Ziel des Freizügigkeitsabkommens ist die Verwirklichung des freien Personenverkehrs auf der Grundlage der in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen.
Art. 1 des Personenfreizügigkeitsabkommens konkretisiert diese Zielsetzung wie folgt:
- Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
- Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
- Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
- Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
Beseitigung von Hindernissen als Voraussetzung
Die Verwirklichung des freien Personenverkehrs setzt ebenfalls die Beseitigung von Hindernissen im Bereich der sozialen Sicherheit und der Anerkennung von Diplomen und Befähigungsausweisen voraus. Deshalb übernimmt das Abkommen die geltende Ordnung zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme der EG-Mitgliedstaaten sowie die Regeln, welche in den EU-Mitgliedstaaten die gegenseitige Anerkennung der Diplome und Berufsausbildungen ermöglichen.
Insbesondere Erwerb von Grundeigentum
Die im Personenfreizügigkeitsabkommen enthaltenen Freizügigkeitsrechte umfassen auch den Anspruch auf diskriminierungsfreien Erwerb von Grundeigentum (Art. 25, Anhang I). Angehörige der Vertragsstaaten, die im Aufnahmestaat Wohnsitz nehmen, sind beim Immobilienerwerb den Inländern gleichgestellt. Die selbständigen Erwerbstätigen haben das Recht, die für die Berufsausübung notwendigen Immobilien zu erwerben. Personen, die keinen Wohnsitz begründen, und Grenzgänger sind von der Liberalisierung nicht vollständig erfasst. Ihnen gegenüber können Einschränkungen bezüglich des Immobilienhandels, des Erwerbs von Grundstücken für die blosse Kapitalanlage sowie für Ferienwohnungen entgegenhalten werden. Die Grenzgänger haben aber neu das Recht, bewilligungsfrei eine Zweitwohnung – nicht aber eine Ferienwohnung – zu erwerben.
Bedeutung Freizügigkeitsabkommen
Nach Ansicht der Verwaltung und einer Mehrheit des Parlaments übertrifft der volkswirtschaftliche Nutzen der Personenfreizügigkeit die Kosten. Unsere wettbewerbsfähige Wirtschaft kann sich noch mehr als bisher auf Bereiche mit hoher Wertschöpfung konzentrieren und die dazu benötigten hoch qualifizierten Arbeitskräfte leichter rekrutieren. Davon sollten auch weniger qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren, weil mit der Einstellung eines Spezialisten in Unternehmen oft neue Teams geschaffen werden, die auch Stellen mit einem weniger qualifizierten Anforderungsprofil bieten.
Das Freizügigkeitsabkommen regelt auch die Koordination der Sozialversicherungen. Es stellt sicher, dass eine Tätigkeit im Ausland nicht zum Verlust von Sozialversicherungsansprüchen führt. Diese Koordination kann auch zu einer vermehrten Rückwanderung von ausländischen Arbeitskräften von der Schweiz in ihr Heimatland führen, weil sie diesen Schritt ohne den drohenden Verlust von Sozialversicherungsansprüchen eher unternehmen werden.
Selbstverständlich garantiert das Freizügigkeitsabkommen auch die Möglichkeit des Familiennachzugs ins Ausland, falls der Arbeitnehmer dort eine Tätigkeit aufnimmt. Die Ausweitung des Nichtdiskriminierungsprinzips im Bereich der sozialen Sicherheit hat gewisse Mehrkosten bei den Sozialversicherungen zur Folge.
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung gilt grundsätzlich: Wer unfreiwillig arbeitslos wird, hat Anspruch auf Leistungen, wenn er die Anspruchsvoraussetzungen nach den nationalen Vorschriften des Staates erfüllt, in dem er arbeitet.