Ausübung der Option
Seit der Einführung der MWST wurde das Verfahren, wie eine Option gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung ("ESTV") anzuzeigen ist, mehrmalig angepasst und geändert:
- Bis Ende 2009 musste die steuerpflichtige Person ein gesondertes Gesuch auf die Bewilligung für die freiwillige Versteuerung der Umsätze an die ESTV stellen. Ein entsprechendes Formular war fristgerecht einzureichen und von der ESTV ordnungsgemäss zu genehmigen und gegenzuzeichnen. Wurde dieses versäumt, so konnte die Option und damit verbundene Versteuerung der Umsätze, inklusive Recht zum Vorsteuerabzug grundsätzlich versagt werden.
- Dieses Verfahren wurde im 2010 durch die Versteuerung durch offenen Ausweis der Steuer auf der zugrunde liegenden Rechnung an den Leistungsempfänger ersetzt. Unter offenem Ausweis der Steuer versteht sich der Hinweis auf die MWST, z.B. "inklusive MWST" oder "zuzüglich MWST", sowie die Angabe des angewendeten Steuersatzes und der MWST-Betrag. Als Rechnung gilt jedes Dokument, in dem das Entgelt für eine Leistung angegeben wird (Art. 3 Bst. k MWSTG), beispielsweise auch ein Miet- oder Kaufvertrag. Verweist also der Leistungserbringer in der Rechnung auf die MWST, hat er die Option rechtswirksam ausgeübt, und keine weiteren Massnahmen sind notwendig.
- Das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene teilrevidierte MWSTG ermöglicht neu, durch Deklaration in der Mehrwertsteuerabrechnung zu optieren, dies bis Ende der Finalisierungsperiode für die jeweilige betreffende Steuerperiode. Die Deklaration ist konkret in den Ziffern 200 und 205 (kumulativ) vorzunehmen. Die entsprechende MWST ist unter Ziffern 302 und 312 versteuern. Dabei bleibt die Möglichkeit der freiwilligen Versteuerung durch den offenen Ausweis der Steuer in der Rechnung erhalten (Art. 22 Abs. 1 MWSTG). Die beiden Arten der Option sind als gleichwertig zu betrachten. Die steuerpflichtige Person darf selbst entscheiden, welche Methode sie verwendet
Rückwirkende Option bis zur Finalisierung
Eine nachträgliche Option bzw. Verzicht auf die Option ist nach angepasster Praxis der ESTV nun innerhalb der Finalisierung möglich. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Option, ist er für den Vorsteuerabzug im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit voll oder im Rahmen seiner Vorsteuerquote berechtigt. Diese ist in Geschäften mit hohen Vorsteuerbeträgen von grosser Bedeutung – z.B. im Bereich Immobilien. Andererseits sind die durch den Optierenden an den Leistungsempfänger bereits gestellten Rechnungen kann unter Einhaltung der entsprechenden Rechnungsanforderungen (vgl. Art. 27 MWSTG) innerhalb der Finalisierungsfrist zu korrigieren und mit Schweizer MWST auszustellen. Dies wiederum versetzt den Leistungsempfänger in die Lage einen berechtigten Vorsteuerabzug zu deklarieren.
Eine rückwirkende Option verlangt somit der Buchhaltung eine gute Organisation ab, die neben der rein deklaratorischen Option in der MWST-Abrechnung bzw. in der Finalisierungsabrechnung auch die Rechnungsstellung und die entsprechende Verbuchung der MWST nachvollzieht.