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Mehrarbeit: Praxisfälle zu Überstunden

Von Mehrarbeit wird gesprochen, wenn der Arbeitnehmer auf Anordnung oder im Interesse des Arbeitgebers über die vertraglich vereinbarte oder im Betrieb übliche Arbeitszeit hinaus Überstunden zu erbringen hat. Der Arbeitgeber kann die Mehrarbeit ausdrücklich oder stillschweigend anordnen oder sie kann sich aufgrund betrieblicher Notwendigkeit ergeben. Die nachfolgenden Fragen und Antworten geben Einblick in die tägliche Praxis.

02.05.2023 Von: David Schneeberger
Mehrarbeit

Definition Mehrarbeit

Die Mehrarbeit dient dazu, einen ausnahmsweise und ausserordentlich anfallenden zusätzlichen Betriebsaufwand innert Frist bewältigen zu können. Ist dieser Umstand gegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, diese Mehrarbeit zu erbringen, soweit sie ihm zumutbar ist.

Frage: Darf der Arbeitgeber beliebig Überstunden- oder Überzeitarbeit anordnen?

Antwort: Nein. Ist die Leistung von Überstundenarbeit (ausnahmsweise) notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er diese zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Fällt regelmässig Mehrarbeit an, hat der Arbeitgeber dieses Problem durch entsprechende Anstellung von weiterem Personal zu lösen und der Arbeitnehmer kann ansonsten die Leistung verweigern.

Sind nicht nur Überstunden notwendig, sondern auch noch Überzeitarbeit, gibt es weitere Beschränkungen: Gemäss Art. 12 ArG kann Überzeit nur verlangt werden:

  • wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges;
  • für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten;
  • zur Vermeidung von Betriebsstörungen, soweit dem Arbeitgeber nicht andere Vorkehren zugemutet werden können.

Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 170 Stunden (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 45 Stunden) bzw. 140 Stunden (bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden) betragen. Dieses Maximum gilt unabhängig davon, ob die Mehrarbeit kompensiert werden konnte.

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