Historische Anpassungen bei den Sozialversicherungen
Massive Ausweitung bei der Kurzarbeitsentschädigung und neue Corona Erwerbsersatzentschädigung
Die mit Bundesratsbeschluss am 20. März 2020 beschlossenen Änderungen in Kürze sind:
Kurzarbeitsentschädigung
- Keine Karenzfrist mehr
- Kein Abbau von Überstunden mehr nötig
- Anspruch neu für Arbeitnehmende in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit
- Anrechenbarer Arbeitsausfall auch für Lernende
- Neu für arbeitgeberähnliche Angestellte wie Gesellschafter einer GmbH pauschal CHF 3320 für eine Vollzeitstelle
- Mitarbeitende Ehegatten pauschal CHF 3320 für eine Vollzeitstelle
- Dringliche Vereinfachungen bei der Abwicklung der Gesuche / Zahlungen
Abwicklung durch kantonale Amtsstellen
Anmeldung bei den kantonalen Amtsstellen
Neue Unterlagen zur KAE
- Merkblatt 2.13 Informationen für Arbeitgebende und Selbständigerwerbende
- Voranmeldung Kurzarbeit, Formular 716.300
- Zustimmung zur Kurzarbeit, Formular 716.315
- Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung (ausserordentliches Formular, Excel-Datei)
- Online-Rechner Kurzarbeitsentschädigung
Corona Erwerbsersatzentschädigung
- Corona EO neu für Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist. Gilt nicht bei Homeoffice!
- Neu für Personen, die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen
- Selbständigerwerbende mit Erwerbsausfall durch Betriebseinstellung aufgrund von behördlichen Massnahmen
- Freischaffende Künstler mit abgesagten Anlässen
Abwicklung durch Ausgleichskassen
Anmeldung bei den Ausgleichskassen, welche die Beiträge der Betroffenen abrechnen.
Neue Unterlagen zur Corona EO
- Formular 318.758 zur Anmeldung Corona EO
- Merkblatt 6.03 Corona EO
- Merkblatt 2.13 Informationen für Arbeitgebende und Selbständigerwerbende
Kurzarbeitsentschädigung
Kurzarbeit ist ein geeignetes Instrument zur Abwendung einer drohenden Arbeitslosigkeit bei vorübergehender Reduzierung oder vollständigen Einstellung der Arbeit. Die KAE ist ein Ersatz für Erwerbsausfälle und beträgt 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls von max. CHF 148‘200.
Anspruchsberechtigte Personen
Anspruch auf eine KAE haben folgende Personen:
- Beitragspflicht oder das Mindesalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht
- Anrechenbarer Arbeitsausfall
- Ungekündigtes Arbeitsverhältnis / Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer / Lehrverhältnis / Im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit
- Vorübergehender Arbeitsausfall und Erwartung, dass die Arbeitsplätze erhalten werden können
Anrechenbarer Arbeitsausfall
Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und je Abrechnungsperiode mindestens 10% der Arbeitsstunden ausmacht, die normalerweise insgesamt geleistet werden. Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgebende sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann.
Die Karenzzeit (Wartefrist) wurde neu aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgebenden an den Arbeitsausfällen.
Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall
Wenn der Arbeitsausfall durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören
Wenn der Arbeitsausfall branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird
Soweit der Betriebsausfall auf Feiertage fällt, durch Betriebsferien verursacht oder nur für einzelne Tage unmittelbar vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien geltend gemacht wird
Wenn der Arbeitnehmende mit der Kurzarbeit nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss
Wenn der Arbeitsausfall durch eine kollektive Arbeitsstreitigkeit im Betrieb verursacht wird, in dem der Versicherte arbeitet
Voranmeldung von Kurzarbeit
Kurzarbeit muss bei der der kantonalen Amtsstelle vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich vorangemeldet werden und dazu folgendes angeben:
Die Zahl der im Betrieb beschäftigten und die Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden
Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit
Die Kasse, bei welcher der Arbeitgebende den Anspruch geltend machen will.
Darlegung der Umstände, welche die Einführung von Kurzarbeit notwendig machen, und eine Beurteilung der wirtschaftlichen Aussichten des Betriebes für die nähere Zukunft
Die Zahl der Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder für welche eine Kündigung vorgesehen ist
Alle weiteren von der kantonalen Amtsstelle verlangten Unterlagen
Meldung auf dem Formular des SECO
Corona Erwerbsersatzentschädigung
Die Corona EO beträgt 80% des durchschnittlichen Bruttoeinkommens, höchstens CHF 196 pro Tag und ist subsidiär. Leistet der Arbeitgeber weiterhin Lohnzahlungen, ist dieser anspruchsberechtigt. Bei Bezug einer KAE oder eines Taggeldes einer Krankenversicherung besteht kein zusätzlicher Anspruch auf das Corona EO.
Für die Eltern
- Eltern mit Kindern bis zum 12. Altersjahr und weitere Personen, die aufgrund von behördlichen Massnahmen die Erwerbstätigkeit infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder oder infolge Quarantäne unterbrechen.
- Der Anspruch auf das EO-Taggeld beginnt am 4. Tag, frühestens am 19.03.2020. Dieser endet, wenn eine Betreuungslösung gefunden wurde oder die Massnahmen aufgehoben wurden. Für selbständigerwerbende Eltern endet der Anspruch, wenn eine Betreuungslösung gefunden wurde oder wenn 30 Taggelder gezahlt wurden.
- Es besteht kein Anspruch, wenn die Arbeit von zuhause aus möglich ist (Homeoffice) oder während den Schulferien, ausser die geplante Betreuungslösung steht nicht zur Verfügung.
- Jeder Elternteil hat Anspruch auf die Entschädigung, wobei je Arbeitstag für die Eltern jedoch nur eine Zulage ausbezahlt wird.
Für Personen in Quarantäne
- Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens am 17.03.2020. Dieser endet mit Aufhebung der Quarantäne, spätestens aber, sobald 10 Taggelder ausgerichtet wurden.
- Es besteht kein Anspruch, wenn die Arbeit von zuhause aus möglich ist (Homeoffice)
Für Selbstständigerwerbende und freischaffende Künstler/innen
- Selbständigerwerbende, denen aufgrund Betriebsschliessungen oder Veranstaltungsverbote Erwerbsausfälle entstehen haben Anspruch Corona EO. Kantonale Richtlinien und freiwilliger Verzicht ergeben keinen Anspruch.
- Der Anspruch bei Veranstaltungsverbot beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens am 28.02.2020. Der Anspruch bei Betriebsschliessung beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens am 17.03 2020.
- Anspruchsende bei Aufhebung der Massnahmen
Quellen
- AVIG, AVIV
- www.seco.admin.ch
- www.ahv-iv.ch
- EOG, EOV