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MWST-Regelung für Gutscheine: So rechnen Sie Gutscheine korrekt ab

Gutscheine sind eine beliebte Geschenkidee. Wie das Finden eines geeigneten Geschenks, so kann auch die mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen Probleme bereiten. Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr zur MWST-Regelung für Gutscheine.

20.12.2022 Von: Michel Hürlimann, Beneditct Rykart
MWST-Regelung für Gutscheine

Mehrwertsteuerliche Grundsätze

Sämtliche Leistungen, die durch steuerpflichtige Personen im Inland gegen Entgelt erbracht werden, unterliegen der Schweizer Mehrwertsteuer (MWST), sofern sie nicht von der Steuer ausgenommen sind.

Das Bestehen eines steuerbaren Leistungsverhältnisses setzt voraus, dass eine nicht von der Steuer ausgenommene Leistung, gegen Entgelt, im Inland, von einer steuerpflichtigen Person erbracht wird und zwischen Leistung und Entgelt ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, oder ist die Leistung gemäss Art. 23 Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) von der Steuer befreit, hat die leistungserbringende Person keine Mehrwertsteuer abzurechnen.

Grundsätzlich unterliegen unentgeltliche Leistungen nicht der Steuer. Handelt es sich bei der leistungsempfangenden Person jedoch um eine eng verbundene Person (z.B. Tochtergesellschaft), hat das Entgelt dem Drittpreisvergleich standzuhalten. Beim Drittpreisvergleich handelt es sich um den Preis, den zwei voneinander unabhängige Personen auf dem Markt vereinbaren würden (Marktpreis).

Gewisse Transaktionen wie beispielsweise Rabatte oder Skonti qualifizieren bei der leistungserbringenden Person nicht als Umsatz, sondern als sogenannte Entgeltsminderung. Dabei wird das ursprüngliche Entgelt um den angewendeten Rabatt oder Skonto reduziert. Der korrigierte Wert dient dann als Grundlage für die Steuerbemessung. Entgeltminderungen können in der periodischen MWST-Abrechnung unter Ziffer 235 deklariert werden, wenn sie gleichzeitig oder in einer vorherigen MWST-Abrechnung bereits in Ziffer 200 deklariert wurde.

MWST-Regelung für Gutscheine

Es existieren diverse Arten von Gutscheinen. In der Praxis wird grundsätzlich zwischen Leistungsgutscheine und Wertegutscheinen (aufladbare Karten und Schlüssel) unterschieden. Leistungsgutscheine beziehen sich dabei auf eine konkrete Leistung. Wertgutscheine sind Gutscheine über einen bestimmten Nennwert, die gegen eine beliebige Leistung (Lieferung oder Dienstleistung) eingetauscht werden können.

Das MWSTG qualifiziert sowohl die Leistungs- als auch die Wertegutscheine aufgrund des fehlenden Leistungsverhältnisses beim Verkauf des Gutscheins als einen reinen Geldfluss, der nicht bzw. noch nicht von der Mehrwertsteuer erfasst wird. Es handelt sich auch nicht um eine Vorauszahlung. Auf den Belegen (Rechnungen, Quittungen usw.) betreffend den Verkauf von Gutscheinen bzw. über das Aufladen von Karten und Schlüsseln darf deshalb keine Steuer ausgewiesen werden. Wird fälschlicherweise die Steuer auf den Belegen trotzdem ausgewiesen, so ist diese, gemäss dem Grundsatz «ausgewiesene Steuer gleich geschuldete Steuer», entsprechend zu deklarieren und an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu entrichten.

Der mehrwertsteuerlich relevante Leistungsaustausch findet erst bei Einlösen des Gutscheins statt. Daher ist die Mehrwertsteuer erst zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bzw. Einlösens des Gutscheins abzurechnen.

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