
Steuerstrafverfahren: Besondere Aspekte bei der Anwendung von Steuerstrafrecht

Arbeitshilfen Steuern
Stellung von Ehegatten im Steuerstrafverfahren
In Bezug auf die Steuerhinterziehung ergibt sich dies aus Art. 57 Abs. 4 StHG bzw. Art. 180 Abs. 1 DBG, wonach die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst werden kann. Dies hat zur Folge, dass eine Busse bei jedem Ehegatten individuell, nach den je besonderen Umständen, namentlich nach der Schwere des Verschuldens und den persönlichen Verhältnissen des bzw. der Fehlbaren zu bemessen ist.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt, dass das Steuerstrafverfahren, der höchstpersönlichen Natur der strafrechtlichen Verantwortung entsprechend, stets gegenüber jedem tatverdächtigen Ehegatten persönlich zu eröffnen und durchzuführen ist.
Abgrenzung zum Nachsteuerverfahren
Verschiedene Zwecke
Die Nachsteuer (Art. 151-153 DBG bzw. Art. 53 StHG) und die Strafsteuer (Art. 174-185 DBG bzw. Art. 55-58 StHG) bei den direkten Steuern von Bund und Kantonen dienen unterschiedlichen Zwecken:
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Mit der Erhebung von Nachsteuern wird nichts anderes als die Einforderung der ordentlichen Steuer bezweckt, die bislang zu Unrecht nicht erhoben worden ist. Das Nachsteuerverfahren ist somit ein Revisionsverfahren, mit dem die an sich rechtsbeständige Veranlagung zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person korrigiert wird.
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Das Steuerstrafverfahren hat demgegenüber pönale Funktion. Es bezweckt die strafrechtliche Verfolgung steuerrechtlicher Widerhandlungen.
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