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Nutzniessung: Das beschränkte dingliche Recht

Das Gesetz regelt in Art. 730 ff. ZGB die beschränkten dinglichen Rechte, u.a. die Dienstbarkeiten, die Nutzniessung und das Wohnrecht. Gemeinsam ist diesen Gebrauchs- und Nutzungsrechten, dass das Eigentumsrecht an Grund und Boden einer anderen Person zufällt als die entsprechende Dienstbarkeit. Inhaltlich ist zu unterscheiden: Die Grund- und Personaldienstbarkeiten erlauben die Nutzung eines Grundstücks zu bestimmten Zwecken. Das Nutzniessungsrecht kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden und erlaubt einen umfassenden Genuss des Gegenstandes. Beim Wohnrecht besteht das Recht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.

01.02.2022
Nutzniessung

Begründung der Nutzniessung

Für den rechtsgeschäftlichen Erwerb und die Bestellung der Nutzniessung gelten die Bestimmungen über das Eigentum.

Der Rechtsgrund für den Erwerb der Nutzniessung an beweglichen Sachen unter Lebenden kann formfrei begründet werden. Für die Bestellung ist die Übertragung des Besitzes erforderlich.

Der Rechtsgrund für den Erwerb der Nutzniessung an Grundstücken unter Lebenden erfolgt durch öffentliche Beurkundung. Die Bestellung einer Nutzniessung an einem Grundstück erfolgt durch den Eintrag im Grundbuch.

Neben der rechtsgeschäftlichen Einräumung unter Lebenden ist es auch möglich, eine Nutzniessung von Todes wegen einzuräumen. Bei Verfügungen von Todes wegen sind die entsprechenden Formvorschriften zu beachten (Art. 498 ff. ZGB).

Rechte des Nutzniessers

Die Nutzniessung gewährt das Recht, eine Sache zu besitzen, zu gebrauchen und zu nutzen. Früchte und Erzeugnisse der besessenen Sache werden Eigentum des Nutzniessers, sobald sie getrennt sind. Im Einzelnen sind die Rechte des Nutzniessers wie folgt zu umschreiben:

  • Recht auf Besitz: Dem Nutzniesser steht der ungestörte, unmittelbare und ausschliessliche Besitz an der nutzniessungsbelasteten Sache zu. Dieser bildet die Grundlage für das Recht des Gebrauchs und der Nutzung. Bei Vorenthaltung oder Wegnahme des Besitzes steht dem Nutzniesser eine Klage gegen jeden unrechtmässigen Besitzer zu, sei er Eigentümer oder ein Dritter.
  • Recht auf Gebrauch: Der Nutzniesser kann die nutzniessungsbelastete Sache nach seinem Ermessen benützen. Er kann also etwa die ihm überlassene Liegenschaft selbst bewohnen oder Verwandten als Wohnung überlassen oder auch das Gebäude leer stehen lassen. Die wirtschaftliche Bestimmung darf der Nutzniesser soweit abändern, als dadurch für den Eigentümer kein erheblicher Nachteil besteht. Erheblich ist ein Nachteil dann, wenn er bei Beendigung der Nutzniessung nicht oder nicht ohne besonderen Aufwand rückgängig gemacht werden kann.
  • Die Abnützung der Gebäude durch den ordnungsgemässen Gebrauch ist gestattet und geht wirtschaftlich zu Lasten des Eigentümers, der dafür keinen Ersatzanspruch besitzt.
  • Das Recht der Fruchtziehung; Die Früchte der Liegenschaft gehören dem Nutzniesser. Als solche gelten die natürlichen Früchte, d.h. die Produkte des Bodens und der darauf wachsenden Pflanzen, und die zivilen Erträge, z.B. der Zins aus der Vermietung oder Verpachtung der Liegenschaft. Miet- und Pachtzinsen sind vom Schuldner demjenigen zu bezahlen, der im Moment der Fälligkeit das Nutzungsrecht besitzt. Im internen Verhältnis zwischen Eigentümer und Nutzniesser ist damit pro rata temporis abzurechnen.

Bei landwirtschaftlichen Betrieben gilt, dass während der Dienstbarkeitsberechtigung reif gewordene Früchte dem Nutzniesser gehören. Endet die Dienstbarkeitsberechtigung vor dem Eintritt der Reife, gehören die Früchte dem Eigentümer, jedoch hat derjenige, der das Feld bewirtschaftet, einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gegenüber der Person, welche die reifen Früchte erhält. Die Entschädigung sollte den Wert der reifen Früchte nicht übersteigen.

An verbrauchbaren Sachen erhält der Nutzniesser, wenn es nicht anders bestimmt ist, das Eigentum. Das Eigentum behält er auch nach Beendigung der Nutzniessung, muss aber den Wert der Sache ersetzen, den sie bei Beginn der Nutzniessung hatte. Über andere bewegliche Sachen kann der Nutzniesser, welche ihm unter einer Schätzung übergeben wurden, wenn es nicht anders bestimmt ist, frei verfügen. Er wird aber ersatzpflichtig nach dem Schätzungswert, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht. Der Ersatz kann bei landwirtschaftlichen Einrichtungen, Herden, Warenlagern und ähnlichem auch (ausnahmsweise) in Gegenständen gleicher Art und Güte geleistet werden.

Stehen Forderungen in Nutzniessung, so kann der Nutzniesser deren Ertrag (Zinsen, Dividenden usw.) einziehen. Sobald der Schuldner der Forderung Kenntnis von der Nutzniessung hat, kann er mit befreiender Wirkung nur noch an den Nutzniesser leisten. Kündigungen an den Schuldner sowie Verfügungen über Wertpapiere müssen vom Gläubiger und vom Nutzniesser ausgehen. Die h.L. fordert gemeinsames Handeln von Gläubiger und Nutzniesser bei allen Rechtshandlungen, durch welche die Schuld gelöscht oder herabgesetzt werden kann (Schulderlass, Vergleich, Verrechnung, Stundung etc.). Kündigungen des Schuldners haben gegenüber beiden zu erfolgen. Der Gläubiger und der Nutzniesser müssen beide den Massnahmen zustimmen, die im Falle der Gefährdung der Forderung zu einer sorgfältigen Verwaltung gehören, wobei hier aber ein Anspruch auf Genehmigung gegenüber dem Nichthandelnden besteht.

Ist der Schuldner nicht ermächtigt, dem Gläubiger oder dem Nutzniesser die Rückzahlung zu leisten, so hat er entweder an beide gemeinsam zu zahlen oder zu hinterlegen. Der Gegenstand der Leistung, wie namentlich zurückbezahltes Kapital, unterliegt der Nutzniessung. Sowohl der Gläubiger als auch der Nutzniesser haben Anspruch auf sichere und zinstragende Neuanlage der Kapitalien.

Der Nutzniesser hat das Recht, innert drei Monaten nach Beginn der Nutzniessung die Abtretung der seiner Nutzniessung unterstellten Forderungen und Wertpapiere zu verlangen. Erfolgt deren Abtretung, so wird er dem bisherigen Gläubiger ersatzpflichtig für den Wert, den sie zur Zeit der Abtretung haben und er hat in der Höhe dieses Betrages Sicherheit zu leisten, insofern hierauf nicht verzichtet wird. Der Übergang der Forderung erfolgt, wenn kein Verzicht vorliegt, erst mit der Sicherstellung.

Grenzen der Nutzniessung

Grundsätzlich gelten Bestandteile der Liegenschaft, die sich nicht periodisch erneuern, auch dann nicht als Früchte, wenn sie von der Liegenschaft getrennt werden. Die abgetrennten Bestandteile unterliegen aber – unter Vorbehalt der Spezialvorschriften wie für Wald (Art. 770 Abs. 3) oder Bergwerke (Art. 771) – wiederum der Nutzniessung.

Den Bestandteilen gleichgestellt werden Früchte eines Grundstücks, durch deren Anpflanzung dieses über das gewöhnliche Mass in Anspruch genommen wird. Darunter zu verstehen sind die Produkte eines Raubbaues, welcher die Ertragskraft des Grundstückes in der Zeit nach der Beendigung der Nutzniessung herabsetzt. So bezogene Früchte gehören dem Eigentümer.

Die Regel ist auch auf zivile Erträge anwendbar, z.B. auf die Mietzinsen, welche der Nutzniesser mit einer übermässigen Belegung der Liegenschaft erzielt.

Sind die Produkte des Raubbaus, welche aus der Übernutzung entstanden sind, nicht mehr vorhanden, steht dem Eigentümer ein Schadenersatzanspruch nach Art. 752 ZGB zu.

Die für die Nutzung übliche Unterscheidung zwischen zulässigem Fruchtgenuss von periodischen Früchten und verbotenem Eingriff in die Substanz gilt dann nicht, wo die normale Fruchtziehung im Abbau von Substanz besteht, welche sich nicht erneuert, wie z.B. bei Bergwerken, oder sich nur über lange Zeit regeneriert, wie z.B. bei Wäldern.

In diesen Fällen kann der Nutzniesser die Substanz insofern beanspruchen, als das durch einen ordentlichen Wirtschaftsplan gerechtfertigt wird. Beim Wald bedeutet dies, dass Holzschlag in einem Umfang gestattet ist, der durch das Nachwachsen des gesamten Waldes gedeckt wird und deshalb auch langfristig eingehalten werden kann. Beide Seiten haben jedenfalls Anspruch auf die Aufstellung und Einhaltung eines derartigen Nutzungsplanes. Die Bestimmungen über Nutzniessung von Wäldern werden auch angewendet auf die Nutzniessung an Gewinnung von Bodenbestandteilen, z.B. an Bergwerken.

Die Neuanlage von Steinbrüchen, Mergelgruben, Torfgräbereien und ähnlichem ist dem Nutzniesser nur nach vorgängiger Anzeige an den Eigentümer und unter der Voraussetzung gestattet, dass die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstückes dadurch nicht wesentlich verändert wird.

Pflichten des Nutzniessers

Die Nutzniessung verschafft dem Nutzniesser den Nettoertrag der Sache. Ohne gegenteilige Regelung muss dieser daher jene Lasten tragen, welche üblicherweise mit der Nutzung verbunden sind, nämlich den gewöhnlichen Unterhalt der Sache, die Auslagen für Verwaltung und Nutzung, die Zinsen derjenigen Schulden des Eigentümers, welche durch ein Pfandrecht gesichert sind, oder wiederkehrende durch eine Grundlast gesicherte Leistungen, wenn das Pfandrecht und die Grundlast das in Nutzniessung stehende Grundstück belasten und im Rang dem Nutzniessungsrecht vorgehen.

Überdies muss der Nutzniesser die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Abgaben, welche auf dem Ertrag der Sache lasten, bezahlen. Dasselbe gilt für Versicherungsprämien für übliche Versicherungen wie Feuer-, Diebstahl- und Transportversicherung. Dagegen ist er nicht verpflichtet, die Erträgnisse zu versichern. Im Einzelnen und darüber hinausgehend bedeutet dies:

  • Sorgfaltspflicht: Der Nutzniesser hat die Verwaltung nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu führen. Er hat sich dabei nicht nur um einen sorgfältigen Unterhalt zu kümmern und der Übernutzung zu enthalten, sondern sich dort, wo die Benützung oder Bebauung für den Erhalt des Wertes nötig ist, auch darum zu bemühen.
  • Verwaltungskosten: Zu den Kosten der Bewirtschaftung und des gewöhnlichen Unterhalts gehören insbesondere auch die Ausbesserungen und Erneuerungen, welche zum gewöhnlichen Gebrauch gehören, der sich nach Übung und Ortsgebrauch bestimmt. Vom Nutzniesser zu bezahlen sind auch die Zinsen für die auf der Liegenschaft lastenden Kapitalschulden.
  • Steuern und Abgaben: Der Nutzniesser hat weiter die mit der Nutzniessung zusammenhängenden Steuern und Abgaben wie die periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern zu übernehmen. Nicht erfasst werden einmalige Abgaben auf dem Grundeigentum wie Kapitalgewinnsteuern, Grundstückgewinnsteuern oder Handänderungsabgaben, die dem Eigentümer obliegen.
  • Ausserordentliche Massnahmen: Anordnung wichtiger Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des Gegenstandes, d.h. vor allem die Hauptreparaturen der Gebäude, ist grundsätzlich Sache des Eigentümers. Der Nutzniesser ist aber verpflichtet, den Eigentümer von der Notwendigkeit zu benachrichtigen. Er muss die Durchführung der Arbeiten auf der Liegenschaft dulden. Die Kosten der Massnahmen hat im Prinzip der Eigentümer zu übernehmen.
  • Vorschusspflicht: Alle andern Lasten trägt der Eigentümer. Allerdings hat ihm der Nutzniesser auf Verlangen die nötigen Geldmittel unentgeltlich vorzuschiessen. Grund dieser Bestimmung ist, dass der Eigentümer, der durch die Nutzniessung auf lange Zeit von jeglichem Genuss der Sache abgehalten wird, während dieser Zeit auch nicht sein freies Vermögen für Unterhaltskosten heranziehen muss. Weigert sich der Nutzniesser, das Geld vorzuschiessen, so hat der Eigentümer das Recht, Gegenstände der Nutzniessung hierfür zu verwerten. 

Sicherung des Eigentümers gegen den Nutzniesser

Im Einzelnen bestehen folgende Sicherungsmöglichkeiten:

  • Abwehrrechte: Der Eigentümer ist berechtigt, einen widerrechtlichen oder der Sache nicht angemessenen Gebrauch zu verbieten. Mit Hilfe des Richters kann sich der Eigentümer auch etwa den Zugang verschaffen, wenn die Ausübung des Aufsichtsrechts oder die Ausübung von Hauptreparaturen vom Nutzniesser verhindert wird.
  • Erhalt der Sache: Der Nutzniesser hat bei der Ausübung seiner Rechte nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren, somit den Grundsatz der schonenden Ausübung der Dienstbarkeit zu beachten. Er haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist. Soweit es um Massnahmen des laufenden Unterhaltes geht, hat der Eigentümer Anspruch auf deren Ausführung durch den Nutzniesser. Weigert sich dieser, so kann sich der Eigentümer vom Richter zur Ersatzvornahme auf Kosten des Nutzniessers ermächtigen lassen.
  • Unterhalt der Sache: Der Unterhalt und die Benachrichtigung des Eigentümers bei Notwendigkeit grundlegender Reparaturen gehören zu den Pflichten des Nutzniessers. Sie gelten als Realobligationen gegenüber dem Eigentümer. Für die Nichteinhaltung der Realobligation ist der Nutzniesser verantwortlich.
  • Ersatz verbrauchter Sachen: Aufgebrauchte Gegenstände, deren Verbrauch nicht zur Nutzung gehört, hat er zu ersetzen. Hingegen muss er nicht den Minderwert der Gegenstände ersetzen, der durch den ordnungsgemässen Gebrauch der Sache eingetreten ist.
  • Sicherstellung: Bei Gefährdung seiner Rechte kann der Eigentümer vom Nutzniesser eine Sicherstellung verlangen. Gefährdung besteht, wenn klare Fälle der Verletzung der Unterhalts- oder ähnlicher Pflichten des Nutzniessers festgestellt werden, aber auch wenn infolge persönlicher Eigenschaften oder verworrener finanzieller Verhältnisse des Nutzniessers nicht mit einer sorgfältigen Verwaltung gerechnet werden kann. Die Sicherstellung soll den Eigentümer vor befürchtetem Schaden bewahren. Immerhin hat der Eigentümer nachzuweisen, dass seine Rechte gefährdet sind, wobei die Gefahr objektiv bestehen muss, ohne dass ein Verschulden des Nutzniessers erforderlich ist.
  • Klagerecht: Leistet der Nutzniesser während einer ihm angesetzten angemessenen Frist die Sicherheit nicht oder lässt er trotz Einspruches des Eigentümers von einem widerrechtlichen Gebrauch der Sache nicht ab, so hat das Gericht ihm den Besitz des Gegenstandes bis auf weiteres zu entziehen und eine Beistandschaft anzuordnen[2].
  • Retentionsrecht: Besteht von Anfang an eine Gefahr für die Eigentumsrechte, so darf der Eigentümer die Besitzübergabe so lange verweigern bis die verlangten Sicherheiten geleistet werden oder ein Beistand ernannt wird. Der Nachweis einer konkreten Gefahr ist allerdings nicht notwendig, wenn die Nutzniessung verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat: Der Eigentümer kann den Besitz bis zur Sicherstellung behalten.
  • Amtliches Inventar: Der Eigentümer kann jederzeit die Errichtung eines Inventars in öffentlicher Urkunde verlangen, dessen Kosten er gemeinsam mit dem Nutzniesser trägt. Das Inventar dient dem Eigentümer zum Beweis seines Eigentums an den im unmittelbaren Besitz des Nutzniessers stehenden Objekten. 

Änderung und Beendigung der Nutzniessung

Die Nutzniessung erlischt mit dem gänzlichen Untergang des Gegenstandes, und zwar in dem Umfang, in welchem kein Ersatz im Sinne von Art. 750 Abs. 3 ZGB geleistet wird. Die Nutzniessung an Fahrnis kann auch durch Verarbeitung oder Verbindung und Vermischung erlöschen. Sodann endet die Nutzniessung bei natürlichen Personen mit dem Ableben der berechtigten Person oder durch Verzichtsvertrag zwischen dem Nutzniesser und Eigentümer.

Missbrauch der Rechte des Nutzniessers hat nicht die Beendigung der Nutzniessung zur Folge, sondern den Besitzentzug und die Übergabe der Verwaltung an einen richterlich ernannten Beistand.

Etwas anderes gilt indessen im Sonderfall der Nutzniessung an einem Miteigentumsanteil, als welcher auch die Stockwerkeigentumsparzelle gilt: Analog zur Klage auf Ausschluss eines Miteigentümers, der seine Pflichten grob verletzt, kann von den verletzten Miteigentümern gegen den fehlbaren Nutzniesser vorgegangen werden.

Die Pflicht zur Rückerstattung bei Ablauf des Rechtes erfüllt der Nutzniesser, indem er bewegliche Sachen retourniert, Liegenschaften räumt und dem Eigentümer den Zutritt ermöglicht, etwa durch Übergabe der Schlüssel und Löschung im Grundbuch. Ist der Nutzniesser verstorben, so treffen diese Pflichten dessen Erben.

Hat der Nutzniesser Verwendungen gemacht oder Neuerungen vorgenommen, zu denen er nicht verpflichtet war, so kann er bei der Rückleistung wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag Ersatz verlangen[3]. Wenn der Nutzniesser Vorrichtungen erstellt hat und der Eigentümer dafür keinen Ersatz leisten will, kann er sie wegnehmen. Er ist aber verpflichtet, den vorigen Stand wieder herzustellen.

Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderung oder Wertverminderung der Sache sowie die Ansprüche des Nutzniessers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Wegnahme von Vorrichtungen verjähren nach einem Jahr seit der Rückleistung der Sache.

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