Unsere Webseite nutzt Cookies und weitere Technologien, um die Benutzerfreundlichkeit für Sie zu verbessern und die Leistung der Webseite und unserer Werbemassnahmen zu messen. Weitere Informationen und Optionen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Ok

Lohnvorschuss: Verdienst auf Raten

Nach OR ist den Mitarbeitenden in einer Notlage ein Vorschuss zu gewähren im Ausmass der bereits geleisteten Arbeit. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber aus sozialen Überlegungen einen höheren Vorschuss oder ein Darlehen gewähren, um Mitarbeitende in vorübergehenden finanziellen Notlagen zu unterstützen. Bei regelmässig anfallenden Spesen besteht zudem eine Vorschusspflicht des Arbeitgebers.

01.06.2022 Von: Thomas Wachter
Lohnvorschuss

Gesetzlicher Lohnvorbezug

Nach Art. 323 OR ist der Lohn grundsätzlich am Monatsende fällig. Fällt dieser Tag auf einen Samstag oder einen Sonntag, erstreckt sich der Fälligkeitstermin auf den nachfolgenden Montag. Dieser Termin kann nicht erstreckt werden. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass eine Vereinbarung oder ein stillschweigendes Übereinkommen nicht zulässig ist, den Lohnzahlungstermin für die Verlaufe eines Kalendermonats geleistete Arbeit z.B. auf den 15. des Folgemonats zu verschieben (Entscheid 4A_192/2008). Die Mitarbeitenden können also damit rechnen, dass sie den Lohn rechtzeitig erhalten. Andernfalls können die Mitarbeitenden die Arbeit verweigern, wenn die Arbeitgeberin mit einer verfallenen Lohnzahlung im Rückstand ist (BGE 120 II 209). Die Lohnzahlung vor oder spätestens am Ende des Monats hat sich in der Praxis eingespielt.

Dabei kann es vorkommen, dass Mitarbeitende einen Vorschuss verlangen. Dazu regelt das OR:

OR 323 Abs. 4

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmer infolge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag.

Voraussetzungen

Von einem Vorschuss spricht man, wenn die Auszahlung von Lohn vor dessen Fälligkeit erfolgt. Befinden sich Mitarbeitende in einer finanziellen Notlage, können sie einen Lohnvorschuss für bereits geleistete Arbeit beantragen. Der Arbeitgeber hat den Vorschuss zu gewähren, sofern es ihm wirtschaftlich zumutbar ist. Für noch nicht geleistete Arbeit besteht kein Anspruch auf Lohnvorauszahlung.

Eine finanzielle Notlage besteht beispielsweise dann, wenn einer Mitarbeiterin im Laufe des Monats das Geld für die alltäglichen Besorgungen ausgeht oder ein Mitarbeiter die Wohnungsmiete nicht bezahlen kann und die Kündigung der Wohnung droht. Keine Notlage besteht beispielsweise, wenn das Geld für geplante Anschaffungen oder Reisen fehlt. Keine Rolle spielt die Frage, ob die Notlage selbstverschuldet ist oder nicht.

13. Monatslohn

Das Recht auf einen Vorschuss bezieht sich auch auf den 13. Monatslohn, sofern ein solcher vereinbart ist und soweit dieser bereits verdient wurde. Ebenfalls sind Vorschüsse auf Provisionen wie auf Anteile am Geschäftsergebnis zu gewähren.

Bei wiederholten Anträgen auf Lohnvorschuss können ein Hinweis auf grössere finanzielle Probleme sein. In diesem Fall empfiehlt es sich, beispielsweise eine Schuldenberatungsstelle beizuziehen.

 

Freiwilliger Lohnvorschuss

Einem Mitarbeiter, der in einem finanziellen Engpass steckt, kann der Betrieb freiwillig mit einem höheren Lohnvorschuss als gesetzlich vorgegeben oder mit einem Darlehen aushelfen. Eine Regel unter Fachleuten besagt, dass dieser Vorschuss nicht mehr als zwei Monatslöhne ausmachen sollte. Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin erlebt dabei seinen Arbeitgeber als Sozialpartner, der in schwierigen Situationen zu ihm steht. Die Überlegung der Betriebe in solchen Situationen ist, dass die Arbeitsleistung von Mitarbeitenden mit finanziellen Sorgen beeinträchtigt wird und wollen solche Beeinträchtigungen vermeiden helfen.

Das Verlustrisiko des Arbeitgebers bleibt relativ gering, da ja die regelmässige Rückzahlung durch direkte Lohnabzüge gewährleistet ist. Der Gläubiger darf allerdings nur so viel vom Lohn abziehen, als er das gesetzlich vorgeschriebene Existenzminimum nicht antastet.

Aufgrund dieses geringen Verlustrisikos kann selbst einem überschuldeten Mitarbeiter, der bei keiner Bank nicht mehr kreditwürdig ist, zu einem geringen Zins und sehr schnell Geld ausgeliehen werden. Man vermeidet damit, dass er sich an unseriöse Kreditgeber wendet, die mit ihren horrenden Zinsforderungen den Schuldner in einen Teufelskreis treiben würden.

Darlehen oder Vorschuss

Ist der Vorschuss höher als das nächste Lohnguthaben und verzichtet die Arbeitgeberin während längerer Zeit auf die Verrechnung, ist anzunehmen, dass ein Darlehen, nicht ein Vorschuss gewährt worden ist (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 323 N 7). Andernfalls wird von einem freiwillig höheren Vorschuss gesprochen. Ein Darlehen muss vom Arbeitgeber gekündigt werden: Die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Wurde ein Darlehen gewährt, muss dieses bei einem Austritt nicht sofort zurückbezahlen werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Spesenvorschuss

Spesen sind jeweils monatlich zusammen mit dem Lohn auszuzahlen. Der Arbeitnehmer hat die Auslagen zu belegen. Allerdings kennt das OR auch eine Vorschusspflicht des Arbeitgebers, falls regelmässig Spesen anfallen:

Art. 327c Abs. 2 OR

Hat der Arbeitnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten regelmässig Auslagen zu machen, so ist ihm ein angemessener Vorschuss in bestimmten Zeitabständen, mindestens aber jeden Monat auszurichten.

Der Anspruch auf den Vorschuss liegt betraglich im Rahmen der zu erwartenden Auslagen bis zur nächsten Abrechnung. Weigert sich der Arbeitgeber, den Spesenvorschuss zu leisten, hat der Arbeitnehmers das Recht, die mit den Auslagen verbundenen Tätigkeiten zu verweigern.

Newsletter W+ abonnieren