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FAQ MWST-Pflicht: So sind diese Praxisfälle zu behandeln

Wie ist eine Lieferung mit Zwischenhändler mehrwertsteuerlich korrekt abzuwickeln? Darf man die Weiterverrechnung von Kosten mit MWST berechnen? Besteht eine MWST-Pflicht bei gratis Verpflegung von Mitarbeitenden und Kunden? Und wie ist ein Kurierversand in die USA abzuwickeln? Erhalten Sie in diesem Beitrag Antworten auf Praxisfragen von unseren Fachexperten aus der WEKA MWST-Online-Rechtsberatung.

16.10.2023 Von: Florian Hanslik, Anita Machin Barroso, Alain Villard
FAQ MWST-Pflicht

MWST-Pflicht bei Lieferungen mit Zwischenhändler

Frage: Unsere Filialen bestellen regelmässig bei der Firma X Ware. Da Firma X ein Zwischenhändler ist, stellen sie uns Rechnungen ohne MWST. Das heisst, wir können also keine Vorsteuer geltend machen. Die Firma X aber erhält ihre Rechnungen zu dieser bestellten Ware inkl. MWST und kann die Vorsteuer geltend machen. Ist der Geschäftsgang so korrekt?

Antwort: Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe hat eine physische Warenlieferung an Ihre Firma stattgefunden, welche einmal von Firma A (ohne MWST) und einmal von Firma B (inkl. MWST) fakturiert wird. Es handelt sich nicht um eine Lieferkette, da Ihre Firma in beiden Fällen der Rechnungsadressat ist. Eine der Rechnungen, vermutungsweise jenes älteren Datums vom 7.2.2020, dürfte als Proformarechnung qualifizieren. Zweitere Rechnung vom 10.2.2020 ist wohl die Endrechnung und weist auch die MWST aus. Fakturiert wird aber zwei Mal die gleiche Lieferung. Ihre Firma dürfte den Rechnungsbetrag auch nur einmal bezahlt haben.

Der Anspruch auf den Vorsteuerabzug steht einer steuerpflichtigen Person dann zu, wenn sie schweizerische MWST in Rechnung gestellt erhalten hat und diese auch effektiv bezahlt hat. Dabei gilt der Grundsatz der Beweismittelfreiheit (Art. 81 Abs. 3 MWSTG), welcher besagt, dass eine rechtserhebliche Tatsache im Mehrwertsteuerrecht durch alle zweckdienlichen Beweisstücke nachgewiesen werden kann. Ihre Rechnung verfügt mit der Rechnung vom 10.2.2020 über diesen Beleg. Achten Sie darauf, dass der Vorsteuerabzug nur einmal geltend gemacht wird.

Sollte meine Annahme falsch sein, und der Rechnungsbetrag tatsächlich zwei Mal bezahlt worden sein, dann besteht mit der aktuellen Faktura-Situation das Recht auf Vorsteuerabzug nur einmal. Sie müssten also die Rechnung vom 7.2.2020 korrigieren und sich einen MWST-Ausweis geben lassen.

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