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen und auch während der Kündigungsfrist weiterhin Arbeit anzubieten oder den Lohn fortzuzahlen.

Die Formen der (un)echten Arbeit auf Abruf und dem Pikettdienst als ähnliche Arbeitsform lassen sich systematisch unterscheiden, wie in dieser Tabelle ersichtlich wird.

Verbotene Kettenverträge

Wird der Arbeitnehmer mehrfach für den gleichen Arbeitgeber tätig, stellt sich im Einzelfall das Problem der verbotenen Kettenverträge. Solche werden dann angenommen, wenn die Verabredung immer neuer Arbeitsverhältnisse nur der Umgehung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen dient (Kündigungsschutz, Lohnzahlung bei Arbeitsverhinderung, Sozialversicherungen, usw.). Sind die einzelnen Einsätze eher zufällig und bestehen dazwischen längere Unterbrüche, deutet dies wieder auf Aushilfsverhältnisse hin. Reihen sich hingegen - selbst wenn dies nicht vorgesehen war - mehrere Einsätze aneinander, ist bald einmal von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen. Alsdann ist dieses mit den vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen aufzulösen und dem Arbeitnehmer ist bis zum Ablauf dieser Frist Arbeit zuzuweisen.

Arbeitsvertrag oder Auftrag für die Aushilfsarbeit

Ob bei einem kurzfristigen Einsatz ein Arbeitsverhältnis oder ein Auftrag vorliegt, muss im Einzelfall geklärt werden. Je kürzer der Einsatz, desto eher ist von einem Auftrag auszugehen. Dasselbe gilt, wenn für den Arbeit- bzw. Auftraggeber nicht die geleistete Arbeitszeit im Vordergrund steht, sondern die Erledigung der übertragenen Arbeit. Zu prüfen ist auch hier die Frage der Unterordnung, die bei derartigen Einsätzen allerdings bei beiden Vertragsarten praktisch identisch sein kann. Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung (selbständig- oder unselbständig erwerbend) kann als Indiz genommen werden, wobei aber die Sozialversicherungen von anderen Grundsätzen ausgehen.

Bei einem Aushilfevertrag ist darauf zu achten, dass der Endtermin genügend klar bestimmt ist. Fehlt es daran, ist für die Parteien ungewiss, wann das Arbeitsverhältnis beendet sein soll, weshalb dann von einem solchen auf unbestimmte Dauer auszugehen ist, und es kommen die ordentlichen Kündigungsfristen zur Anwendung (Art. 334 OR).

Unfallversicherung bei Aushilfsarbeit

Gegen die Folgen eines Berufsunfalles ist der Arbeitnehmer auch bei Aushilfsarbeit obligatorisch ab der ersten Arbeitsstunde versichert. Erreicht die Tätigkeit 8 Stunden wöchentlich, ist er zusätzlich auch gegen die Folgen eines Nichtberufsunfalls zu versichern. Beträgt der Einsatz weniger als 8 Stunden, übernimmt die private Krankenpflegeversicherung die Heilungskosten, während sich der Lohnfortzahlungsanspruch nach Art. 324a OR richtet.

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