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Bauhandwerkerpfandrechte: Abwehr der provisorischen oder superprovisorischen Eintragung

Grundeigentümer können oft unvermittelt mit der provisorischen oder superprovisorischen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts konfrontiert sein. Auch wenn ein Mieter unerlaubt baut, kann dem Eigentümer ein Pfand drohen. Doch was bedeutet die provisorische oder superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts genau? Wie kann man Bauhandwer-kerpfandrechte abwehren? Macht die Abwehr (super)provisorischer Bauhandwerkerpfandrechte überhaupt Sinn oder konzentriert man sich besser auf die Abwehr der definitiven Eintragung? Gibt es Möglichkeiten, das Pfandrecht sofort abzulösen und sein Grundstück vor drohender Zwangsverwertung zu schützen?

02.02.2022 Von: Roman Wyrsch
Bauhandwerkerpfandrechte

Voraussetzungen des Bauhandwerkerpfandrechts

Will ein Unternehmer ein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen, muss er dies innert vier Monaten seit Vollendung seiner letzten Arbeiten tun. Das Pfandrecht muss bis dahin schon im Grundbuch eingetragen sein, die rechtzeitige Gesuchstellung beim Gericht alleine reicht nicht. Stellt der Unternehmer das Eintragungsgesuch frühzeitig, hat das Gericht Zeit, zunächst den Grundeigentümer anzuhören und erst dann über die Eintragung zu entscheiden (provisorische Eintragung). Wird das Gesuch sehr knapp vor der Viermonatsfrist gestellt, lässt das Gericht das Pfandrecht sofort eintragen und hört erst dann den Grundeigentümer an (superprovisorische Eintragung).

Ein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen dürfen nur Unternehmer, die entweder Arbeit allein mit Geräten und Maschinen erbringen oder Unternehmer, die Arbeit (Abbruch, Bau, Montage) erbringen und gleichzeitig Material verarbeiten. Nicht berechtigt ist der blosse Materiallieferant, der selber keine Arbeit auf der Baustelle erbringt, auch nicht der Architekt, der eine rein geistige Leistung erbringt.

Verfahrensablauf

Das Bauhandwerkerpfandrecht wird in einem zweistufigen Verfahren eingetragen. Die vorläufige (provisorische oder superprovisorische) Eintragung dient nur der Fristwahrung, so dass das Pfandrecht auf jeden Fall innert vier Monaten im Grundbuch eingetragen ist. Bei der vorläufigen Eintragung bleibt weitgehend offen, ob die Forderung tatsächlich berechtigt ist: der Unternehmer muss zur Eintragung nur glaubhaft machen (und nicht bereits umfassend beweisen), dass er pfandberechtigte Arbeiten auf dem Grundstück geleistet hat und die letzte Arbeit weniger als vier Monate zurückliegt.

Erst in einem zweiten Schritt kann der Unternehmer die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts verlangen. Er muss in diesem Schritt nun beweisen, dass er tatsächlich eine offene Forderung in der behaupteten Höhe hat und er die behaupteten Arbeiten alle mängelfrei ausgeführt hat.

Mit einem definitiv eingetragenen Bauhandwerkerpfandrecht kann der Unternehmer nun in einem separaten Verfahren die Verwertung des Grundstücks verlangen, um seine Forderung durch den Verwertungserlös zu decken.

Abwehren von (super)provisorischen Bauhandwerkerpfandrechten

Der Grundeigentümer erhält vor bzw. kurz nach der (super)provisorischen Eintragung des Pfandrechts das Recht, sich zu den Behauptungen des Unternehmers zu äussern. Er kann somit bestreiten, dass überhaupt die Voraussetzungen für ein Bauhandwerkerpfandrecht gegeben sind. Dies macht in der Regel nur in den folgenden Fällen Sinn:

  • Der Unternehmer hat die behaupteten Arbeiten nachweislich gar nicht ausgeführt – er war also beispielsweise nur Lieferant und macht eine pfandberechtigte Arbeit (z.B. das Verlegen der gelieferten Platten) nur geltend, um ein Pfandrecht überhaupt eintragen zu können – oder er hat die Arbeit auf einem anderem Grundstück (z.B. benachbarte Stockwerkeinheit) ausgeführt.
  • Der Unternehmer hat die Eintragungsfrist verpasst: Die Frist beginnt mit der letzten Arbeit zu laufen, was aber nicht bedeutet, dass jede geringfügige, unwesentliche Arbeit als Fristbeginn gilt. Gemäss Rechtsprechung muss es sich um eine wesentliche, unerlässliche Arbeit handeln. Garantiearbeiten nach Werkvollendung gelten ebenfalls nicht als fristauslösend bzw. fristverlängernd. Je nach Arbeitsgattung und Einzelfall kann die Räumung des Bauplatzes als fristauslösend gelten; wenn aber die Bauplatzräumung Wochen später erfolgt und gemäss Rechnung nur wenige Stunden umfasst, stellt sich die berechtigte Frage, ob diese Arbeiten nur zur künstlichen Fristverlängerung so spät angesetzt oder gar nur auf der Rechnung nach hinten verschoben wurden. Lässt sich gar belegen, dass die Arbeiten bereits früher erfolgt sind, so kann damit das Bauhandwerkerpfandrecht bereits im Keim erstickt werden.

Wenn der Unternehmer also die Viermonatsfrist nur wahren kann, wenn er sich auf eine unwesentliche Arbeit (z.B. Garantiearbeit) stützt oder gar keine pfandberechtigten Arbeiten ausgeführt hat, lohnt es sich, schon bei der (super)provisorischen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts die Berechtigung des Unternehmers anzufechten.

Ist hingegen unumstritten, dass der Unternehmer pfandberechtigte Arbeiten ausgeführt und die Eintragungsfrist gewahrt hat, lohnt sich ein Vorgehen in diesem Moment oft nicht. Die provisorische Eintragung kann anerkannt werden unter gleichzeitigem Vorbehalt, die Forderung und auch die Berechtigung zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts später bei der definitiven Eintragung anzufechten. Indem gegen die provisorische Eintragung nichts unternommen wird, kann zudem eine Reduktion der Kosten (Anwalts- und Gerichtskosten) erzielt werden.

Abwehren von definitiven Bauhandwerkerpfandrechten

Beim Verfahren um die definitive Eintragung muss der Unternehmer den Bestand seiner Forderung und damit die Berechtigung zur Eintragung des Pfandrechts beweisen. Die Forderung wird im ordentlichen Zivilprozess geprüft und das Pfandrecht nur definitiv eingetragen, wenn der Richter den Anspruch als bewiesen (und nicht nur glaubhaft) erachtet. In diesem Verfahrensstadium kann nun auch der Grundeigentümer alles vorbringen, was den Anspruch des Unternehmers zerstört, er kann somit Höhe wie auch Bestand der Forderung anfechten, so z.B. das Vorliegen erheblicher Mängel beweisen und das Pfandrecht entsprechend reduzieren oder aufzeigen, dass nur ein Teil der Forderung pfandberechtigt ist.

Nach der definitiven Eintragung ist es noch nicht zu spät

Der Eigentümer hat in jedem Verfahrensstadium den Anspruch, das Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch löschen zu lassen, wenn er den Pfandgläubiger vollständig in bar bezahlt. Auch durch die Leistung einer hinreichenden Sicherheit (Bankgarantie, Bürgschaft oder Sachleistung) kann er den Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts abwenden. Der Grundeigentümer erreicht, dass sein Grundstück unbelastet bleibt, anders als bei der Barzahlung kann er aber möglicherweise noch Einreden gegen die Forderung des Unternehmers geltend machen. Zwar ist die Forderung des Unternehmers nicht vom Tisch, zumindest droht aber nicht die Verwertung des Grundstücks.

Abschliessende Bemerkungen

Grundsätzlich verhindern lassen sich Bauhandwerkerpfandrechte nicht. Doch kann ein Bauherr sich schützen, indem er z.B. ehemalige Subunternehmer nicht erneut als Unternehmer auf demselben Grundstück einstellt, wenn dieser noch Forderungen geltend macht, aber die Eintragungsfrist verpasst hat. Bei erneuter Tätigkeit lebt die Eintragungsfrist auch für frühere Leistungen wieder auf. Minimieren lässt sich die Gefahr von Bauhandwerkerpfandrechten auch, indem der Bauherr sich mit gut abgestimmten Verträgen von Beginn an absichert. Da die Verträge spezifisch auf die Unternehmerkonstellation ausgerichtet sein müssen, empfiehlt sich eine rechtliche Beratung im Vorfeld.

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