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Entwässerung: Die Regelung aus dem Nachbarrecht

Im Verhältnis zwischen benachbarten Grundstücken stellt sich ab und zu das Problem der Aufnahme des natürlicherweise aus dem oberen ins untere Grundstück fliessenden und sickernden Wassers sowie die Frage, ob der obere dem unteren Grundstückeigentümer das abfliessende Wasser überlassen muss.

26.01.2024 Von: Silvia Eggenschwiler Suppan
Entwässerung

Einleitung

Sobald das abfliessende Wasser einen Bach bildet, kommt das kantonale öffentlich-rechtliche Gewässerrecht zur Anwendung. Um einen Bach handelt es sich, wenn «das Wasser die Mächtigkeit und Stetigkeit [hat], dass es sich ein festes Gerinne, ein Bett mit festen Ufern zu schaffen vermag oder zu schaffen vermöchte, wenn es ihm nicht künstlich bereitet worden wäre» (BGE 122 III 49, E. 2.a). Wo Quellen oder Grundwasser gefasst sind, gelten die Regeln des Quellenrechts.

Art. 689 ZGB

1 ...

2 Keiner darf den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nachbarn verändern.

3 ...

Das heisst, weder der untere noch der obere Grundstückeigentümer darf den natürlichen Wasserablauf verändern, wenn dadurch der andere erheblich geschädigt wird.

Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nicht auf Veränderungen, die sich aus der ordnungsgemässen Bewirtschaftung eines Grundstücks ergeben.

Das Bundesgericht hat in BGE 127 II 241 entschieden, dass die Gemeinde, die einen bereits bestehenden Kanalisationskanal dahingehend veränderte, dass der Grundwasserspiegel anstieg, wodurch die benachbarte Liegenschaft einen Wasserschaden im Untergeschoss zu beklagen hatte, gegen Art. 689 Abs. 2 ZGB verstiess. Diese Norm ist demnach auch dann zu berücksichtigen, wenn der natürliche Wasserablauf bereits vor der schädigenden Veränderung nicht mehr vorhanden war.

Anmerkung: Es dürfte zulässig sein, eine Strasse zu asphaltieren, auch wenn davon vermehrt Regenwasser abfliesst. Allerdings darf dieses abfliessende Regenwasser nicht an einer Stelle zum Nachbarn abgeleitet werden, wo es diesen besonders schädigen würde.

Vorflut

Das untere Grundstück muss gemäss Art. 689 Abs. 1 ZGB alles Wasser aufnehmen, welches natürlicherweise vom oberen Grundstück abfliesst oder von dorther durch das Erdreich sickert.

Art. 689 ZGB

1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind.

2 ...

Nur natürliches Wasser muss so aufgenommen werden, also nicht auch künstlich zugeleitetes Wasser (z.B. aus einem Brunnen) oder gar gebrauchtes Abwasser (dafür müsste ein Durchleitungsrecht nach Art. 691 ZGB verlangt werden).

Recht auf das Wasser

Der untere Grundstückeigentümer hat ein Recht darauf, dass ihm vom oberen Grundstück das natürlich ablaufende Wasser, das er braucht, nicht weggeleitet wird, ausser wenn es für das obere Grundstück dringend gebraucht wird.

Art. 689 ZGB

2 ...

3 Das für das untere Grundstück nötige Abwasser darf diesem nur insoweit entzogen werden, als es für das obere Grundstück unentbehrlich ist.

Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nicht auf Quellwasser, denn über die in seinem Boden entspringenden Quellen kann der obere Grundeigentümer frei verfügen. So sind nach dem Akzessionsprinzip Quellen privatrechtliche Bestandteile des Grundstücks, auf dem sie erscheinen, ausser sie haben eine Verbindung zu einem öffentlich-rechtlichen Gewässer (Art. 664 Abs. 2, 667 Abs. 2 und 704 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_420/2022 vom 8. Dezember 2022).

Entwässerungen

An Entwässerungsanlagen (Drainagen), wo das abfliessende oder versickernde Wasser in Gräben und Röhren gesammelt und geregelt fortgeleitet wird, besteht ein öffentliches Interesse. Art. 690 ZGB fördert die Erstellung solcher Anlagen durch die Vorschrift, dass das unten liegende Grundstück auch das aus der Entwässerungsanlage fliessende Wasser aufnehmen muss, wenn das Wasser auch schon früher – ungeregelt – dort durchfloss.

Art. 690 ZGB

1 Bei Entwässerungen hat der Eigentümer des unterhalb liegenden Grundstückes das Wasser, das ihm schon vorher auf natürliche Weise zugeflossen ist, ohne Entschädigung abzunehmen.

2 Wird er durch die Zuleitung geschädigt, so kann er verlangen, dass der obere Eigentümer die Leitung auf eigene Kosten durch das untere Grundstück weiter führe.

Wenn aber auf diese Weise nun Schaden am unten liegenden Grundstück entstehen würde (z.B. weil jetzt mehr Wasser abfliesst), so muss (und darf) der obere Eigentümer auf eigene Kosten eine Leitung durch das untere Grundstück erstellen, durch welche das Drainagewasser schadlos abfliessen kann.

Anmerkung: Die Regelungen in den Art. 689 und 690 ZGB beziehen sich vor allem auf landwirtschaftliche Verhältnisse. Sie gelten aber auch, wenn in überbauten Gebieten derartige Probleme vorkommen sollten. Immerhin sind daneben die vielfältigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Ableitung von Gebrauchtwasser (Anschlusspflicht an die Abwasser-Kanalisation) und über das von (Privat-)Strassen und Parkplätzen abfliessende Wasser usw. zu beachten. Unter dem Aspekt des Umweltschutzes und der Regional- und Landesplanung ist auch hier ein Dickicht von Gesetzen und Verordnungen entstanden, welche sich in den einzelnen Gemeinden unterscheiden.

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