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MWST-Abrechnung: Praktische Hinweise für die Abrechnung

Bei der Mehrwertsteuerabrechnung könnnen sich verschiedene Fragen ergeben. Nachfolgend finden Sie Hinweise für Steuerpflichtige, welche die effektive Abrechnungsmethode anwenden.

14.02.2022 Von: WEKA Redaktionsteam
MWST-Abrechnung

Was ist die Steuerperiode?

Die Steuerperiode ist die Periode, über welche die Steuer erhoben wird (Art. 34 - 35 MWSTG). Die Steuerperiode teilt sich in mehrere Abrechnungsperioden auf. Je nach gewählter Abrechnungsmethode kann dies vierteljährlich (effektive Abrechnungsmethode) oder halbjährlich (Saldosteuersatzmethode) sein. Bei regelmässigen Vorsteuerüberschüssen ist auf Antrag auch eine monatliche Abrechnung möglich. Die Abrechnungsperiode ist der Zeitraum, für welchen die steuerpflichtige Person mit der ESTV über die MWST abzurechnen hat.

Was ist hinsichtlich der Abrechnungsart zu beachten?

Bei der Abrechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (Art. 39 Abs. 1 MWSTG) muss die steuerpflichtige Person das Entgelt in derjenigen Abrechnungsperiode deklarieren, in der sie die Leistungen ihren Kunden in Rechnung stellt. Dementsprechend kann sie die Vorsteuer in der Abrechnungsperiode abziehen, in welcher sie die Rechnung vom Leistungserbringer erhält (Art. 40 Abs. 1 MWSTG).

Bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten (Art. 39 Abs. 2 MWSTG) entsteht die Umsatzsteuerschuld hingegen in dem Moment, in dem die steuerpflichtige Person das Entgelt tatsächlich erhält. Der Anspruch auf den Vorsteuerabzug entsteht im Zeitpunkt der Bezahlung (Art. 40 Abs. 2 MWSTG). Diese Abrechnungsart ist auch möglich, wenn eine separate Buchhaltung für die Forderungen geführt wird. Die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten muss bei der ESTV beantragt werden.

Die gewählte Abrechnungsart muss mindestens während einer Steuerperiode beibehalten werden (Art. 39 Abs. 3 MWSTG).

Welche Vorschriften bestehen hinsichtlich der Einreichung der MWST-Abrechnung?

Die steuerpflichtige Person hat innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 71 Abs. 1 MWSTG). Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an (Art. 71
Abs. 2 MWSTG).

Wann und in welcher Form hat die Entrichtung der Steuer zu erfolgen?

Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerschuld zu begleichen (Art. 86 Abs. 1 MWSTG)

Bei der MWST-Online-Abrechnung ESTV werden nach Abschluss der Deklaration die Zahlungskoordinaten (Konto- und Referenznummer) auf dem Bildschirm und auf der Abrechnung (PDF) angezeigt. Bitte verwenden Sie die angezeigte Referenznummer, damit die automatisierte Verarbeitung gewährleistet ist.

Wie ist das Vorgehen bei einem Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person?

Ergibt sich aus der MWST-Abrechnung ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person, so wird dieser innert 30 Tagen nach Eintreffen der Deklaration ausbezahlt, unter Vorbehalt einer Prüfung der Abrechnung.

Wie ist bei Korrekturen von Mängeln in der MWST-Abrechnung vorzugehen?

Die steuerpflichtige Person hat die MWST-Abrechnung mit ihrem Jahresabschluss abzugleichen und festgestellte Mängel zu korrigieren. Solche Korrekturen müssen spätestens in derjenigen Abrechnungsperiode erfolgen, in die der 180. Tag nach Abschluss des Geschäftsjahres fällt. Die festgestellten Mängel sind der ESTV mittels Berichtigungsabrechnung zu melden (Art. 72 Abs. 1 MWSTG).

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Die Berichtigungsabrechnung kann online eingereicht werden. Die Berichtigungsabrechnung ist in Papierform einzureichen. Das Formular ist auf der Website der ESTV abrufbar.

Wurden beim Abgleich mit dem Jahresabschluss keine Mängel festgestellt, ist keine Berichtigungsabrechnung einzureichen.

Ist nach Ablauf von 240 Tagen seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres keine Berichtigungsabrechnung eingegangen, geht die ESTV davon aus, dass die von der steuerpflichtigen Person eingereichten MWST-Abrechnungen vollständig und korrekt sind und die Steuerperiode finalisiert ist.

Auf dem nachdeklarierten Steuerbetrag ist ein Verzugszins geschuldet, sofern der Steuerbetrag nach dem Verfalldatum der betreffenden Steuerperiode (mittlerer Verfall) bezahlt wird. Der Zinssatz beträgt pro Jahr:

  • 4,0 % ab dem 1. Januar 2012 bis zum 19. März 2020;
  • 0 % vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (Art. 2 der Verordnung vom 20. März 2020 über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit; SR 641.207.2);
  • 4,0 % ab dem 1. Januar 2021 (Art. 4 der Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern; SR 631.014).

Informationen zu den Arbeiten beim Jahresabschluss und zur Buchführung können der MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung entnommen werden.

Praxisänderung infolge einer befristeten Änderung einer MWST-Bestimmung (Verordnung über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit), anwendbar ab dem 20. März bis zum 31. Dezember 2020 (betreffend zeitliche Wirkung; MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).

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