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Arbeitszeugnis Formulierungen: Wahrheit geht über Wohlwollen

Arbeitszeugnis-Formulierungen und -Inhalte sorgen bei Arbeitgebern immer wieder für Unsicherheiten. In der Praxis dominiert vielfach Wohlwollen – obwohl die Wahrheit eigentlich Vorrang hätte.

25.03.2024 Von: Nicole Vögeli Galli, Thomas Wachter
Arbeitszeugnis Formulierungen

So erstellen Sie ein rechtssicheres Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis muss auf die persönliche berufliche Entwicklung eingehen, die berufsspezifischen, arbeitsplatzbedingten und persönlichen Besonderheiten berücksichtigen und eine individuelle Formulierung der Beurteilung der Leistung und des Verhaltens enthalten. Neben diesem Grundsatz der Individualität sind die folgenden fünf Grundsätze bei der Formulierung eines rechtssicheren Arbeitszeugnisses zu beachten.

1. Grundsatz der Wahrheit

Das Arbeitszeugnis hat in erster Linie wahr zu sein. Die Wahrheitspflicht steht dabei über dem Wohlwollen. Dies bedeutet, dass auch keine wesentlichen Tatsachen weggelassen werden dürfen. Dies ist bei Mitarbeitenden, mit deren Leistungen und Verhalten man zufrieden war, auch nicht weiter problematisch. Was ist aber mit Mitarbeitenden, mit denen man unzufrieden war bzw. bei denen es zu Vorfällen wie z.B. Stehlen, Trunkenheit oder dergleichen gekommen ist? Was darf in einem Arbeitszeugnis erwähnt werden und was nicht?

Nicht erwähnt werden dürfen:

  • Krankheiten oder Angaben über den Gesundheitszustand, die keinen wesentlichen Einfluss auf Leistung und Verhalten des Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz hatten.
  • Beanstandungen und negative Beurteilungen, welche während des Arbeitsverhältnisses nie geäussert wurden.
  • Einzelereignisse, die nicht typisch für das Arbeitsverhältnis sind. Die Wahrheitspflicht gilt auch dahingehend, dass die Beurteilung auf repräsentativen, d.h. typischen, Leistungen und Verhalten beruhen muss.
  • Tatsächliche Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses, wie Militärdienst, Sabbaticals oder eben Absenzen aufgrund von Krankheit, dürfen nicht erwähnt werden.

Erwähnt werden müssen jedoch Vorfälle oder Verhaltensweisen, die gravierenden Einfluss auf die Leistung bzw. das Verhalten des Arbeitnehmenden haben. Wird eine Kassiererin oder ein Buchhalter beim Stehlen aus der Kasse erwischt oder wird ein Fernfahrer wegen Trunkenheit entlassen, so muss dies im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Der Arbeitgeber haftet nämlich für die Richtigkeit des Zeugnisses sowohl gegenüber dem Arbeitnehmenden als auch gegenüber Dritten, z.B. den zukünftigen Arbeitgebern. Wird bei einem Fernfahrer, der wegen wiederholter Trunkenheit am Steuer entlassen wurde, dies nicht im Arbeitszeugnis erwähnt und baut dieser Fernfahrer bei seinem neuen Arbeitgeber aufgrund von Trunkenheit am Steuer einen Unfall, so kann der neue Arbeitgeber den alten Arbeitgeber auf Schadenersatz verklagen. Die Schadenersatzpflicht ist bereits seit Längerem durch die Rechtsprechung bestätigt worden.

Finden Mitarbeitende wegen eines Zeugnisses mit nicht erlaubten oder falschen An gaben keine Stelle und ist dies von den ehemaligen Mitarbeitenden nachweisbar, so können die Arbeitgeber voll schadenersatzpflichtig werden.

2. Grundsatz des Wohlwollens

Das Arbeitszeugnis soll entsprechend seinem Zweck, das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmenden zu schützen, grundsätzlich wohlwollend formuliert sein. Dieses Wohlwollen darf jedoch die Prinzipien der Wahrheit, Klarheit und Vollständigkeit nicht infrage stellen. Es ist ein Irrtum und rechtlich unzulässig, einen Umstand wohlwollend darzustellen, indem Problematisches zu positiv beschrieben (z.B. durch Positivskala-Technik) oder ganz weggelassen wird (beredtes Schweigen). In derartigen Fällen ist es vielmehr korrekt und von der Wirkung wohlwollend, die Umstände hervorzuheben, unter denen die Leistung oder das Verhalten aufgetreten sind. Hat sich beispielsweise eine Person im Rahmen von Teamarbeiten nicht bewährt und nur selbstständige Aufgaben erfolgreich erledigt, so ist die Zusammenarbeit so zu beschreiben. Es gibt auch kaum Mitarbeitende, welche unter allen Umständen ungenügende Leistung erbringen oder sich grundsätzlich problematisch verhalten.

Negativaussagen

Entgegen der häufig vertretenen Meinung gehören unter Umständen auch Negativaussagen in ein Zeugnis. Mit Sicherheit trifft dies zu, wenn diesen Aussagen im Hinblick auf das gesamte Arbeitsverhältnis ein grosser Stellenwert zukommt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer eine strafrechtliche Verfehlung gegenüber dem Arbeitgeber begangen hat, wenn er häufig betrunken am Arbeitsplatz erscheint, wenn er häufig die Weisungen des Arbeitgebers missachtet usw. Aber auch in andern Fällen wird empfohlen, das Verhalten präzise zu beschreiben, was auch kritischere Punkte einschliessen kann. Diese sind jedoch in einen Gesamtzusammenhang zu stellen und wohlwollend zu formulieren.

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