Mehrwertsteuer EU: Wichtige neue Regelungen
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Fernverkäufe und Einfuhr von Waren mit geringem Wert
Gemäß den bis zum 1. Juli 2021 geltenden Mehrwertsteuervorschriften muss für Waren zu kommerziellen Zwecken mit einem Gesamtwert von bis zu 10 EUR bzw. 22 EUR, die in die EU eingeführt werden, keine Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben werden. Diese Steuerbefreiung wird zum 1. Juli 2021 abgeschafft. Ab dem 1. Juli 2021 unterliegen somit alle Waren zu kommerziellen Zwecken, die aus einem Drittland oder Drittgebiet in die EU eingeführt werden, unabhängig von ihrem Wert der Mehrwertsteuer. Ein neuer Begriff der Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen wird eingeführt.
Die Zollbefreiung für Waren mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR, die in die EU eingeführt werden, bleibt bestehen. Dies bedeutet, dass für Gegenstände in Sendungen mit einem Wert von höchstens 150 EUR, keine Eingangsabgaben zu entrichten sind (ausgenommen alkoholische Erzeugnisse, Parfums, Duftwässer, Tabak und Tabakwaren). Für die Zwecke dieser Erläuterungen werden diese Waren auch als „Waren mit geringem Wert“ bezeichnet.
In der nachstehenden Tabelle ist die allgemeine Behandlung von vor und ab dem 1. Juli 2021 in die EU eingeführten Waren mit geringem Wert aus mehrwertsteuerlicher und zollrechtlicher Sicht dargestellt.
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Mehrwertsteuerbefreiung vor und nach dem 1. Juli 2021
Wert der eingeführten Gegenstände in Sendungen** | Vor dem 1. Juli 2021 | Ab dem 1. Juli 2021 | ||
Mehrwertsteuer | Zollsatz | Mehrwertsteuer | Zollsatz | |
≤ 10/22 EUR28 | Von der Mehrwertsteuer befreit29 | Zollfrei | Mehrwertsteuerpflichtig in der EU* | Zollfrei |
> 10/22 EUR und ≤ 150 EUR | Mehrwertsteuerpflichtig in der EU* | Zollfrei | Mehrwertsteuerpflichtig in der EU* | Zollfrei |
> 150 EUR | Mehrwertsteuerpflichtig in der EU* | Zollgebühren in der EU | Mehrwertsteuerpflichtig in der EU* | Zollgebühren in der EU |
Ab dem 1. Juli 2021 ist die Mehrwertsteuer auf alle in die EU eingeführten Waren mit geringem Wert zu entrichten. Gleichzeitig werden folgende Vereinfachungen für die Erhebung der Mehrwertsteuer eingeführt:
- Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen – Einfuhrregelung/einzige Anlaufstelle für die Einfuhr (Import One Stop Shop – IOSS) siehe Abschnitt 4.2.
- Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr – siehe Abschnitt 4.3.
In der Praxis kann die Mehrwertsteuer auf Waren mit geringem Wert ab dem 1. Juli 2021 wie folgt entrichtet werden:
- Entrichtung als Teil des Kaufpreises an den Lieferer/die elektronische Schnittstelle über die einzige Anlaufstelle für die Einfuhr, wodurch die Einfuhr der betreffenden Gegenstände von der Mehrwertsteuer befreit wird.
- Entrichtung bei der Einfuhr in die EU, wenn der Lieferer/die elektronische Schnittstelle die einzige Anlaufstelle für die Einfuhr nicht nutzt:
- an die Person, die die Waren gestellt (d. h. eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt), wenn diese Person die Sonderregelung in Anspruch nimmt; oder
- unter Anwendung des Standardverfahrens für die Mehrwertsteuererhebung.
Unabhängig von der Anwendung der Einfuhrregelung oder der Sonderregelung für die Anmeldung und Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer müssen die Zollförmlichkeiten für in die EU eingeführte Waren mit geringem Wert erfüllt werden.