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Steuern Kanton: Steuerfolgen beim Verkauf von Immobilien

Verkauft eine juristische Person eine Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft, ergeben sich je nach Steuersystem des Liegenschaftskantons unterschiedliche Steuerfolgen. Gleiches gilt, der Vollständigkeit halber, grundsätzlich auch für natürliche Personen, welche die veräusserte Beteiligung im Geschäftsvermögen halten.

10.01.2022 Von: Thomas Würsten
Steuern Kanton

Steuern Kanton: Das monistische System

Im monistischen System ergeben sich im Rahmen der Veräusserung einer Immobiliengesellschaft durch eine juristische Person bezüglich der Grundstückgewinnsteuer grundsätzlich die gleichen Steuerfolgen wie bei einem Verkauf durch eine Privatperson (vgl. Abschnitt 5 oben). Die Wertzuwachsquote, d. h. die Differenz zwischen dem grundsteuerlich massge­benden Erlös und den Anlagekosten, wird mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst.

Für den Fall zukünftiger Weiterveräusserungen der entsprechenden Lie­genschaft, entweder im Rahmen einer zivilrechtlichen oder aber einer wirtschaftlichen Handänderung, gilt der im Rahmen der vormaligen wirt­schaftlichen Handänderung realisierte (grundsteuerlich massgebende) Erlös als neuer Anlagewert. Entsprechend empfiehlt sich aus Sicht der Erwerberin der Beteiligung, den grundsteuerlich massgebenden Erlös bzw. den zukünftig massgebenden Anlagewert vollständig zu dokumentie­ren.

Der Kapitalgewinn aus dem Verkauf der Anteile an der Immobiliengesell­schaft wird bei der Verkäuferin mit der ordentlichen Gewinnsteuer er­fasst. Auf Stufe Bund profitiert der erzielte Kapitalgewinn vom Beteili­gungsabzug, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Auf Stufe Kanton/Gemeinde ist der Grundstückgewinn, welcher bereits mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst wird, vom steuerbaren (für die Ge­winnsteuer massgebenden) Gewinn in Abzug zu bringen, damit das glei­che Substrat nicht doppelt besteuert wird. Grundsätzlich ist davon aus­zugehen, dass die auf Stufe der Immobiliengesellschaft vorgenommenen Abschreibungen und Wertberichtigungen durch die wirtschaftliche Hand änderung nicht berührt werden und entsprechend der Kapitalge­winn, der nach Abzug des mit der Grundstückgewinnsteuer besteuerten Wertzuwachsgewinns verbleibt, grundsätzlich für den Beteiligungsabzug qualifiziert.1

Steuern Kanton: Das dualistische System

Im dualistischen System erfolgt die Besteuerung der Wertzuwachsgewinne im Geschäftsvermögen grundsätzlich mit der ordentlichen Ge­winnsteuer. Mit Blick auf die von einer juristischen Person erzielten Ge­winne aus der Veräusserung einer Immobiliengesellschaft bestehen allerdings kantonal unterschiedliche Regelungen, und es gilt stets zu prü­fen, ob eine Besteuerung im Rahmen der ordentlichen Gewinnsteuer oder der Grundstückgewinnsteuer erfolgt. Im interkantonalen Verhältnis stellt sich zusätzlich die Frage, ob der Liegenschaftskanton überhaupt über eine genügende gesetzliche Grundlage für die Besteuerung des im Rahmen einer wirtschaftlichen Handänderung erzielten Wertzuwachsgewinns verfügt.2

Bei steuerlicher Ansässigkeit der Verkäuferin im Liegenschaftskanton werden die im Rahmen einer wirtschaftlichen Handänderung erzielten Wertzuwachsgewinne regelmässig mit der ordentlichen Gewinnsteuer erfasst. Die Verkäuferin kann dabei grundsätzlich vom Beteiligungsabzug profitieren, sofern es sich um die Veräusserung einer Beteiligung von mindestens 10% handelt und diese während mindestens einem Jahr ge­halten wurde. Damit erfolgt faktisch auf Stufe der Verkäuferin eine Frei­stellung des erzielten Wertzuwachsgewinns.

Verschiedene Kantone haben in ihren Steuergesetzen allerdings eine Rege­lung vorgesehen, wonach in Fällen der wirtschaftlichen Handänderung der Beteiligungsabzug explizit ausgeschlossen ist. Als Beispiele seien hier die Kantone Graubünden,Schaffhausenoder Thurgau5 erwähnt. Eine ähn­liche Regelung kennt der Kanton Waadt, der den erzielten Wertzuwachsgewinn der Grundstückgewinnsteuer unterwirft, sofern dieser bei der Ge­winnsteuer im Rahmen des Beteiligungsabzugs indirekt freigestellt wird.6

Bei steuerlicher Ansässigkeit der Verkäuferin ausserhalb des Liegen­schaftskantons stellt sich primär die Frage, ob für die steuerliche Erfas­sung der Wertzuwachsgewinne im Liegenschaftskanton überhaupt eine genügende gesetzliche Grundlage besteht. Eine steuerliche Anknüpfung im Liegenschaftskanton setzt nämlich, sofern die Verkäuferin nicht im Liegenschaftskanton selbst unbeschränkt steuerpflichtig ist, die wirt­schaftliche Zugehörigkeit bzw. eine beschränkte Steuerpflicht voraus.

Diesbezüglich bestehen in der Praxis nach wie vor unterschiedliche Auf­fassungen. Die eine Auffassung geht dahin, dass sich das Besteuerungs­recht des Liegenschaftskantons auf Art. 21 Abs. 1 Bst. c StHG bzw. auf die dieser Bestimmung nachgebildeten kantonalen Regelungen stützt. In diesem Fall wären auch die Liegenschaftskantone mit dualistischem Sys­tem berechtigt, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Handänderung erzielten Wertzuwachsgewinne mit der ordentlichen Gewinnsteuer zu erfassen. Die andere Auffassung (die tendenziell wohl auch vom Bundes­gericht vertreten wird) geht dagegen davon aus, dass sich die beschränkte Steuerpflicht im Liegenschaftskanton aus Art. 12 Abs. 2 Bst. a StHG er­gibt. In Liegenschaftskantonen mit dualistischem System wäre damit, vorbehältlich explizit anderslautender kantonaler Bestimmungen, grund­sätzlich keine beschränkte Steuerpflicht gegeben.7

Abhilfe haben diesbezüglich die beiden dualistischen Kantone Aargau und Luzern geschaffen, indem in diesen Kantonen Wertzuwachsgewinne nur dann von der Grundstückgewinnsteuer freigestellt werden, soweit diese mit der ordentlichen Gewinnsteuer erfasst werden. Da Gewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen durch ausserkantonale Gesell­schaften mangels steuerlichem Anknüpfungspunkt nicht mit der kantonalen Gewinnsteuer erfasst werden können, erfolgt die Erfassung der Steuer in den Kantonen somit ersatzweise mittels Erhebung der Grundstückgewinnsteuer.8

Fussnoten

1 Vgl. Schüpfer/Betschart (2005), S. 401.

2 Schüpfer/Betschart (2005), S. 401 ff.

3 Art. 88a Abs. 4 StG-GR.

4 Art. 77 Abs. 2 Bst. c StG-SH.

5 § 86a StG-TG.

6 Art. 61 Abs. 2 StG-VD.

7 Vgl. dazu Kommentar Interkantonales Steuerrecht, S. 480 f.; BGer, 7.10.2016, 2C_666/2015, E. 4.

8 Vgl. § 95 Abs. 2 StG-AG und § 1 Abs. 1 GGStG-LU.

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