Bundesgericht stellt das Praktikerverfahren zur Disposition
Praktikerverfahren sind eine hierzulande häufig angewandte Methode der Unternehmensbewertung. Darunter versteht man gemeinhin einer Kombination von Ertrags- und Substanzwert. Bekannt ist vor allem deren Manifestation im Kreisschreiben Nr. 28 (KS 28), der «Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer». Ein Entscheid des Bundesgerichts stellt das Verfahren nun zur Disposition: Es sei u.a. dann nicht anzuwenden wenn es «zu keinem betriebswirtschaftlich befriedigenden Ergebnis führt». Dies wird dann der Fall sein, wenn sich erhebliche Abweichungen zum als theoretisch richtig erkannten Ergebnis einer Unternehmensbewertung (also einem Zukunftserfolgswert berechnet als Ertragswert oder Discounted-Cashflow) ergeben.
Das Urteil erging zwar zu Fragen der Gewinnsteuer, es wird jedoch vermutlich auch auf andere Rechtsgebiete ausstrahlen. So wird man nun Praktikerverfahren nicht mehr unreflektiert und mit Verweis auf die steuerliche Anerkennung anwenden können.
Grenzen des Praktikerverfahrens
Zurück in die Zukunft
Nach KS 28 wird der Ertragswert – je nach Modell – aus den modifizierten Reingewinnen von zwei oder drei Vorjahren abgeleitet. Damit werden die Verhältnisse der Vergangenheit in die Zukunft – und zwar formal ewig – fortgeschrieben. Bei stabilen Verhältnissen mögen vergangene Jahre für die kommenden repräsentativ sein. Steigen oder fallen die finanziellen Überschüsse, gilt etwas anderes. Je nach Entwicklung können sich erhebliche Unterschiede zu einer zukunftsorientierten Unternehmensbewertung ergeben: Bei einer negativen Entwicklung zehrt der Wert von den guten Jahren der Vergangenheit, gute Zukunftsaussichten werden nicht berücksichtigt.
Substanzbezogenheit
Die Bewertungslehre interpretiert Substanz des Unternehmens als ersparte künftige Auszahlungen: Was da ist, muss nicht beschafft werden. Insoweit hat der Substanzwert bei DCF- oder Ertragswertmethode keine eigenständige Bedeutung. Beim Praktikerverfahren geht er jedoch anteilig in den Anteilswert ein. Ob dies den Wert verzerrt, wird man genau erst nach einer vollständigen Unternehmensbewertung wissen. Eine Überschlagsrechnung gibt jedoch erste Hinweise. Dazu reicht es aus, die buchhalterische Eigenkapitalrendite mit den alternativ beim Zukunftserfolgswert zu verwendenden Eigenkapitalkosten zu vergleichen. Wie Tabelle 1 für drei Varianten zeigt, verhalten sich buchhalterische Rendite und Eigenkapitalkosten invers zur Relation Substanz- und Zukunftserfolgswert.
Tabelle 1: Buchhalterische Rendite vs. Kapitalkosten
Soweit also die buchhalterische Rendite auf das Eigenkapital von den alternativ anzusetzenden Eigenkapitalkosten abweicht, fallen auch anteiliger Substanzwert und anteiliger Zukunftserfolgswert auseinander. Der insgesamt nach KS 28 berechnete Anteilswert wird dadurch verzerrt. Sind stille Reserven vorhanden, verstärkt sich dieser Effekt noch.
Praxishinweis
Nach Praktikerverfahren berechnete Unternehmenswerte weichen methodisch von Zukunftserfolgswerten ab. Dies ist bei der Unternehmensbewertung zu berücksichtigen. Unten stehende Checkliste hilft diese Differenzen abzuschätzen.
Ob dann das eher konservative oder progressive Verfahren bei der Unternehmensbewertung verwendet wird, hängt vom Bewertungszweck ab:
Steuerliche Zwecke: Zumindest für Zwecke der Vermögensteuer ist das Praktikerverfahren auch weiterhin das Standardverfahren. Spielraum wird es nach dem zitierten Urteil des Bundesgerichts hingegen bei den Einkommens- und Gewinnsteuern geben.
Kauf- und Verkauf: Vielfach einigen sich die Parteien auf ein Modell zu Unternehmensbewertung. Der eigene Vorschlag muss sich hier an den jeweiligen Interessen orientieren (aus Verkäufersicht progressiv, aus Käufersicht konservativ). Vermögensrecht (Abfindungen, Scheidung etc.): Bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen sollten Unternehmensbewertungen möglichst gerichtsfest sein. Die Grenzen für die gerichtliche Anerkennung des Praktikerverfahrens lassen sich aus dem o.g. Entscheid des Bundesgerichts ablesen. Viel spricht für die Anwendung von Zukunftserfolgsverfahren.