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Wechsel Rechnungslegungsstandard: Von IFRS zu Swiss GAAP FER

Unternehmerische Entscheidungen beinhalten operative und strategische Weichenstellungen. Die Wahl des anzuwendenden Rechnungslegungsstandards gehört zu einem zentralen strategischen Entscheid. Das Unternehmen legt dabei fest, wie es mit seinen internen und externen Stakeholdern kommunizieren will. Bei nicht-kotierten Unternehmen, welche aufgrund ihrer sonstigen Gegebenheiten nicht verpflichtet sind, einen Standard zur Rechnungslegung anzuwenden, besteht in diesem Bereich eine sehr grosse Wahl- und Gestaltungsfreiheit.

13.05.2021 Von: John Davidson, Prof. Dr. Marco Passardi
Wechsel Rechnungslegungsstandard

Standardwechsel

Seit sich die IFRS die Konvergenz mit den US GAAP als Ziel gesetzt haben («Norwalk Agreement»), um zum weltweit anerkannten Standard zu werden, ist das Anspruchsniveau der IFRS stark gestiegen, während dasjenige von Swiss GAAP FER in etwa gleich geblieben ist, mit Ausnahme der für kotierte Unternehmen neu eingeführten Norm Swiss GAAP FER 31.

Der vorliegende Beitrag analysiert exemplarisch einen Wechsel von IFRS auf Swiss GAAP FER, indem die Auswirkungen des Wechsels des Rechnungslegungsstandard für ein im Immobilienbereich tätiges Unternehmen analysiert wird. Dazu wird die Methode der vergleichenden Analyse verwendet.

Bei IFRS und Swiss GAAP FER können vier wesentliche Unterschiede, für die grössten Anpassungen nötig sind, hervorgehoben werden.

Der erste Unterschied ist der Ansatz für die Bewertung der Verpflichtungen aus der Personalvorsorge. IFRS verlangen zwingend die Bilanzierung von Vorsorgeverpflichtung nach einer eigenständigen Berechnung, unabhängig davon, ob die Vorsorgeeinrichtung auch gemäss national relevanten Regeln eine solche «Lücke» aufweist respektive ob das Unternehmen zur Deckung derselben effektiv in vollem Ausmass verpflichtet werden kann.

Der zweite Unterschied ist auf die Bilanzierung vom Goodwill und immateriellen Vermögenswerten zurückzuführen. Nach Swiss GAAP FER werden gewisse Markennamen und Kundenstämme aus Akquisitionen nicht aktiviert. Swiss GAAP FER erlaubt auch, den Goodwill mit dem Eigenkapital zu verrechnen. Allerdings ist diese Verrechnung im Anhang offenzulegen («Pro-Forma-Statement»). Zudem bleibt anzumerken, dass bei einer Veräusserung der den Goodwill verursachten Posten eine Reaktivierung des Goodwills erfolgen müsste und damit de facto beim Verkauf eine vollumfängliche «Abschreibung» erfolgen würde.

Der dritte wesentliche Unterschied ist die Darstellung der Immobilien. Dies ist eine spezifische Unterscheidung, welche für Immobiliengesellschaften von sehr grosser Bedeutung ist. Die entscheidende Frage diesbezüglich ist, wie die selbst gehaltenen bzw. selbst genutzten Immobilien bewertet und bilanziert werden. Unter IFRS sind hierbei mehrere Standards, welche die Gliederung und Bewertung von Immobilien regeln, zu beachten. Swiss GAAP FER kennt einen Standard zu «Sachanlagen», unter welche auch Immobilien subsumiert werden. Weitere Feststellungen bei der Analyse waren, dass vereinzelte Bilanzpositionen unter Swiss GAAP FER zusammengefasst wurden, die unter IFRS separat ausgewiesen waren. Einerseits sind es die Anzahlungen, welche nun nach dem Wechsel unter den sonstigen kurzfristigen Verbindlichkeiten aufgeführt werden. Auch die laufenden Ertragssteuerguthaben und -verpflichtungen wurden in die Rechnungsabgrenzungen umgegliedert. Diese Zusammenfassung führt nicht zu einem Transparenzverlust des Abschlusses. Die Positionen sind nicht wesentlich für die Investoren, und die Umgliederung verändert das Bild des Fair and True Views nicht. Der Abschluss nach Swiss GAAP FER vermittelt immer noch ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Diese Beobachtung lässt sich auch dadurch untermauern, dass es gemäss dem untersuchten Unternehmen weder von Analysten noch von Investoren nach der Umstellung zu zusätzlichen Anfragen oder Kritik kam. Der Einfluss auf die Finanzkennzahlen wie zum Beispiel ROE ist vor allem in der Übergangsphase zu berücksichtigen. Eigenheiten der Unternehmung beim Reporting wie beispielsweise der Ausweis der Marktwerte je Liegenschaft sind nicht vom eigentlichen Rechnungslegungswechsel abhängig, sondern vielmehr von den eigentlichen internen Vorgaben, welche für Investoren und Analysten nützliche Zusatzinformationen darstellen.

Der seit 1.1.2019 massgebliche IFRS 16 führt zu einer massgeblichen Erweiterung der Bilanzierungspflicht für Leasingverträge. Die Auswirkungen dieses Standards wären auch für das hier betrachtete Unternehmen wesentlich gewesen: Die per 31.12.2016 nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten betragen mehr als 10% der Bilanzsumme. Durch den Wechsel auf Swiss GAAP FER konnte (proaktiv) eine solche Veränderung vermieden werden.

Summarisch kann zudem festgehalten werden, dass der Wechsel sich grossmehrheitlich nicht auf geldrelevante Bereiche erstreckt hat. Somit sind die für Bewertungsfragen relevanten Discounted Cashflow-Kalkulationen nur am Rande vom Wechsel auf Swiss GAAP FER betroffen.

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