
Internationale Arbeitseinsätze: Arbeitnehmer im internationalen Einsatz

Arbeitshilfen Arbeitsverträge und Reglemente
Rechtsordnung
Jeder Staat legt autonom seine Rechtsordnung fest und geht dabei von der Prämisse aus, dass seine Rechtsordnung die beste – da vertrauteste – ist. Im Bereich des öffentlichen Rechts wird dieser Gedanke denn auch konsequent mittels eines klar definierten zwingenden Anwendungswillens sowie einer eigenen Gerichtsbarkeit umgesetzt. Eine gewisse Aufweichung dieses Grundsatzes wird durch Staatsverträge erreicht, in denen die Vertragsstaaten bei grenzübergreifenden Sachverhalten den Anwendungsbereich ihrer Rechtsordnungen koordinieren und je nachdem abweichend von der nationalen Gesetzgebung regeln.
Vier zentrale Rechtsgebiete
Bei Auslandseinsätzen stehen vor allem die Bestimmungen folgender Rechtsgebiete im Vordergrund:
- Aufenthalts-/ Arbeitsbewilligungsrecht
- Steuerrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Arbeitsrecht
Von den genannten vier Rechtsgebieten zählen die ersten drei zum öffentlichen Recht und sind deshalb grundsätzlich der Parteiautonomie entzogen. So legt jeder Staat für sein Staatsgebiet zwingend fest, welche Staatsangehörigen unter welchen Voraussetzungen sich in ihrem Staatsgebiet aufhalten und hier arbeiten dürfen.
Wichtiger Hinweis: Im Verhältnis zwischen den EU-Staaten und der Schweiz besteht in diesem Bereich in Form des Personenfreizügigkeitsabkommens ein Staatsvertrag, der von den nationalen Rechtsordnungen Abweichungen enthält und die Gleichberechtigung zwischen den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten garantiert.
Im Personenfreizügigkeitsabkommen wird sodann auch für die besagten Staatsangehörigen – ebenfalls ausgehend vom Gleichbehandlungsgrundsatz – die Sozialversicherung koordiniert. Ohne entsprechenden Staatsvertrag gehört auch die Sozialversicherung zu den Rechtsgebieten, die jeder Staat autonom festlegt, namentlich in Bezug auf die Beitragspflicht. Dies kann wiederum bei internationalen Mitarbeitereinsätzen zu Doppelbelastungen führen, indem ein Mitarbeiter sowohl in dem Staat, von dem aus er ins Ausland geschickt wird, und im Einsatzstaat der jeweiligen Sozialversicherung unterstellt und damit in beiden Staaten beitragspflichtig wird.
Entsprechendes gilt im Bereich des Steuerrechts. Die Schweiz hat jedoch weltweit diverse Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, die eine Doppelbelastung vermeiden sollen.
Schutzgedanke prägt Arbeitsrecht
Im Bereich des Arbeitsrechts wird regelmässig zwischen dem öffentlichen und dem Individualarbeitsrecht unterschieden. Zur ersten Gruppe zählen die arbeitsrechtlichen Normen, die namentlich die Arbeitszeit-, die Arbeitssicherheitsund Gesundheitsvorschriften enthalten. Diese sind zwingend am Einsatzort zu beachten, und deren Einhaltung wird von Behörden überprüft. In der Schweiz sind diese Bestimmungen grundsätzlich im Arbeitsgesetz und im Unfallversicherungsgesetz bzw. in den entsprechenden Verordnungen dazu geregelt.
Das Individualarbeitsrecht
Im Bereich des Individualarbeitsrechts gilt sodann nicht uneingeschränkte Vertragsfreiheit, sondern hier sehen alle Staaten grundsätzlich den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber als speziell zu schützende Vertragspartei an, und dieser Schutzgedanke wird mittels zwingend anwendbarer Bestimmungen umgesetzt, die nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden dürfen. Auch prozessual werden die Arbeitnehmer in der Regel bevorzugt behandelt, indem sie ein vereinfachtes und kostenfreies Gerichtsverfahren garantiert bekommen.
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