Weiterverrechnung von Reparatur und Ersatzteilen an Endkunden in Deutschland
Frage: Die PC-AG-CH verkauft PCs an Endkunden (private Person) in Deutschland inkl. 19% (über die deutsche UID-Nr./nur umsatzsteuerlich regis triert). Im Reparaturfall wird die Ware in Deutschland (durch Personal der deutschen Tochter) repariert und die PC-AG-CH verrechnet (Reverse Charge). PC-AG-CH verrechnet danach die Reparatur und Lieferung von Ersatzteile an den Endkunden in Deutschland. Wie muss diese Endrechnung von der PC-AG-CH an den Endkunden aussehen? Darf die PC-AG-CH die Dienstleitung und die Lieferung inkl. 19% MWST verrechnen?
Antwort: Ja, diese Verrechnungen sollen mit 19% deutscher MWST gestellt werden. Ich möchte noch anfügen, dass Sie erwähnt haben, dass die deutsche Tochter an die PC-AG-CH ohne die deutsche MWST, sondern unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens fakturiert. Sie haben nicht darum gebeten, auch dies zu prüfen. Wir empfehlen Ihnen, überprüfen zu lassen, ob dies korrekt ist oder ob für die deutsche Tochter ein Risiko besteht. Insbesondere kann und sollte die deutsche Tochter wissen, dass die PC-AG-CH eine deutsche MWST-Registrierung hat. Zudem gehe ich davon aus, dass die Waren Deutschland gar nie physisch verlassen.
Rückforderung von EUSt
Frage: Wir, die AA AG, haben über einen Spediteur Material nach Deutschland geliefert. Es liegt uns nun seitens Spediteur eine Rechnung mit EUSt vor. Wie können wir diese Steuer geltend machen bzw. zurückfordern?
Antwort: Wir verstehen, dass AA AG Ware aus der Schweiz nach Deutschland geliefert hat. Demzufolge gehen wir davon aus, dass die EUSt gemäss zugestellter Rechnung DE EUSt ist. Zentral ist, ob die AA AG die Ware an einen deutschen Kunden verkauft hat. Wir nehmen für die unten stehende Empfehlung an, dass dies so ist und dass der deutsche Kunde in Deutschland MWST-pflichtig und grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt ist. Wir nehmen für die unten stehende Empfehlung weiter an, dass die AA AG keine DE-MWSTRegistrierung, Lager in Deutschland oder dergleichen hat. Wir empfehlen, dass nicht AA AG diese EUSt versucht geltend zu machen oder zurückzufordern, sondern dass der deutsche Kunde diese EUSt als deutsche Vorsteuern geltend macht. Dazu sind die deutschen Formvorschriften zu befolgen, z.B. müssen deutsche Einfuhrpapiere vorliegen, die wahrscheinlich den deutschen Kunden als Importeur in Deutschland zeigen müssen. Ob und wie die deutschen Einfuhrpapiere dazu korrekt sind oder korrigiert werden können, müssen Sie mit dem deutschen Kunden und mit der Speditionsfirma klären. Sollte dies nicht erfolgreich oder gewünscht sein, können wir ein Vorsteuervergütungsverfahren in Deutschland durch die AA-AG nicht empfehlen, da dieses möglicherweise aussichtslos, in jedem Fall aber aufwendig und wahrscheinlich teuer ist, da wohl ein deutscher Berater miteinbezogen werden müsste. Wir empfehlen, dass die AA-AG für die vorliegende und für allfällige zukünftige ähnliche Geschäftsfälle EUSt-Kosten bzw. deren Vermeidung vorgängig mit den jeweiligen Spediteuren abspricht und diese entsprechend instruiert. DE EUSt dürfen zudem nicht in CH-MWST-Abrechnungen als Vorsteuern geltend gemacht werden.