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Geschäftsauto: Grenzüberschreitender Gebrauch von Firmenautos

Betreffend der Verwendung von Schweizer Geschäftsfahrzeugen durch Grenzgänger gilt seit 2015 eine einheitliche Regelung. Betroffen davon sind alle Grenzgänger mit einem in der Schweiz zugelassenen Geschäftsauto. Nachfolgend wird auf den grenzüberschreitender Gebrauch von Geschäftsautos eingegangen.

14.10.2022 Von: Thomas Wachter
Geschäftsauto

Geschäftsauto an Grenzgänger

Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der EU dürfen im Zollgebiet der EU ein in der Schweiz immatrikuliertes Geschäftsauto nicht für private Fahrten nutzen. Zulässig ist lediglich die Nutzung für

  • geschäftliche Fahrten zur Erfüllung der Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgaben, wie z.B. Kundenbesuche in der EU.
  • den Arbeitsweg zwischen dem Wohnort in der EU und dem Arbeitsplatz in der Schweiz

Die Verwendung eines in der Schweiz zugelassenen Geschäftsautos für Privatfahrten in der EU setzt die Zahlung der Importabgaben im betreffenden EU-Land voraus. Eine Immatrikulation des Fahrzeuges in der EU ist dazu – im Gegensatz zur Schweiz – nicht erforderlich. Die Importabgaben umfassen die Zollabgabe von 10% auf dem gegenwärtigen Fahrzeugwert sowie die Einfuhrumsatzsteuer von rund 20% (je nach Land 19% bis 22%). In diesem Fall darf das in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeug auch für Privatfahrten in der EU genutzt werden. Eine Rückforderung der bezahlten Einfuhrumsatzsteuer ist bei einer allfälligen umsatzsteuerlichen Registrierung des Schweizer Arbeitgebers mindestens in Deutschland möglich, sofern der Schweizer Arbeitgeber als Importeur genannt ist. Zollabgaben werden jedoch nicht zurückerstattet.

Bei der Verwendung für Privatfahrten in der EU ohne bezahlte Importabgaben können die Behörden die Importabgaben nachfordern, eine Busse verfügen sowie das Fahrzeug beschlagnahmen, was schon verschiedentlich vorgekommen ist.

Der Arbeitgeber in der Schweiz hat folgende Optionen, um solche Schwierigkeiten zu vermeiden:

  • Bezahlung der Importabgaben durch den Arbeitgeber und Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten (Bezahlung an den Arbeitgeber als Importeur des Fahrzeugs). Dies stellt für den Arbeitnehmer eine Verschlechterung der Anstellungsbedingungen dar und setzt das Einverständnis des Arbeitsnehmers, die vertragliche Regelung der Kostenbeteiligung (z.B. Austritt aus der Firma oder Ersatzbeschaffung) und meist die Anpassung des Arbeitsvertrages voraus.

  • Einschränkung der Nutzung des Geschäftsfahrzeugs auf den Arbeitsweg und die geschäftlichen Fahrten. Dazu ist eine Änderung des Arbeitsvertrags und evtl. des Nutzungsreglements der Geschäftsfahrzeuge notwendig, was das Einverständnis des Arbeitnehmers resp. eine Änderungskündigung erfordert. Während der Zeit der Kündigungsfrist ist eventuell eine Entschädigung des Arbeitnehmers für den wegfallenden geldwerten Vorteil zu leisten. Für den Arbeitnehmer stellt auch diese Option eine deutliche Verschlechterung der Anstellungsbedingungen dar, indem er für Privatfahrten ein zusätzliches Fahrzeug benötigt. Als Kompensation kann sich der Arbeitgeber beispielsweise an den Leasingkosten des Privatautos beteiligen (wie der Privatanteil Geschäftsauto ebenfalls ein AHV- und steuerpflichtiger Lohnbestandteil).

Im letzteren Fall ist im Arbeitsvertrag, im integrierten Nutzungsreglement der Geschäftsfahrzeuge oder im integrierten Anhang die Nutzung des Geschäftsautos für Privatfahrten durch den Arbeitnehmer sowie durch Drittpersonen (Angehörige, Verwandte, Bekannte) explizit auszuschliessen. Zugleich ist die Haftung für allfälligen finanziellen Schaden aus der (untersagten) Privatnutzung durch den Arbeitnehmer aufzunehmen. Der Arbeitnehmer ist zu verpflichten, stets eine Kopie der Vereinbarung im Fahrzeug mitzuführen (z.B. Kopie des Arbeitsvertrags) und diese auf Verlangen den Zollbehörden vorzulegen.

Die Nutzung eines im EU-Ausland immatrikulierten und verzollten Fahrzeugs in der Schweiz ist möglich. Dabei kann es sich um ein Geschäftsfahrzeug oder um das Privatfahrzeug des Arbeitnehmers handeln, wobei bei einem Privatfahrzeug der Arbeitgeber die geschäftlichen Fahrten durch eine Kilometerentschädigung abgelten muss. Diese Option besteht allerdings nur, wenn ausschliesslich Geschäftsfahrten im Ausland anfallen. Die Schweiz lässt es zu, dass Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland für den Arbeitsweg und für Privatfahrten im Ausland verzollte und immatrikulierte Fahrzeuge nutzen. Allerdings dürfen für Geschäftsfahrten innerhalb der Schweiz nur Fahrzeuge verwendet werden, welche in der Schweiz verzollt und immatrikuliert sind. Eine Doppelimmatrikulation ist aus Schweizer Sicht möglich, in den verschiedenen EU-Ländern jedoch abzuklären.

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