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Verbrauchsteuern: Was es zu beachten gilt

Die Tabaksteuer, die Mineralölsteuer, die Biersteuer sowie die Steuer auf Spirituosen stellen vier der besonderen Verbrauchsteuern des Bundes dar. Dieser Beitrag thematisiert die gängigsten Verbrauchsteuern, welche Lenkungsabgaben darstellen und typischerweise zusätzlich zur Mehrwertsteuer erhoben werden. Verbrauchsteuern werden aus Gründen der Zweckmässigkeit beim Hersteller oder Händler erhoben und zählen deshalb zu den indirekten Steuern.

10.05.2017 Von: Claudio Fischer
Verbrauchsteuern

Mineralölsteuer

Diese Verbrauchsteuer umfasst eine Mineralölsteuer auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen und zusätzlich einen Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoffen. Die Steuer ist je nach Produkt und Verwendung (Treibstoff, Brennstoff, technische Zwecke) unterschiedlich hoch. Je Liter beträgt die Steuerbelastung beispielsweise 73,12 Rappen für unverbleites Benzin, 75,87 Rappen für Dieselöl und 0,3 Rappen für Heizöl extraleicht (unterliegt zusätzlich einer CO2-Abgabe von 9,55 Rappen pro Liter). Für gewisse Treibstoffe, die in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Berufsfischerei oder durch konzessionierte Transportunternehmen verwendet werden, sind Steuerbegünstigungen vorgesehen. Die anzuwendenden Steuersätze ergeben sich aus Anhang 1 des Mineralölsteuergesetzes (SR 641.61) sowie aus der entsprechenden Verordnung des Eidg. Finanzdepartements (SR 641.612). Weiter werden seit 2008 Steuererleichterungen für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen (z.B. Bioethanol, Biodiesel, Biogas) gewährt, sofern die ökologischen und sozialen Mindestanforderungen erfüllt sind.  

Der Steuer unterliegen die Herstellung oder die Gewinnung von Mineralölprodukten im Inland sowie die Einfuhr solcher Waren ins Inland. Steuerpflichtig sind die Importeure bzw. die zugelassenen Lagerinhaber. Alle Personen, die im Inland Mineralölprodukte herstellen oder gewinnen wollen, müssen eine Zulassung als Lagerinhaber haben. Steuerpflichtig sind aber auch alle Personen, die unversteuerte Waren abgeben oder verwenden. Damit wird eine lückenlose Besteuerung der Mineralölprodukte sichergestellt. Die Steuerforderung entsteht mit dem Zeitpunkt der Überführung bzw. Einfuhr in den steuerrechtlich freien Verkehr. Für Waren in zugelassenen Lagern entsteht die Steuer zum Zeitpunkt der Auslagerung oder der Verwendung im Lager. Zuständig für die Erhebung der Mineralölsteuer ist die Eidg. Zollverwaltung.  

Der Ertrag aus der Mineralölsteuer und des Mineralölsteuerzuschlages betrug im Jahr 2013 5,05 Milliarden Franken. Dabei ist die Hälfte des Reinertrages der Mineralölsteuer und der gesamte Reinertrag des Mineralölsteuerzuschlags für die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassen- und Luftverkehr zweckgebunden.

Tabaksteuer

Die Tabaksteuer wird gemäss dem Tabaksteuergesetz (SR 641.31) durch die Eidg. Zollverwaltung erhoben. Steuerpflichtig wird der Hersteller für im Inland hergestellte Tabakfabrikate sowie der Zollschuldner für eingeführte Tabakfabrikate. Die Steuer ist für im Inland hergestellte Waren nach dem Prinzip der Selbstveranlagung und für eingeführte Tabakwaren nach den für die Zölle geltenden Vorschriften zu entrichten. Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist entweder die Überführung der Produkte in den zollrechtlich freien Verkehr oder sobald die Produkte für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind. Grundsätzlich ist die Einfuhr jedoch nur möglich, wenn der Importeur bei der Oberzolldirektion einen Revers hinterlegt hat. Bei der Einfuhrzollanmeldung muss die Reversnummer angegeben werden. Lediglich für Fertigfabrikate im Privatwarenverkehr ist keine Reverspflicht vorgesehen. Für die Besteuerung von Tabakfabrikaten wird zwischen Zigaretten (auch ohne Tabak), Zigarren (inkl. Zigarillos, Stumpen, etc.), Feinschnitttabak (zum Selberdrehen), anderem Rauchtabak als Feinschnitttabak (z.B. Pfeifen- oder Wasserpfeiffentabak), Kau- und Schnupftabak und Spezialprodukten (Beedies, Blunts) unterschieden.  

Die Besteuerung ist je nach Tabakfabrikat unterschiedlich. Die signifikanteste Besteuerung erfolgt bei Zigaretten und Zigarren. Bei den Zigaretten setzt sich die Steuer aus einem spezifischen Anteil von 11.832 Rappen je Stück und zusätzlich einem Wertanteil (ad-valorem) von 25 Prozent des Detailverkaufspreises zusammen. Der Mindeststeuersatz beträgt 21.210 Rappen je Stück.  

Zum Zeitpunkt des Artikels liegt der Verkaufspreis einer Packung à 20 Zigaretten der meistverkauften Marken bei CHF 8.40. Dieser Preis setzt sich wie folgt zusammen:

 

  in CHF in %
Tabaksteuer 4.466 53,2%
MWST 0.622 7,41%*
Tabakpräventionsfonds 0.026 0,3%
Fonds für die Mitfinanzierung des Inlandtabaks 0.026 0,3%
Anteil der Hersteller und Händler 3.259 38,8%

* d.h. 8,0% des Verkaufspreises ohne MWST, MWST-Satz zum Zeitpunkt des Artikels.

Die Gesamteinnahmen aus der Tabaksteuer betrugen im Jahr 2013 2,3 Milliarden Franken und werden zwingend für die Mitfinanzierung der AHV/IV und damit vollumfänglich zweckgebunden eingesetzt.  

Am 21. August 2013 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes. Die vorgeschlagenen Änderungen bewirken zwar keine unmittelbare Steuererhöhung, räumen dem Bundesrat aber eine Steuererhöhungskompetenz für Zigaretten und Feinschnitttabak ein und geben ihm so einen weiteren Handlungsspielraum. Mit der letzten Erhöhung der Tabaksteuer am 1. April 2013 (Steuer-Erhöhung von 10 Rappen je Schachtel Zigaretten) wurde die Kompetenz des Bundesrates vollständig ausgeschöpft. In den letzten zehn Jahren hat der Bund den Preis der Zigaretten sechsmal um insgesamt CHF 1.70 erhöht. Die neue Kompetenz würde Steuererhöhungsschritte von insgesamt CHF 2.80 je Schachtel Zigaretten ermöglichen, ausgehend vom aktuellen Preis der meistverkauften Preisklasse von CHF 8.40.

Biersteuer

Alkoholhaltiges Bier und Biermischgetränke unterliegen der Biersteuer und werden gemäss dem Biersteuergesetz (SR 641.411) und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen erhoben. Steuergegenstand sind alkoholhaltiges Bier der Zolltarifnummer 2203 und Biermischgetränke der Tarifnummer 2206.0090. Die Bemessung erfolgt mit Gradstärke des Bieres (Grad Plato), auf Grundlage des Stammgewürzgehaltes. Die Steuer wird in drei Kategorien unterteilt und beträgt:

 

                     •    Leichtbier (bis 10,0 Grad Plato) CHF 16.88 je Hektoliter
                     •    Normal- und Spezialbier (von 10,1 bis 14,0 Grad Plato) CHF 25.32 je Hektoliter
                     •    Starkbier (ab 14,1 Grad Plato) CHF 33.76 je Hektoliter

Es wird keine Steuer auf Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 Volumenprozent (alkoholfreies Bier) erhoben. Steuerpflichtig sind die inländischen Hersteller (Brauereien) für die gewerbsmässige Lieferung von Inlandbier bzw. die Zollschuldner für das eingeführte Bier (Importbier). Dabei entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt, in dem das Bier den Herstellungsbetrieb verlässt bzw. in die Schweiz eingeführt wird.  

Für im Inland hergestelltes Bier ist die Biersteuer auf Grund der Selbstveranlagung durch den Hersteller zu entrichten. Zusätzlich ist beim Verkauf die MWST von 8% auf den Verkaufspreis geschuldet. Bei der Einfuhr wird die Biersteuer im Rahmen der Einfuhrveranlagung durch den Zoll erhoben. Wird das in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Bier innerhalb eines Jahres ab der Einfuhrveranlagung unverändert wieder ausgeführt, die Identität nachgewiesen und die Rückerstattung bei der Ausfuhrveranlagung oder innert 60 Tagen danach schriftlich beantragt, erfolgt eine Rückerstattung der Biersteuer. Bei der Einfuhr wird sodann Mehrwertsteuer erhoben. Der anwendbare Steuersatz auf alkoholhaltiges Bier beträgt 8%. Sie wird bei der Einfuhr im Rahmen von Verkaufs- oder Kommissionsgeschäften auf dem Entgelt oder auf dem Marktwert erhoben. Nebenkosten wie z.B. Beförderungskosten gehören auch zur Steuerbemessungsgrundlage.  

Eine Bewilligung ist für die Einfuhr nicht erforderlich. Den Bestimmungen der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung muss das Getränk jedoch entsprechen.

Im Jahr 2013 betrug der Steuerertrag aus der Biersteuer knapp 114 Millionen Franken.  

Monopolgebühren (Spirituosensteuer)

Die Monopolgebühr ist gemäss Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (SR 680) auf alkoholhaltigen Erzeugnissen zu Trink- und Genusszwecken (inländisch produzierte Spirituosen sowie eingeführte Produkte) ab einem Alkoholgehalt ab 1,2% Vol. zu entrichten. Nicht unter den Begriff «zu Trink- und Genusszwecken» fallen Arzneimittel und pharmazeutische Spezialitäten sowie Produkte für wissenschaftliche, chemische oder technische Zwecke. Im Zweifelsfall entscheidet die Eidg. Alkoholverwaltung (EAV), ob eine Monopolgebühr zu erheben ist oder nicht. Die EAV erhebt die Steuern im Inland. Bei der Einfuhr wird die Steuer an der Grenze im Auftrag der EAV von der EZV eingezogen.  

Der Eigenbedarf der landwirtschaftlichen Produzenten ist von der Besteuerung ausgenommen. Weiter dürfen im Reiseverkehr zoll- und monopolgebührenfrei zwei Liter Alkohol bis max. 15 Volumenprozent und ein Liter über 15 Volumenprozent pro Tag eingeführt werden. Je Liter reinem Alkohol beträgt der Einheitssteuersatz CHF 29.–. Dabei werden einheimische und importierte Spirituosen gleich hoch und nach einheitlicher Bemessungsgrundlage besteuert.  

Bei alkoholischen Erzeugnissen, welche ausschliesslich durch Vergärung (z.B. Wein, Panachés, Mischgetränke) gewonnen werden, wird die Steuer um 50% ermässigt. Sofern diese Erzeugnisse einen Alkoholgehalt von nicht mehr als 18% Vol (Naturweine und gewisse Süssweine) bzw. 15% Vol. (andere Getränke) und keinen Zusatz von gebrannten Wassern aufweisen, ist keine Monopolgebühr zu entrichten.  

Die in der Schweiz konsumierten Spirituosen stammen zu rund 85% aus dem Ausland. Der Export ins Ausland von Spirituosen und alkoholhaltigen Produkten, welche in der Schweiz hergestellt werden, erfolgt durch rund 80 Schweizer Brennereien und Betriebe. Die fiskalische Belastung wird ihnen rückerstattet. Steuerlagerbetriebe haben einen speziellen Status und exportieren unter Steueraussetzung.  

Die Sondersteuer auf Alcopops (limonadenartige alkoholische Getränke) ist im Vergleich zur Alkoholsteuer viermal höher. Die Steuer beträgt somit CHF 116.– pro Liter reinem Alkohol, was einem Betrag von CHF 1.80 pro 2,75 dl Flasche mit 5,6 Alkoholprozent entspricht.  

Der Reinertrag der Spirituosensteuer betrug 2012 268,7 Millionen Franken und geht zu 90% an die Sozialversicherungen AHV und IV. Die restlichen 10% gehen an die Kantone und sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zweckgebunden.

Fazit zu den Verbrauchsteuern

Der Anteil der Verbrauchsteuern in der Schweiz ist im Vergleich zu EU-Staaten und Nachbarländern wie Deutschland und Österreich noch deutlich geringer. Dies liegt nicht zuletzt am tieferen Mehrwertsteuersatz in der Schweiz. Die vorgeschlagenen Änderungen im Tabaksteuergesetz beispielsweise zeigen aber auf, dass der Bundesrat das Ziel verfolgt, die schweizerische Tabaksteuerbelastung dem EU-Mindestniveau anzunähern und durch diese Steuererhöhungen nicht zuletzt auch Mehreinnahmen für den Bund zu generieren. Da der Kreis der Steuerpflichtigen bei den Verbrauchsteuern eher klein ist (i.d.R. Hersteller und/oder Importeure) ist die Erhebung der Verbrauchsteuern meistens problemlos. Die teilweise sehr hohen Steuern (z.B. auf Tabak), die tendenziell noch erhöht werden, schaffen hingegen vermehrt Anreize zur Umgehung der Steuer. Bei der Bekämpfung von Schmuggel und Steuerumgehung sind Branche und Behörden gleichermassen gefordert.  

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