Was gilt es zu beachten?
Um als Versandhändler optimal auf die Gesetzänderung vorbereitet zu sein, sollen nachfolgend die wichtigsten Konsequenzen der Neuregelung dargestellt werden.
1. Versandhändler ist gegenwärtig nicht für Schweizer MWST-Zwecke registriert
Ein im Versandhandel tätiges Unternehmen muss prüfen, ob die Umsatzgrenze von CHF 100'000.– im Jahr 2018 oder 2019 erreicht wird und sodann eine allfällige Pflicht zur MWST-Registrierung besteht.
2. Versandhändler ist gegenwärtig für Schweizer MWST-Zwecke registriert
Ist ein Unternehmen bereits für Schweizer MWST-Zwecke registriert und erbringt dieses Unternehmen Beförderungs- oder Versandlieferungen mit Kleinsendungen vom Ausland ins Inland, handelt es sich bei diesen Kleinsendungen grundsätzlich auch zukünftig um Auslandumsätze. Die Lieferungen werden bei diesem Unternehmen auch dann erst zu Inlandlieferungen, wenn die Umsatzgrenze von CHF 100'000.– pro Jahr aus Kleinsendungen erreicht wird. Sollte das Unternehmen eine Unterstellungserklärung besitzen, ist zu beachten, dass sobald die Voraussetzungen der Versandhandelsregelung erfüllt sind, die Möglichkeit auf den Verzicht der Anwendung der «Unterstellungserklärung Ausland» nicht mehr gegeben ist.
3. Auswirkungen auf den Alltag des Unternehmens
Wichtig ist, dass im Versandhandel tätige Unternehmen ihre Umsätze im Hinblick auf die Umsatzgrenze von CHF 100'000.– monitoren. Ausserdem müssen gegebenenfalls Logistikprozesse sowie Zollanmeldungen und Unterstellungserklärung angepasst bzw. abgeändert werden.
Darüber hinaus stellt die ESTV auf ihrer Website eine Liste der steuerpflichtigen Versandhändler zur Verfügung. Diese Liste soll die Einfuhr dahingehend erleichtern, dass dem mit der Verzollung betrauten Unternehmen ermöglicht wird zu unterscheiden, ob die Einfuhrsteuer dem Empfänger eines Pakets oder dem steuerpflichtigen Versandhändler zu belasten ist.
Optimierungsmöglichkeiten
Um sich optimal auf die Gesetzesänderung vorzubereiten, kann sich ein Versandhändler mittels «Unterstellungserklärung Ausland» bereits vor Erreichen der für die Steuerpflicht massgebenden Umsatzgrenze oder vor dem Inkrafttreten der Versandhandelsregelung freiwillig der Steuerpflicht unterstellen. Sodann gilt der Versandhändler als Importeur, seine Lieferung an den inländischen Käufer als Inlandlieferung. Zu beachten ist jedoch, dass sobald die Voraussetzungen der Versandhandelsregelung erfüllt sind, die Möglichkeit auf den Verzicht der Anwendung der "Unterstellungserklärung Ausland" nicht mehr gegeben ist.
Mit der Eröffnung eines Kontos im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung (sog. ZAZ-Konto) kann die Abwicklung des Imports für den steuerpflichtigen Versandhändler zusätzlich erleichtert werden. Die Einfuhrsteuer wird direkt dem Versender in Rechnung gestellt und nicht dem Zollanmelder. Die entsprechende Rechnung kann mit einem verlängerten Zahlungsziel innert 60 Tagen beglichen werden.
Eine weitere Vereinfachung stellt die Zusammenfassung mehrerer Sendungen für diverse Empfänger auf einer einzigen Zollanmeldung dar. An Stelle vieler einzelner Zollanmeldungen können zusammengefasste Sendungen mit einer kollektiven Zollanmeldung angemeldet werden. Werden beispielsweise gleichzeitig 50 verschiedene Bücher an 50 inländische Käufer versendet, können diese Sendungen als eine einzige Sendung behandelt werden. Dadurch sollten sich der Verzollungsaufwand für den Versandhändler und unter Umständen auch die entsprechenden Kosten deutlich reduzieren.