Die Liquiditätszufuhr der Zentralbanken
Während die Probleme der ersten Phase über weite Strecken durch die Liquiditätszufuhr der Zentralbanken überbrückt werden konnten, waren für die zweite Phase umfangreiche staatliche Rettungsmassnahmen nötig, die zum Teil heute noch andauern.
Das Hilfsmittel für die Beurteilung solcher Aspekte ist selbstredend das Accounting. Auf regulatorischer Ebene werden deshalb im neuen Vorschlag der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der BIZ, unter dem Titel «Basel III» höhere Anforderungen an Niveau und Qualität des Eigenkapitals der Banken gestellt. Gleichzeitig wurden Bestimmungen formuliert, welche Liquiditätsprobleme zukünftig vermeiden oder zumindest reduzieren sollten, damit massive Eingriffe der Zentralbanken weniger erforderlich würden.
Liquiditätsvorschriften für eine gute Wirtschaft
Grundsätzlich müssen jedoch nicht nur Banken in der Lage sein, jederzeit ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen: Es wäre für eine gedeihliche Entwicklung einer Volkswirtschaft sehr hinderlich, wenn die Wirtschaftsakteure in grosser Zahl Mühe bekunden würden, ihren Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Betroffene Unternehmen würden in der Folge nur noch auf Vorauszahlung hin liefern resp. bei Transaktionen auf unmittelbarer Barzahlung bestehen. Eine solchermassen ausgestaltete Wirtschaft wäre in ihren Transaktionsmöglichkeiten und somit letztendlich in ihrer Entwicklung stark eingeschränkt.
Sofern nur einzelne Unternehmen Mühe haben, ihren Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachzukommen, können die Wirtschaftsakteure damit umgehen: Auszüge aus dem Betreibungsregister u.ä. können Indizien dafür sein, wer im Zahlungsverhalten eher negativ auffällt. Sobald jedoch eine Bank ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, kann dies für eine ganze Volkswirtschaft eine Kettenreaktion auslösen: Unternehmen können weder ihre Vorleistungen noch ihre Löhne bezahlen, die Betroffenen können ihrerseits ihre Rechnungen nicht begleichen, die davon betroffenen Unternehmen geraten ihrerseits wieder in Zahlungsschwierigkeiten etc.
Aus diesem Grund erscheint es nachvollziehbar, dass der Bankensektor besonderen Regeln unterstellt wird und von ihm verlangt wird, auch in schwierigen Zeiten, in sog. Stresssituationen, über ausreichend Liquidität zu verfügen.
Interessanterweise sind die Banken die einzige Branche, welche sich mit konkretisierten Liquiditätsvorschriften konfrontiert sieht. So gibt es z.B. auch keinerlei quantitative Mindestvorschriften für die Liquidität von Versicherungen.
Neue Liquiditätsvorschriften für Aktiengesellschaften
Das geltende Aktienrecht lautet in Art. 725 Abs. 1 OR: «Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt ihr Sanierungsmassnahmen.»
Damit wird aber lediglich der Tatbestand eines zu geringen Eigenkapitals reguliert und indirekt ein «Mindest-Eigenkapital» vorgeschrieben.
Mit dem neuen Art. 725a OR sollen nun zukünftig auch Bestimmungen über eine «Mindest-Liquidität» eingeführt werden.
Art. 725a Abs. 1 OR lautet: «Besteht die begründete Besorgnis, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, so muss der Verwaltungsrat unverzüglich einen Liquiditätsplan erstellen. Dieser stellt den aktuellen Bestand an flüssigen Mitteln fest und enthält eine Aufstellung der zu erwartenden Einzahlungen und Auszahlungen in den nächsten zwölf Monaten.»
Die neu vorgesehene Bestimmung beinhaltet also nicht wie im Bankenbereich die explizite Vorgabe eines Schwellenwerts für eine bestimmte Kennzahl. Sie wird aber in der praktischen Umsetzung bewirken, dass jedes Unternehmen ein Mass zur Bestimmung einerdrohenden Zahlungsunfähigkeit festzulegen hat.
Ein mögliches Mass könnte in der Praxis sowohl in Form gängiger statischer Liquiditätskennzahlen wie z.B. Quick Ratio oder auch aufgrund Cashflow-basierter Analysen festgelegt werden.
Zum Schluss hier noch ein abschliessender Hinweis
Grundsätzlich ergänzen sich die Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften. Sie sind Ausdruck der Bemühungen, das Finanzsystem stabiler zu machen und für die Zukunft Verwerfungen, wie sie seit 2007 zu beobachten waren, zu vermeiden.
Dieser Ansatz ist auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar: Im Krisenfall kann nämlich häufig nicht unterschieden werden, ob eine Bank zuerst illiquid respektive insolvent wird, beides beeinflusst sich gegenseitig und liegt nicht zuletzt aufgrund des Vertrauensverlustes der Märkte letztlich nahe beieinander.
Insofern ist es nur konsequent, die Eigenmittelvorschriften durch quantitative und qualitative Anforderungen an die Liquidität mittels Liquiditätsvorschriften zu ergänzen.