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UVG Beitrag: Bei Berufsunfällen bezahlt der Arbeitgeber

Bei der Unfallversicherung muss man zwischen Berufsunfall und Nichtberufsunfall unterscheiden. Je nach Beschäftigungsgrad ist der Arbeitnehmer auf Berufsunfälle, nicht aber auf Nichtberufsunfälle versichert. Erfahren Sie in diesem Beitrag, ab wann es in der Lohnabrechnung einen Prämienabzug für den UVG Beitrag gibt und in welchem Fall die Versicherung für einen Unfall in der Freizeit haftet.

30.12.2022 Von: Thomas Wachter
UVG Beitrag

Abweichungen gegenüber der AHV

Die Beitragspflicht der Unfallversicherung richtet sich weitgehend nach der AHV-Beitragspflicht. Allerdings gibt es auch hier einige wichtige Ausnahmen, wie z.B.:

  • Jugendliche sind pflichtig
  • Arbeitnehmende, welche unter acht Wochenstunden arbeiten, sind nur gegen Berufsunfall, nicht jedoch gegen Nichtberufsunfall versichert. Sie haben somit keinen Prämienabzug auf der Lohnabrechnung.

 

NBU bei Teilzeitbeschäftigten

Für Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber (mehrere Arbeitsverhältnisse werden nicht zusammengezählt) weniger als acht Stunden beträgt, sind Nichtberufsunfälle nicht versichert und es sind keine Abzüge vorzunehmen. Sie sind jedoch in jedem Fall für Berufsunfälle versichert. Für diese Versicherten gelten Arbeitswegunfälle als Berufsunfälle, während sie für die übrigen Versicherten Nichtberufsunfälle sind (Art. 7 Abs. 2 UVG).

Schwierigkeiten über den NBU-Versicherungsschutz ergeben sich dann, wenn Arbeitnehmende unregelmässig für längere Zeit einmal über und einmal unter acht Stunden pro Woche arbeiten.

Diese Unregelmässigkeit wird durch den UVG-Versicherer so behandelt, dass er im Versicherungsfall die Situation während der letzten drei Monate (in speziellen Fällen rückblickend eventuell während sechs Monaten) berücksichtigt. Nur diese Vergangenheit bestimmt für den Versicherungsfall das Vorhandensein des Versicherungsschutzes.

Homeoffice 

Mit der Einführung neuer Arbeitsformen erlangte das Arbeiten im Homeoffice eine
grosse Bedeutung, weshalb auch die Abgrenzung von Berufs- und Nichtberufsunfällen bei Homeoffice wichtiger wurde. Die Abgrenzung soll so erfolgen, dass alle versicherten Personen unabhängig vom Arbeitsort möglichst gleichbehandelt werden. Wer sein Arbeitspensum oder einen Teil davon mit Einverständnis des Arbeitgebers von zu Hause aus erledigt, ist dort im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gleich versichert wie Mitarbeitende im Betrieb. Die Unterscheidung Berufs- oder Nichtberufsunfall ergibt sich aus der Art der Aktivität und des Unfallorts.

Die UVG Ad-Hoc-Empfehlung 07/87 hält folgendes fest:

  • Massgebend sind die Vereinbarungen im Anstellungsvertrag bzw. die effektiv geleistete Arbeit. Ein zufälliges Unter- oder Überschreiten der 8-Stunden-Grenze ist unbeachtlich.

  • Bei der Ermittlung der Arbeitsstunden müssen auch jene Stunden berücksichtigt werden, während deren der Arbeitnehmer wegen Krankheit, Unfall, Ferien, Militär oder ähnlichem gefehlt hat.

  • Bei unregelmässiger Teilzeitbeschäftigung ist abzuklären, wie viel der Arbeitnehmer während der letzten drei bzw. zwölf Monaten gearbeitet hat. Ergibt sich, dass während mindestens einer dieser beiden Beobachtungsperioden

    • entweder die durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche 8 Stunden übersteigt oder
    • besteht Deckung für Nichtberufsunfälle.
  • dass die Wochen mit mehr als 8 Stunden überwiegen

  • Sonderfall Lehrpersonen: Gemäss einem Urteil des EVG vom 12.2.1998 ist die Lektionenverpflichtung auf die übliche Arbeitszeit hochzurechnen. Meist werden den Lehrpersonen ab 4 Wochenlektionen NBU Beiträge abgezogen (UVG Ad-Hoc-Empfehlung Nr. 27/83).

Es spielt also für die Erledigung des Versicherungsfalles keine Rolle, ob der NBU-Versicherungsschutz durch Prämienabzüge dokumentiert wurde oder nicht. Somit verleitet ein irrtümlicher NBU-Prämienabzug durch den Arbeitgeber den Arbeitnehmenden zu einer falschen Annahme bezüglich des Vorhandenseins des Unfallschutzes in der Freizeit.

Praxis-Tipp
Die Festlegung der NBU-Versicherungspflicht bei Mitarbeitenden mit schwankenden Arbeitszeiten über und unter acht Wochenstunden ist schwierig. Klären Sie die Regelung von Grenzfällen mit Ihrem Unfallversicherer ab. Sie tun Ihren Mitarbeitenden keinen Dienst, wenn Sie sie einfach "versichern" – die Versicherung bezahlt in einem Schadenfall nur, wenn die Arbeitszeit tatsächlich über acht Wochenstunden lag.

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