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BVG Pensionskassen: Vorsorgepflicht des Arbeitgebers

Die berufliche Vorsorge liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Welche gesetzlichen Auflagen es im Umgang mit BVG Pensionskassen zu beachten gilt, erfahren Sie hier.

08.04.2024 Von: René Mettler
BVG Pensionskassen

Gesetzliche Grundlagen zur Beruflichen Vorsorge

Die Bundesverfassung enthält den Auftrag zur Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung bei Alter, Tod und Invalidität (Art. 113, Bst. a, BV). Dieser Verfassungsauftrag findet seinen Niederschlag im Bundesgesetz über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Darüber hinaus enthält das Zivilgesetzbuch umfangreiche Bestimmungen über Personalfürsorgestiftungen (Art. 89bis, ZGB). Das Zivilgesetzbuch verweist dabei auf die arbeitsvertraglichen Bestimmungen zur Personalvorsorge im Obligationenrecht (Art. 331, OR). Hieraus wird deutlich, dass die Begriffe Personalvorsorge, Personalfürsorge und berufliche Vorsorge im Gesetz uneinheitlich verwendet werden, grundsätzlich jedoch ein und dasselbe bedeuten.

Gesetzliches Minimum zu BVG Pensionskassen

Bei der beruflichen Vorsorge handelt es sich um eine obligatorische Arbeitnehmerversicherung, die durch den Arbeitgeber mindestens im Umfang des gesetzlichen Minimums zu erfüllen ist. Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und einen Jahreslohn von mindestens 22‘050 Franken beziehen (Stand 2023), unterstehen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 2, Abs. 1, BVG).

BVG-Obligatorium

Gemäss der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten vom BVG-Obligatorium ausgenommen (Art. 1j, Abs. 1, Bst. b, BVV2). Wird das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über drei Monate verlängert, ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, zu dem die Verlängerung vereinbart wurde (Art. 1k, Bst. a, BVV2).

Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Probezeit gilt nicht als ein auf höchstens drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis. Hier beginnt der Versicherungsschutz mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Wenn mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen im Kalenderjahr beim gleichen Arbeitgeber insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt, ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert. Wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert (Art. 1k, Bst. b, BVV2).

Nicht obligatorisch zu versichern sind Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind, oder Personen, die im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j, Bst. c, BVV2). Der Begriff der nebenberuflichen Tätigkeit ist im Gesetz nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist bei zwei dauerhaft im gleichen Umfang, mit gleicher Intensität und zu vergleichbaren Lohnbedingungen ausgeübten gleichwertigen Erwerbstätigkeiten von zwei Haupterwerbstätigkeiten auszugehen. Dies führt zu einer mehrfachen Versicherungspflicht (BGE 129 V 134 ff, Erw. 3).

Weitergehende berufliche Vorsorge

Obligatorisch zu versichern sind Löhne von 22‘050 bis 88‘200 Franken. Für Löhne bis 25‘725 Franken gilt ein koordinierter Lohn von 3‘675 Franken. Die obligatorische berufliche Vorsorge endet mit Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters, bei Frauen aktuell mit 64 Jahren, bei Männern mit 65 Jahren. Bei Leistungen, die das gesetzliche Minimum übersteigen, spricht man von der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Diese freiwilligen Leistungen werden oft auch als Überobligatorium bezeichnet.

Das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung kann demnach auch Arbeitnehmer erfassen,

  • deren Mindestlohn 22‘050 Franken nicht übersteigt.
  • die in Teilzeitarbeit beschäftigt werden und bei denen der Koordinationsabzug nur entsprechend ihrem Teilzeitpensum berechnet wird.
  • die Lohnanteile von über 88‘200 Franken aufweisen.

Das frühestmögliche Rentenalter kann reglementarisch auf 58 Jahre festgelegt werden. Das Reglement kann aber auch vorsehen, dass das Alterssparen bei bestehendem Arbeitsvertrag bis zum Alter von 70 Jahren fortgesetzt werden kann.

Arbeitgeber stehen zwei Wege offen

Ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11, Abs. 1, BVG). Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitenden schliessen sich in der Regel einer Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung an, grössere Unternehmen errichten oft unternehmenseigene BVG Pensionskassen.

Unternehmenseigene BVG Pensionskassen

Diese sind als Stiftungen von den Unternehmen finanziell und juristisch getrennt; ihr Vermögen gehört den versicherten Personen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, die gleiche Zahl in den Stiftungsrat zu entsenden (Art. 51, Abs. 1, BVG). Autonome Vorsorgeeinrichtungen tragen alle versicherungstechnischen Risiken wie Langlebigkeit, Invalidität und Tod selbst. Ebenso besorgen sie die Kapitalanlagen sowie die Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung. Teilautonome Vorsorgeeinrichtungen dagegen übertragen die versicherungstechnischen Risiken einem Rückversicherer.

Sammelstiftungen beinhalten organisatorisch und wirtschaftlich getrennte Vorsorgeeinrichtungen für jeden angeschlossenen Arbeitgeber. Dieser kann zusammen mit der Arbeitnehmervertretung die Vorsorgepläne wählen. Gemeinschaftsstiftungen hingegen stellen betriebsübergreifend lediglich eine Vorsorgeeinrichtung dar. Auch sie bieten verschiedene Vorsorgepläne an. Bei einem erstmaligen Anschlussvertrag oder bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung ist in der Vorsorgekommission die Parität zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber zu gewähren.

Unterdeckung kurzfristig zulässig

Eine Unterdeckung liegt vor, wenn in einer Vorsorgeeinrichtung die vorhandenen Aktiven (Anlagen, Vermögen) die versprochenen Leistungen (Renten, Austrittsleistungen usw.) nicht mehr decken, d.h., wenn die Vorsorgeeinrichtung weniger Geld in der Kasse hat als sie für ihre Verpflichtungen benötigt. Eine zeitlich begrenzte Unterdeckung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können und die Vorsorgeeinrichtung Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung in einer angemessenen Frist zu beheben (Art. 65c, BVG).

Das BVG kennt verschiedene Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung. In erster Linie muss die Vorsorgeeinrichtung die Unterdeckung selbst beheben. Für den Arbeitgeber von Bedeutung ist, dass von ihm und seinen Arbeitnehmern Beiträge zur Behebung der Unterdeckung erhoben werden dürfen, wenn andere durch die Vorsorgeeinrichtung getroffene Massnahmen nicht greifen, wobei der Beitrag des Arbeitgebers mindestens gleich hoch sein muss wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer (Art. 65d, Abs. 3, Bst. a, BVG).

Prämienzahlung auf Vorrat möglich

Der Arbeitgeber überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66, Abs. 4, BVG). Es handelt sich um eine vorschüssige Prämienzahlung, wobei der Arbeitgeber seine Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten hat (Art. 331, Abs. 3, OR).

Dem Arbeitgeber steht die Möglichkeit offen, vorgängig gesondert ausgewiesene Beitragsreserven bei der Vorsorgeeinrichtung zu äufnen, die sogenannten ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserven (AGBR). Damit steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit offen, mit Rücksicht auf Schwankungen des Geschäftsgangs Beiträge auf Vorrat zu leisten, die zu gegebener Zeit für die reglementarische Zahlungspflicht eingesetzt werden können. AGBR dürfen dem Arbeitgeber nicht mehr rückerstattet werden, selbst dann nicht, wenn der vorgesehene Verwendungszweck weggefallen ist, weil das Unternehmen seinen Betrieb einstellt und keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt. Hier fallen die ordentlichen AGBR in das freie Stiftungsvermögen (BGE 130 V 518 ff.).

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