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Umsatzsteuer: Umsatzsteuersenkungen in Deutschland

Am 28. Mai 2020 hat der Deutsche Bundestag die Umsetzung steuerlicher Hilfsmassnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen, aus welchem u.a. auch eine vorübergehende Senkung der Steuersätze bei der Umsatzsteuer hervorgeht. Die Steuersatzsenkungen kommen für die Steuerpflichtigen doch sehr überraschend und fordern ihnen einiges an Umsetzungsarbeit ab. Seit dem 1. Januar 2021 gelten wieder die alten Umsatzsteuersätze.

30.09.2022 Von: Alain Villard
Umsatzsteuer

Was wurde beschlossen?

Am 3. Juni 2020 hat die Regierungskoalition bekannt gegeben, dass im Rahmen des «Corona-Steuerhilfegesetz» die Umsatzsteuersätze per 1. Juli 2020 bis am 31. Dezember 2020 gesenkt werden. Der Regelsteuersatz von 19% wird auf 16% und der ermässigte Satz von 7% auf 5% gesenkt. Seit der Einführung der Umsatzsteuer am 1. Januar 1968 ist dies die erste Senkung der Steuersätze.

Bedeutung für schweizerische Unternehmen

Schweizerische Unternehmen mit einer deutschen Umsatzsteuerregistrierung sind – genau gleich wie deutsche Unternehmen – verpflichtet die Umsatzsteuer korrekt abzurechnen. Deshalb gilt auch für hiesige Unternehmen nun in einer äusserst kurzen Zeit die ERP-Systeme anzupassen. Dies ist ab einer gewissen Grösse des Unternehmens bzw. der ERP-Systeme ein wahrer Kraftakt. Besonders unangenehm ist dabei die Tatsache, dass die Anpassung nur 6 Monate gelten soll. Zudem können die ERP-Systeme bereits aufgrund einer hohen Anzahl von Registrierungen in anderen Ländern mit Bezug auf die verfügbare Anzahl Steuercodes an ihre Belastungsgrenze gebracht werden. Kurzfristige Einsetzungen von neuen Codes, sind da sehr unwillkommen.

Konkrete Änderungen

Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG): Für alle bis zum 30. Juni 2020 erzielten Umsätze gilt der Regelsteuersatz von 19 %. Leistungen mit Erbringungsdatum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 sind zum Regelsteuersatz von 16 % abzurechnen, und seit dem 1. Januar 2021 gilt wieder der (alte) Regelsteuersatz von 19 %.

Ermässigter Steuersatz: Für alle bis zum 30. Juni 2020 erzielten Umsätze gilt für die in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Sonderfälle der ermässigte Steuersatz von 7 %. Für die in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 erzielten Umsätze gilt ein ermässigter Steuersatz von 5 %. Ab dem 1. Januar 2021 gilt– Stand heute – wieder der (alte) ermässigte Steuersatz von 7 % gelten.

Leistungszeitpunkt als massgebendes Kriterium für den anwendbaren Steuersatz

Nach Schweizer Mehrwertsteuerrecht ist für die Anwendung des korrekten Steuersatzes der Leistungszeitraum, und nicht das Rechnungsdatum ausschlaggebend. Das deutsche Umsatzsteuerrecht stellt für die Anwendung des korrekten Steuersatzes ebenfalls auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung ab. Die Anwendung des massgeblichen Steuersatzes ist dabei unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) abrechnet.

Unterschiedliche Zeitpunkte für die Entstehung der Steuerforderung

Während bei der Anwendung des korrekten Steuersatzes sowohl im schweizerischen als auch im deutschen Mehrwert- bzw. Umsatzsteuerrecht auf den Leistungszeitpunkt abgestellt wird, gelten für die Entstehung der Steuerforderung dagegen unterschiedliche Zeitpunkte. Die schweizerische Umsatzsteuerschuld entsteht grundsätzlich mit der Rechnungsstellung (Art. 40 Abs. 1 lit. a MWSTG), während das deutsche Umsatzsteuergesetz auf die «Ausführung der Leistung» abstellt.

Daraus ergeben sich folgende Zeitpunkte für die Entstehung der Steuerforderung nach deutschem Umsatzsteuerrecht:

Lieferungen: Lieferungen (auch Werklieferungen) gelten dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat. Wird der Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt (Abschn. 13.1 Abs. 2 UStAE).

Sonstige Leistungen: Sonstige Leistungen (auch Werkleistungen) sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Ende des Leistungsabschnitts ausgeführt, wenn keine Teilleistungen vorliegen (Abschn. 13.1 Abs. 3 UStAE).

Innergemeinschaftliche Erwerbe: Die Umsatzsteuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG).

«Ausgewiesen gleich geschuldet»

Da Steuersatzsenkungen geplant sind und für die steuerpflichtigen Unternehmen einen wahren Kraftakt darstellen was die Umsetzung betrifft, kommt dem Grundsatz «Ausgewiesen gleich geschuldet» eine spezielle Bedeutung zu. Sollten nach dem 1. Juli 2020 Rechnungen für Leistungen ab dem selbigen Datum bis zum 31. Dezember 2020 ausgestellt werden, die noch die alten Umsatzsteuersätze (19% und 7%) ausweisen, so bleibt die zu Unrecht ausgewiesene, zu hohe Umsatzsteuer vom Steuerpflichtigen geschuldet (§ 14c Abs. 1 UStG). Der Leistungsempfänger kann aber grundsätzlich nicht die volle Vorsteuer geltend machen, sondern lediglich soviel, wie er zum neuen Steuersatz hätte bezahlen müssen.

Ausnahmsweise beanstandet das Finanzamt den vollen (alten), gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuerabzug nicht, wenn der leistende Unternehmer die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer abführt. Dies erfolgte zuletzt bei dem Übergang zum ermässigten Steuersatz beim Bahnfernverkehr (BMF, Schreiben v. 21.1.2020, BStBl 2020 I S. 197).

Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Rechnung zu berichtigen. Gemäss Praxis des BFH setzt eine wirksame Rechnungsberichtigung voraus, dass der Zahlungsempfänger einen überhöhten Betrag an den Vertragspartner zurückzahlt.

Es wird sich zeigen, wie die Finanzämter mit unrichtigen Steuerausweisen umgehen werden, auch in Bezug auf schweizerische Steuerpflichtige. Schliesslich sollte die Verhältnismässigkeit dieser Steuersatzsenkungen angesichts der sehr kurzen Umsetzungsdauer für die Unternehmen, und der fraglichen Weitergabe durch die Unternehmen an die Kunden in Form von Preissenkungen, hinterfragt werden.

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