Sachverhalt «Verdecktes Eigenkapital»
Die Zuger Zweigniederlassung einer singapurischen Gesellschaft führt ihre Bücher in US Dollars. Die Zweigniederlassung erhielt in 2006 bei ihrer Errichtung von ihrem Stammhaus ein Darlehen über MUSD 77.9. Dieses wurde im ersten (überlangen) Geschäftsjahr mit MUSD 3.9 verzinst.
Die Steuerverwaltung Zug rechnete bei ihrer Veranlagung unter anderem Zinsen auf verdecktem Eigenkapital im Umfang von TCHF 221 dem steuerbaren Gewinn hinzu. Für die Berechnung des verdeckten Eigenkapitals und des zulässigen Zinses wandte die Steuerverwaltung folgendes Vorgehen an:
- Das maximal zulässige Fremdkapital wurde mit den zu Jahresendkursen in Schweizer Franken umgerechneten Bilanzwerten ermittelt. In der Folge wurde ein Teil des Darlehens vom Stammhaus in verdecktes Eigenkapital umqualifiziert.
- Der maximal zulässige Zinsaufwand wurde anschliessend auf dem zulässigen Fremdkapital von nahestehenden Personen durch Multiplikation mit dem Zinssatz gemäss dem Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung berechnet.
- Dieser maximal zulässige Zinsaufwand wurde mit dem in der Erfolgsrechnung verbuchten Zinsaufwand verglichen, welcher zu Jahresdurchschnittskurs umgerechnet wurde. Da der tatsächliche Zinsaufwand über dem maximal zulässigen Zinsaufwand lag, wurde die Differenz als Zins auf verdecktem Eigenkapital dem steuerbaren Gewinn hinzugerechnet.
Der Steuerpflichtige war mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden und erhob letztlich Beschwerde vor Bundesgericht. Es wurde argumentiert, dass die Steuerverwaltung in ihrer Berechnung den gemäss obiger Formel berechneten, zulässigen Zinsaufwand zunächst wieder anhand des Jahresendkurses in die Funktionalwährung und anschliessend mit dem Jahresdurchschnittskurs zurück in Schweizer Franken hätte umrechnen müssen. Dabei würde kein übersetzer Zinsaufwand resultieren und eine Gewinnaufrechnung entfallen.
Entscheid des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Steuerpflichtigen im Ergebnis gut.
Beim verdeckten Eigenkapital handelt es um eine steuerrechtliche Korrekturvorschrift, worunter Schuldzinsen, welche auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt, dem steuerbaren Gewinn hinzugerechnet werden. Bei der Wendung «dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt» handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher ausgelegt werden muss. Dabei ist eine umfassende wirtschaftliche Betrachtungsweise einzunehmen, welche auf «unverfälschtem» Zahlenmaterial erfolgen muss. Daher sollte die Berechnung auch zum Beispiel unter Vernachlässigung des Vorsichtsprinzips zu Marktwerten durchgeführt werden.
Bei der Umrechnung des handelsrechtlichen Abschlusses von einer Funktionalwährung in Schweizer Franken wird jedoch zwangsläufig eine Verfälschung eintreten. Diese rührt daher, dass die Bilanz stichtagsbezogen und die Erfolgsrechnung zeitraumbezogen umgerechnet wird. Die für die Umrechnung der Bilanz- resp. Erfolgsrechnungspositionen verwendeten Kurse sind in der Regel unterschiedlich.
Die sich dadurch ergebenden Abweichungen sind nicht betrieblich bedingt und daher steuerneutral hinzunehmen. Das verdeckte Eigenkapital beziehungsweise der Zins auf dem verdeckten Eigenkapital sei daher nach Massgabe der Werte in Funktionalwährung zu ermitteln.
Fazit
Der Entscheid des Bundesgerichts ist konsistent mit früheren Entscheiden, wonach Umrechnungsgewinne bzw. -verluste, die bei der Umrechnung des Abschlusses von einer Funktionalwährung in Schweizer Franken resultieren, steuerlich unbeachtlich sind.
Die Berechnung des verdeckten Eigenkapitals sowie die Ermittlung von allfälligen Zinsen auf verdecktem Eigenkapital ist auf Basis des Abschlusses in Funktionalwährung vorzunehmen.
Obwohl sich das Bundesgericht in seiner Urteilsbegründung am Konzept des verdeckten Eigenkapitals orientiert, äussert es sich in den Erwägungen ausdrücklich nicht zu der in der Lehre umstrittenen Diskussion, ob das hierzu erlassene Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni 1997 auch für Betriebsstätten angewendet werden kann. Ebenso hat sich das Bundesgericht nicht über die rechtliche und steuerliche Qualifikation eines verzinslichen Darlehens zwischen Stammhaus an deren Zweigniederlassung geäussert.