Eigenmittelberechnung in der Schweiz
Die gesetzliche Grundlage für die Eigenmittelregulierung liefern Art. 4 Abs. 1 und 2 BankG. Dabei legt Abs. 1 fest, dass Banken über angemessene Eigenmittel verfügen müssen. In Abs. 2 erläutert der Bundesrat einerseits die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken, und andererseits wird die FINMA ermächtigt, die Ausführungsvorschriften zu erlassen. Konkreter ausgeführt wird dies in der ERV, in der ebenfalls die FINMA ermächtigt wird, technische Ausführungsbestimmungen (z.B. FINMA-Rundschreiben) zu erlassen.
Grundsätzlich wird zwischen erforderlichen und anrechenbaren Eigenmitteln unterschieden: Illustration.
Die erforderlichen Eigenmittel werden als risikogewichtete Aktiven (Risk Weighted Assets, RWA) dargestellt, d. h. die einzelnen Aktiven und Ausserbilanzgeschäfte sind nach festgelegten Gewichtungssätzen und Verfahren bewertet. Folgende vier Risiken werden hierbei unterschieden:
- Kreditrisiken
- Marktrisiken
- operationelle Risiken
- nicht gegenparteibezogene Risiken
Wird das Total der RWA den anrechenbaren Eigenmitteln gegenübergestellt, erhält man die Kapitalquote:
Kapitalquote = Total Eigenmittel / Total Risk-Weighted Assets (RWA)
Diese Quote spielt eine entscheidende Rolle bei der Feststellung, ob eine Bank über genügend Eigenmittel verfügt.
Erforderliche Eigenmittel
Die Schweizer Eigenmittelregulierung basiert auf Anforderungen des internationalen Regelwerks des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision – BCBS). Dieser legt im Bereich der Bankenregulierung und Bankenaufsicht internationale Standards fest, darunter das sogenannte Drei-Säulen-Konzept im Bereich der Eigenmittel.
Dieses Konzept wurde von der Schweiz in nationales Recht eingegliedert und wird unter anderem im FINMA-RS 11/2 «Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung Banken» weiter ausgeführt:
- Säule 1 bezieht sich auf die Mindestanforderungen, die für alle Banken unabhängig von Grösse oder spezifischen Risiken gelten.
- Säule 2 ermöglicht es den Aufsichtsbehörden, individuell je nach Risikoprofil einer Bank zusätzliche Eigenmittel einzufordern. Das internationale Basler Regelwerk verlangt explizit, dass die Aufsichtsbehörden die Kompetenz haben müssen, über die minimalen Eigenmittelanforderungen hinauszugehen.
- Säule 3 schliesslich enthält Vorschrift en zu Off enlegung und Transparenz. Diese Vorschriften fördern die Vergleichbarkeit und erhöhen die Disziplin der Marktteilnehmer.
Für die Grossbanken bestehen eigene angepasste, mit der FINMA individuell vereinbarte Eigenkapitalvorschriften, weshalb diese vom FINMA-RS 11/2 ausgenommen sind (FINMA-RS 11/2, Rz 9).
Zudem regelt das FINMA-RS 13/1 «Anrechenbare Eigenmittel Banken» die Einzelheiten zur Anrechnung von Eigenmitteln für alle Banken, die unter der Aufsicht der FINMA stehen.
Anrechenbare Eigenmittel
Die anrechenbaren Eigenmittelkomponenten sind in dieser Abbildung dargestellt.
Als CET1 zählen gemäss Art. 21 ERV folgende Kapitalbestandteile:
- das einbezahlte Gesellschaftskapital
- die offenen Reserven
- die Reserven für allgemeine Bankrisiken nach Abzug der latenten Steuern, sofern keine
entsprechende Rückstellung gebildet wurde - der Gewinnvortrag; der Gewinn des laufenden Geschäft sjahrs nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine vollständige Erfolgsrechnung nach den auf Artikel 42 BankV gestützten Ausführungsbestimmungen der FINMA oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard vorliegt und diese nach den Vorgaben der FINMA einer prüferischen Durchsicht unterzogen wurde.» (Art. 21 Abs. 1 Bst. a–e ERV)
Als AT1 zählen gemäss Art. 27 ERV folgende Kapitalbestandteile:
- erfüllen die gemeinsamen Anforderungen an die Eigenmittel gemäss Art. 20 ERV sowie die Anforderungen zum Zeitpunkt drohender Insolvenz (PONV) gemäss Art. 29 ERV
- sind unbefristet und dürfen bei der Ausgabe keine Erwartungen auf eine Rückzahlung oder auf die entsprechende Zustimmung der Aufsichtsbehörde wecken
- Rückzahlung, frühestens fünf Jahre nach Ausgabe zu einer Rückzahlung befugt
- Bank weist bei der Ausgabe darauf hin, dass die Aufsichtsbehörde einer Rückzahlung nur zustimmen wird, sofern die verbleibenden Eigenmittel der Zusammensetzung der erforderlichen Eigenmittel (Mindesteigenmittel, Eigenmittelpuffer, antizyklischer Pufferund zusätzliche Eigenmittel) weiter genügen oder ersatzweise genügend mindestens gleichwertige Eigenmittel ausgegeben werden
- dürfen keine Merkmale aufweisen, die eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals der Bank in irgendeiner Weise erschweren
- Ausschüttungen an die Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber durch die Bank dürfen nur freiwillig und nur dann erfolgen, wenn ausschüttbare Reserven zur Verfügung stehen
- Es muss ausgeschlossen sein, dass sich Ausschüttungen an die Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber während der Laufzeit aufgrund des emittentenspezifischen Kreditrisikos erhöhen.
Beteiligungstitel sind als AT1 anrechenbar, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.
Als T2 sind, in Ergänzung zu den Bestimmungen gemäss Art. 30 ERV, anrechenbar:
- stille Reserven in der Position Rückstellungen, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als Eigenmittel gekennzeichnet werden. Allfällige latente Steuern sind abzuziehen, sofern keine entsprechende Rückstellung gebildet wurde;
- stille Reserven in den Positionen Beteiligungen und Sachanlagen. Allfällige latente Steuern sind abzuziehen, sofern keine entsprechende Rückstellung gebildet wurde;
- Reserven in den gemäss Niederstwertprinzip zu bilanzierenden Beteiligungstiteln und Obligationen in den Finanzanlagen, beschränkt auf 45 Prozent des nicht realisierten Gewinnes.» (FINMA-RS 13/1, Rz 99–101)
Weitere Informationen aus der Bankbilanz
Zusätzlich zu den Eigenkapitalvorschriften gibt es Kennzahlen mit konkreten regulatorischen Mindesvorgaben wie die Liquidity Coverage Ratio (LCR) oder Net Stable Fundion Ratio (NSFR), die bereits heute oder in naher Zukunft eingehalten werden müssen.