Unsere Webseite nutzt Cookies und weitere Technologien, um die Benutzerfreundlichkeit für Sie zu verbessern und die Leistung der Webseite und unserer Werbemassnahmen zu messen. Weitere Informationen und Optionen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Ok

Einseitige Vertragsänderung: Entzug von Teilflächen durch den Vermieter

Finden Sie hier die Information zum rechtssicheren Ablauf und den rechtlichen Folgen eines Teilflächenentzugs durch den Vermieter an den vermieteten Räumlichkeiten.

04.03.2022 Von: Urban Hulliger
Einseitige Vertragsänderung

Es kommt in der Praxis häufig vor, dass der Vermieter einem Mieter als einseitige Vertragsänderung Teilflächen entziehen will, weil er diese für sich selber nutzen will. Beispiel: Der Vermieter benötigt vom Mieter genutzte Flächen (Estrich, Kellerabteil, Gartenplatz etc.) im Rahmen einer geplanten Sanierung.

Rechtsgrundlagen

Einseitige Vertragsänderung im Allgemeinen

Gemäss Art. 269d Abs. 3 OR ist der Vermieter berechtigt, sogenannte andere Vertragsänderungen einseitig zu Lasten des Mieters vorzunehmen. Der Vermieter ist also grundsätzlich berechtigt, bisherige Leistungen zu vermindern. Der Vermieter hat dabei die gleichen Formvorschriften zu beachten wie bei einer Mietzinserhöhung:

  • Die einseitige Vertragsänderung muss dem Mieter auf einem amtlichen Formular mitgeteilt werden, wobei das Formular beim Mieter vor Ablauf der Kündigungsfrist zuzüglich 10 Tagen eingehen muss.
  • Die einseitige Vertragsänderung muss begründet werden.
  • Mit der einseitigen Vertragsänderung darf nicht gleichzeitig die Kündigung angedroht oder erklärt werden.

Der Entzug von Teilflächen im Speziellen

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung können mit durch einseitige Vertragsänderung nur Veränderungen von Nutzungsrechten des Mieters durchgesetzt werden, die das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung in geringem Ausmass beschlagen. Nicht entzogen werden können dem Mieter die Nutzungsrechte, die für seinen Entscheid, ein bestimmtes Objekt zu mieten, objektiv und subjektiv wesentlich gewesen sind. Beispiel: Einem Mieter, der eine 5 ½-Zimmerwohnung gemietet hat, darf das Nutzungsrecht an einem Zimmer nicht entzogen werden, damit der Vermieter in der Liegenschaft einen Lift einbauen kann. Der Entzug von Benützungsrechten mittels einseitiger Vertragsänderung bleibt damit beschränkt auf Nebenräume wie Estrich, Keller, Gartenbenützung oder Garage (BGE 125 III 231 ff.). Will der Vermieter demgegenüber einen objektiv wesentlichen Teil des Mietobjektes dem Mieter entziehen, so ist er gezwungen, das Mietverhältnis als Ganzes zu kündigen. Eine solche Kündigung ist zulässig, wenn damit ein legitimes Interesse verfolgt wird (Beispiel: Einbau eines Lifts).

Anfechtbarkeit der einseitigen Vertragsänderung

Der Mieter kann die einseitige Vertragsänderung, mit welcher ihm Teilflächen entzogen werden, wie jede Mietzinserhöhung innert 30 Tagen bei der zuständigen Schlichtungsbehörde anfechten. Wesentlich sind vor allem zwei Aspekte: Es ist zu prüfen, ob der Vermieter am Entzug der Nebenfläche ein legitimes Interesse hat. Sodann muss der Entzug von Nebenräumlichkeiten durch eine verhältnismässige Mietzinsreduktion angemessen ausgeglichen werden.

Newsletter W+ abonnieren