Unsere Webseite nutzt Cookies und weitere Technologien, um die Benutzerfreundlichkeit für Sie zu verbessern und die Leistung der Webseite und unserer Werbemassnahmen zu messen. Weitere Informationen und Optionen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Ok
Weka Plus

Arbeitsverhältnis auf Probe: Tuchfühlung mit Tücken

Das neue unbefristete Arbeitsverhältnis mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter beginnt in der Regel mit einer Probezeit. In dieser Zeit haben beide Seiten Gelegenheit zu prüfen, ob eine Zusammenarbeit gut, richtig und möglich ist.

09.11.2021 Von: Thomas Wachter
Arbeitsverhältnis auf Probe

Kündigungsfrist in der Probezeit

Während des Arbeitsverhältnis auf Probe kann der Anstellungsvertrag von beiden Seiten jederzeit auf sieben Tage gekündigt werden. Die Kündigung kann zu einem beliebigen Zeitpunkt erfolgen – also nicht nur auf das Ende einer Arbeitswoche – ausser es sei etwas anderes vereinbart. Es ist möglich, die Kündigung auf jeweils das Ende einer Arbeitswoche zu vereinbaren.

Die Kündigungsfrist muss nicht innerhalb der Probezeit ablaufen; es kann also auch noch am letzten Tag mit der gesetzlichen oder vereinbarten kurzen Kündigungsfrist gekündigt werden. Dabei gilt jedoch: Die Kündigung muss am letzten Tag der Probezeit beim Empfänger eintreffen. Die Kündigungsfrist darf jedoch über die Probezeit hinausreichen.

Dauer der Probezeit

Gemäss Art. 335b OR gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist,

  • bei einem unbefristeten Anstellungsverhältnis der erste Monat als Probezeit;
  • bei einem befristeten Anstellungsverhältnis keine Probezeit.

Es steht den Parteien frei, das Arbeitsverhältnis auf Probe durch Vertrag, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag anders zu regeln:

  • bei einem unbefristeten Anstellungsverhältnis die Probezeit wegzubedingen;
  • bei einem unbefristeten Anstellungsverhältnis eine längere Probezeit von max. drei Monaten zu vereinbaren;
  • bei einem befristeten Anstellungsverhältnis eine Probezeit von max. drei Monaten zu vereinbaren.

Die Beschränkung auf höchstens drei Monate gilt absolut, d.h. sie kann durch eine anders lautende vertragliche Abmachung nicht aufgehoben werden.

Die Beschränkung auf drei Monate kann auch nicht durch einen neuen Vertrag umgangen werden: Wird ein Arbeitsverhältnis gekündigt und noch während der Kündigungsfrist ein neuer Vertrag geschlossen, der unmittelbar an den ersten anschliesst, so liegt ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor und die Vereinbarung einer neuen Probezeit im zweiten Vertrag ist unzulässig.

Ebenfalls unzulässig ist es, einen Arbeitnehmer ins «provisorische Anstellungsverhältnis» zurückzuversetzen und dadurch die Probezeit zu verlängern.

Möglich ist im gegenseitigen Einvernehmen eine Verlängerung auf drei Monate, sofern eine kürzere Probezeit vereinbart war. Diese Verlängerung kann nicht einseitig durchgesetzt werden.

Umgekehrt ist es – ebenfalls im gegenseitigen Einvernehmen – möglich, die Probezeit vorzeitig zu beenden. Auch diese Verkürzung kann nicht einseitig durchgesetzt werden. Und eine letzte rechtliche Bestimmung: Der Beginn der Probezeit fällt mit der effektiven Arbeitsaufnahme zusammen, auch wenn im Vertrag dafür ein anderes Datum vorgesehen ist.

Aufgrund dieser Bestimmungen ergeben sich für die eingangs aufgeführten Beispiele folgende Konsequenzen:

Jetzt weiterlesen mit Weka+

  • Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
  • Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
  • Täglich aktualisiert
  • Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
  • Exklusive Spezialangebote
  • Seminargutscheine
  • Einladungen für Live-Webinare
ab CHF 24.80 pro Monat Jetzt abonnieren Sie haben schon ein W+ Abo? Hier anmelden
Newsletter W+ abonnieren