Ob eine Person im Ausland oder in der Schweiz versichert ist, hängt in erster Linie davon ab,
- wo sie erwerbstätig ist (Ausnahme: für entsandte Arbeitnehmer gelten besondere Bestimmungen),
- wo sie wohnt und
- welche Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Das Freizügigkeitsabkommen gilt für alle gesetzlichen Regelungen über den Sozialversicherungsschutz im Alter, bei Invalidität, für Hinterlassene, bei Krankheit und Mutterschaft, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, bei Arbeitslosigkeit sowie die Leistungen für Familien.
Die Sozialversicherungsbestimmungen gelten für alle EU/EFTA-Vertragsstaaten, also auch für Bulgarien und Rumänien.
Wer in einem Vertragsstaat arbeitet, untersteht den Sozialversicherungen des Erwerbslandes.
Dieses Prinzip gilt auch für die nichterwerbstätigen Angehörigen von Schweizern wie von ausländischen Arbeitnehmer: auch sie unterstehen dem Versicherungssystem des Erwerbslandes.
Bilaterale Verträge und vorübergehende Arbeit in einem Vertragsstaat
Schweizer Staatsangehörige, welche nur vorübergehend im Ausland in einem Vertragsstaat arbeiten, können als Entsandte den schweizerischen Sozialversicherungen unterstellt bleiben. Analog können auch Angehörige von ausländischen Vertragsstaaten, welche in der Schweiz arbeiten, als Entsandte gelten.
Bilaterale Verträge und Arbeitseinsätze einer Person aus der EU
Ein häufiges Praxisproblem sind kurzfristige Arbeitseinsätze einer Person aus einem EU/EFTA-Staat, welche dort sozialversicherungspflichtig ist. Beispiele sind Referentinnen und Referenten, Übersetzer etc.
Regelungen EU- und CH-Staatsangehörige
Seit dem 1. April 2012 sind die neuen Bestimmungen mit der EU in Kraft. Diese sind in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 988/2009 geregelt.
Regelungen EFTA-Staatsangehörige
Gegenüber den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) gelten weiterhin noch die bisherigen Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72.