Bauingenieur: Was gehört in den Vertrag für Bauspezialisten?
Passende Arbeitshilfen
Einleitung
Die nachfolgenden Ingenieure werden oft bei kleineren und grösseren Bauvorhaben benötigt:
- Bauingenieur (Statik, Baugrundbeurteilung, Baugrundsicherung, Beurteilung von Nebengebäuden usw.)
- Elektroingenieur für die gesamten Elektroinstallationen
- Heizungsingenieur für die Berechnung der Heizungsanlage und deren Auslegung
- Lüftungsingenieur für die Berechnung erforderlicher Lüftungsanlagen (erlangt bei neuen Hochbaugebäuden zunehmend Bedeutung)
- Sanitäringenieur, insbesondere bei grösseren Anlagen mit komplexen Sanitärleistungen wie Industrieanlagen, Grossküchen usw. wird ein solcher Ingenieur eingesetzt werden müssen
- Akustikspezialist für die Belange des Schallschutzes und der Schallisolation
- Geometer
- Bauphysiker
- Garteningenieur
- Weitere Spezialisten für Abdichtung, Materialtechnologie usw.
Zielsetzung
Die Zielsetzung des Abschlusses eines Vertrages mit dem Spezialisten, sei es ein Bauingenieur, sei es ein anderer Spezialist, ist eindeutig das Verfügbarmachen und Berücksichtigen von Spezialkenntnissen für die Planung und anschliessend für die Realisierung des entsprechenden Baus.
Wichtig: Im Rahmen des Vertragsabschlusses muss daher auch klar definiert werden, welche Leistungen der entsprechende Spezialist effektiv erbringen muss.
Vertragsformular
Wie bei den Architektenverträgen bestehen auch im Rahmen der Verträge mit den Spezialisten vorbereitete Vertragsformulare des SIA und anderer Verbände. Es lohnt sich, auch dieses Formular sorgfältig auszufüllen, denn damit reduziert man das Risiko, dass einzelne wesentliche Punkte vergessen werden.
Aufgaben vom Bauingenieur
Im Rahmen eines Hochbauprojektes ist der Bauingenieur normalerweise nicht die zentrale Person im Rahmen einer Bauabwicklung, sondern er muss mit seinen Spezialkenntnissen dazu beitragen, dass der Gesamtprojektleiter - oft ein Architekt - die dem Bauherrn gegenüber versprochene Leistung effektiv realisieren kann. Von einem Gesamtprojektleiter, z.B. einem Architekten, kann aber nicht erwartet werden, dass er über sämtliche Kenntnisse auf dem Gebiete des Bauingenieurwesens, des Elektroingenieurwesens usw. selber verfügt. Die SIA-Honorarordnung 102 sagt in diesem Rahmen klar und unmissverständlich, der Architekt sei in diesem Fall berechtigt, dem Bauherrn den Beizug eines entsprechenden Spezialisten zu beantragen.
Achtung: Der Architekt ist normalerweise nicht berechtigt, diesen Spezialisten einfach aus eigenen Stücken beizuziehen und anschliessend die Rechnung dem Bauherrn zuzustellen. Dadurch entsteht für den Bauherrn eine vertragliche und finanzielle Verpflichtung. Deshalb muss der Bauherr der Wahl resp. dem Beizug vom einem entsprechenden Ingenieur oder Spezialist zustimmen.
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