Bekanntmachungsleistungen: Komplizierte Abgrenzungen für die MWST

Bekanntmachungsleistungen sind von der MWST ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG). Davon zu unterscheiden sind steuerbare Werbeleistungen (Sponsoring). Bekanntmachungsleistungen werden in der Schweizer Rechtsprechung sehr weit gefasst. In der Praxis fallen entsprechend viele Leistungen unter den Begriff. Bei der mehrwertsteuerlichen Qualifikation ist jedoch darauf zu achten, dass ein betroffenes Unternehmen den Leistungsumfang sowie die involvierten Parteien sauber und korrekt aufführt, denn je nach Leistungsart, Leistungserbringer oder -empfänger resultieren unterschiedliche mehrwertsteuerliche Implikationen. Nachfolgend werden die Unterscheidungen übersichtlich erläutert und mit Hilfe von Fallbeispielen veranschaulicht.

01.03.2024 Von: Michel Hürlimann, Alexander Neukomm
Bekanntmachungsleistungen

Einleitung

Der Begriff der Bekanntmachungsleistungen wird in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) sowie in Mehrwertsteuer-Info 4 Ziff. 6.27.3 genauer ausgeführt. Bekanntmachungsleistungen sind Leistungen, mit welchen eine Zuwendung in einer Form der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird, welche über die neutrale Nennung in einer Publikation hinausgeht. Unter den Begriff der Zuwendung fallen dabei alle Leistungen der Unterstützung oder Förderung. Ziel und Zweck solcher Leistungen ist es, den Namen des Zuwenders mit einer Organisation oder einer Veranstaltung zu verbinden, um dadurch eine positive Wirkung auf dessen Image zu erzielen. Dies kann wiederum zur Verbesserung der Marktposition führen. Wichtig ist die Differenzierung gegenüber Werbung und damit verbundenen Leistungen, denn Bekanntmachungen umfassen nur jene Leistungen, welche auf das Engagement des Unternehmens gegenüber der bekanntmachenden Organisation (bzw. das Engagement der Organisation) aufmerksam machen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass ausdrücklich auf die Unterstützung hingewiesen wird, sofern sich diese Tatsache aus den Umständen ergibt (z.B. Bekanntgabe der Zuwendung bzw. des Zuwenders anlässlich einer Veranstaltung) ergibt.

Eine Bekanntmachungsleistung liegt auch bei Naturalspenden vor, d.h. wenn Produkte, welche dem Veranstalter von den Zuwendern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (Naturalspende), anlässlich der Veranstaltung an die Teilnehmer (z.B. zwecks Verpflegung) oder an das Publikum (z.B. im Rahmen einer Tombola) unentgeltlich abgegeben oder anderweitig im Rahmen der Veranstaltung genutzt werden (z.B. Fahrzeuge für den Material- oder Personentransport). Es ist auch dann von einer Bekanntmachungsleistung auszugehen, wenn der Veranstalter auf diese Tatsache hinweist beziehungsweise sich für eine solche Zuwendung bedankt, sofern die Produkte nicht im Vordergrund stehen.

Die steuerliche Handhabung von Bekanntmachungsleistungen hängt insbesondere vom Sachverhalt ab. Von der MWST ausgenommen sind Leistungen, die gemeinnützige Organisationen nach Art. 3 Bst. j MWSTG zugunsten Dritter oder Dritte zugunsten gemeinnütziger Organisationen erbringen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG). Falls keine gemeinnützige Organisation beteiligt ist, weder als Leistungserbringerin noch als Leistungsempfängerin, unterliegt die Bekanntmachungsleistung der Steuer zum Normalsatz. Steuerbare Werbeleistungen liegen vor, sobald ohne Bezug zu einer Zuwendung ein Unternehmen bekannt gemacht oder für dessen Leistungen (Waren und Dienstleistungen) geworben wird.

Fallbeispiele

Beispiele von der Steuer ausgenommener Bekanntmachungsleistungen:

  • Im Programmheft einer Veranstaltung werden die Sponsoren beziehungsweise Zuwender nicht nur dankend erwähnt, es findet sich auch eine Beschreibung ihrer geschäftlichen Aktivitäten und eine Werbebotschaft: «Wir bedanken uns bei der Auto AG für die grosszügige finanzielle Unterstützung sowie die Bereitstellung ihrer Fahrzeuge für den Shuttle Service».

  • Die gemeinnützige Stiftung A setzt sich für den Schutz Schweizer Wälder ein. Jedes Jahr wird im Rahmen einer Waldsäuberungsaktion ein Rennen durch den Wald organisiert. Diverse Unternehmen leisten finanzielle Beiträge oder unterstützen die Veranstaltung mit Gratisprodukten sowie mit Sachpreisen für die Tombola. Die Unterstützung und die Unterstützer werden mit folgenden Mitteln bekanntgegeben:

    • auf die Unterstützung wird mittels Lautsprecherdurchsagen anlässlich der Veranstaltung hingewiesen;

    • die Logos der Unterstützer befinden sich auf den Startnummern der Läufer und auf den T-Shirts des Personals des Veranstalters (Helfer);

    • auf die Unterstützung wird (mit Verlinkung) auf der Website des Veranstalters hingewiesen («Diese Veranstaltung wäre nicht möglich ohne die Unterstützung durch die folgenden Partner: …»);

    • die Läufer erhalten während des Rennens an Ständen vom Unternehmen X unentgeltlich zur Verfügung gestellte isotonische Getränke und Müsliriegel. Ausserdem erhalten sie als Geschenk ein T-Shirt eines lokalen Textilunternehmens, welche von diesem ebenfalls unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden;

    • an der Tombola wird darauf hingewiesen, dass die Produkte von bestimmten namentlich genannten Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden.

Die gemeinnützigen Veranstalter müssen die Bekanntmachungsleistungen nicht versteuern, weil für das Publikum erkennbar auf die Unterstützung hingewiesen wird und die Produkte nicht im Vordergrund stehen.

  • Eine gemeinnützige Organisation B weist auf ihrer Website auf die Zusammenarbeit mit einem Dienstleistungsunternehmen hin, welches die Organisation «unentgeltlich» finanziell und mit Know-how unterstützt. Die Geschäftstätigkeit des Industrieunternehmens wird allgemein beschrieben und auf dessen Website verwiesen (Verlinkung).

Beispiele von steuerbaren Werbeleistungen:

  • Die gemeinnützige Organisation A gibt ein Magazin heraus, in welchem das Unternehmen X gegen Entgelt ein Inserat platziert, in welchem ihre Produkte beworben werden.

  • Die gemeinnützige Organisation B veranstaltet ein Fussballturnier, bei welchem Geld für benachteiligte Kinder gesammelt werden soll. Dem örtlichen Autohändler C wird gegen Entgelt ermöglicht, einen Neuwagen mit Werbeaufdruck aufzustellen.

Fazit

Bekanntmachungsleistungen liegen in der Regel dann vor, wenn Unternehmen gemeinnützige Organisationen unterstützen. Dies kann entweder in Form von Naturalspenden oder finanzieller Unterstützung geschehen und hilft dem entsprechenden Unternehmen dabei dessen Image in der Öffentlichkeit zu verbessern. Im Gegensatz zur Werbung steht jedoch nicht die Vermarktung der Produkte, respektive des Unternehmens im Vordergrund. Als solches sieht das MWSTG vor, dass Bekanntmachungsleistungen gefördert, werden, indem sie nicht der MWST unterliegen, da sie primär der Unterstützung wohltätiger Zwecke dienen und die Bekanntmachung der betroffenen Unternehmen als Folge dessen geschieht.

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