Unsere Webseite nutzt Cookies und weitere Technologien, um die Benutzerfreundlichkeit für Sie zu verbessern und die Leistung der Webseite und unserer Werbemassnahmen zu messen. Weitere Informationen und Optionen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Ok
Weka Plus

Eigentumsform: Grundeigentum in der Ehe

Nicht selten ist der wichtigste Vermögenswert von Herr und Frau Schweizer die eigene Liegenschaft. Über die Form des Eigentums machen sich die Ehegatten aber häufig erst Gedanken, wenn eine Trennung oder Scheidung ansteht. Beim Kauf wird die Eigentumsform kaum je thematisiert, weil sie im Vertrag vom Verkäufer schon vorgegeben ist. Wegen der weitreichenden Auswirkungen lohnt sich aber eine frühzeitige Diskussion.

02.02.2022 Von: Roman Wyrsch
Eigentumsform

Alleineigentum oder gemeinsames Eigentum

Alleineigentum bedeutet, wie der Name es schon vermuten lässt, dass die Liegenschaft lediglich einem Ehegatten gehört und der andere aus sachenrechtlicher Hinsicht keinerlei Rechte an der Liegenschaft hat. Da die Ehegatten häufig die gemeinsame Liegenschaft als Familienwohnung bewohnen, ist diese Eigentumsform aufgrund der zentralen Stellung der Liegenschaft nicht besonders beliebt. Häufig wird aus Gründen der materiellen Gleichberechtigung gemeinsames Eigentum der Ehegatten bevorzugt.

Gemeinsames Eigentum existiert in zwei unterschiedlichen Formen: Miteigentum und Gesamteigentum. Was unter Mit- oder Gesamteigentum zu verstehen ist, ergibt sich aus den Bestimmungen des Sachenrechts (Art. 646 ff. und Art. 652 ff. ZGB).

Miteigentum

Vereinfacht ausgedrückt bedeutet Miteigentum, dass eine Sache den Miteigentümern nach Bruchteilen zusteht (z.B. ½). Über diesen Bruchteil können die Miteigentümer grundsätzlich selbständig verfügen. Bei Ehegatten schränkt das Gesetz die Verfügung an Miteigentum insofern ein, dass kein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen über seinen Anteil verfügen kann, sofern nichts anderes vereinbart wurde (Art. 201 Abs. 3 ZGB).

Als Miteigentümer trägt jeder die Kosten nach Massgabe seiner Eigentumsquote. Auch Wertsteigerungen des Grundstücks werden im Verhältnis der Eigentumsquoten verteilt. Da aber ohne gegenteilige Vereinbarung der Ehegatten kein Miteigentümer ohne die Zustimmung des Ehegatten über seinen Anteil verfügen kann, ist diese Form von Eigentum insbesondere bei Anlageobjekten häufig problematisch.

HINWEIS: Bei einem Anlageobjekt kann – im Gegensatz zur Familienwohnung – die gesetzliche Bestimmung vertraglich wegbedungen werden, wonach der Ehegatte zur Verfügung über den eigenen Miteigentumsanteil zustimmen muss.

Gesamteigentum

Beim Gesamteigentum hingegen wird zwingend ein sogenanntes Gesamthandverhältnis vorausgesetzt (z.B. eine einfache Gesellschaft). Dabei geht das Recht beider Ehegatten je auf die gesamte Sache. Dies bedeutet konkret, dass genau keine Bruchteile vorliegen und der einzelne Gesamteigentümer auch nicht selbst über einen solchen Bruchteil verfügen kann.

Da beim Gesamteigentum keine Quoten bestehen, können die Ehegatten untereinander Absprachen treffen, wem welche Anteile zustehen. Als Mitglieder einer einfachen Gesellschaft, leisten die Ehegatten gemeinsam jeder seinen Beitrag an die Kosten der Liegenschaft. Im Hinblick auf eine dereinstige Auflösung des Güterstands (z.B. durch eine Scheidung oder durch den Tod eines Ehegatten) ist dringend zu empfehlen, die internen Beiträge der Ehegatten an die gemeinschaftliche Liegenschaft festzuhalten.

Der Vorteil am Gesamteigentum ist vor allem die interne Flexibilität. Sowohl die jeweiligen Beiträge als auch die Folgen der Auflösung der Gesellschaft können von den Ehegatten untereinander vertraglich vereinbart werden.

Jetzt weiterlesen mit Weka+

  • Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
  • Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
  • Täglich aktualisiert
  • Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
  • Exklusive Spezialangebote
  • Seminargutscheine
  • Einladungen für Live-Webinare
ab CHF 24.80 pro Monat Jetzt abonnieren Sie haben schon ein W+ Abo? Hier anmelden
Newsletter W+ abonnieren