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Quellensteuerrevision 2021: Es dürfte zu Vereinfachungen und mehr Rechtssicherheit führen

Am 1. Januar 2021 treten die neuen Bestimmungen zur Quellenbesteuerung in Kraft. Nach der Publikation der neuen Quellensteuerverordnung (QSTV) im April 2018 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung bereits am 12. Juni 2019 das Kreisschreiben Nr. 45 «Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern» (KS 45) veröffentlicht. Im Interview erklärt Steuerexperte Cyrill Habegger von BDO, was sich durch die Quellensteuerrevision 2021 ändert und inwiefern verschiedene Personenkreise betroffen sein können.

02.11.2020 Von: Cyrill Habegger
Quellensteuerrevision 2021

Herr Habegger, warum ist die Quellensteuerrevision 2021 notwendig?

Das seit 1995 bestehende Quellensteuersystem wurde durch Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer), verschiedener kantonaler Gerichte und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als in gewissen Teilen nicht kompatibel mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen qualifiziert. Die Überarbeitung der Regeln, die das Personenfreizügigkeitsabkommen verletzen, war längst überfällig.

Können Sie an einem konkreten Beispiel aufzeigen, was sich für eine quellensteuerpflichtige Person ändert?

Neu besteht für quasiansässige Quellenbesteuerte und Personen mit einem Einkommen von weniger als CHF 120'000 die Möglichkeit, eine Steuererklärung einzureichen und von ihrer Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde nachträglich ordentlich besteuert zu werden.

Wenn wir eine alleinstehende quellensteuerpflichtige Person anschauen, die brutto CHF 108'000 verdient und in Wollerau SZ wohnt, erfolgte bisher ein Quellensteuerabzug von CHF 9'234 (Tarif A0N). Da die Einkommensgrenze von CHF 120'000 nicht erreicht wurde, bestand für diese Person keine Möglichkeit, eine Steuererklärung einzureichen und vom tiefen Steuersatz in Wollerau zu profitieren. Dies war einer der grossen Knackpunkte: EU-Bürger mit einer B-Bewilligung waren hier schlicht benachteiligt gegenüber Schweizern in exakt derselben Situation. In Bezug zur Personenfreizügigkeit und des Gebots der Nicht-Diskriminierung war dies kritisch. Neu kann die im Beispiel genannte Person einen Antrag auf ein nachträglich ordentliches Verfahren stellen und eine Steuererklärung in Wollerau einreichen, wodurch sich die Steuerlast auf rund CHF 7'500 reduziert. Ein ähnliches Szenario kann sich natürlich in vielen steuergünstigen Gemeinden schweizweit abspielen. Der Kanton Schwyz rechnet in Wollerau, Freienbach und Schindellegi mit mehreren tausend Anträgen auf nachträglich ordentliche Veranlagungen.

Diese Änderung betrifft die quellenbesteuerten Personen. Gibt es auch Änderungen mit Auswirkungen auf Arbeitgeber?

Die Mehrheit der Neuregelungen und Präzisierungen betrifft tatsächlich die Arbeitgebenden, da die Quellensteuer durch den Schuldner der steuerbaren Leistung, den sog. SSL, einbehalten und abgeführt werden muss. So müssen Arbeitgeber zukünftig z.B. zwingend mit dem zuständigen Kanton abrechnen. Es wird daher nicht mehr zulässig sein, alle quellenbesteuerten Arbeitnehmer im Sitzkanton des Unternehmens abzurechnen. Der Wegfall des Nebenerwerbtarifs «D» ist eine weitere Neuerung, die Arbeitgebende betrifft. Ebenso die Möglichkeit, bei nur beschränkt Steuerpflichtigen bereits im Rahmen der Quellensteuerabrechnung Einkommen freizustellen – dies war bisher nicht überall vorgesehen. Arbeitgebenden, die keine moderne Lohnverarbeitungssoftware im Einsatz haben, dürften die umfangreichen und teilweise komplexen Bestimmungen zu Jahresmodell/Monatsmodell, Stundenlöhnern, Teilzeitbeschäftigten etc. gewisses Kopfzerbrechen bereiten.

Erwähnenswert ist auch die Anmerkung, dass Rulings betreffend Quellensteuern per 1.1.2021 die Wirkung verlieren, falls sie dem KS 45 widersprechen. Allenfalls gibt es für die eine oder andere Unternehmung hier sehr bald Handlungsbedarf.

Um nicht den Eindruck zu vermitteln, dass Arbeitgebenden nur zusätzliche Verpflichtungen aufgebürdet werden, sei folgendes angemerkt: Insgesamt dürften die Neuregelungen die Abrechnungen vereinfachen und die Rechtssicherheit erhöhen, wie z.B. bei der Tarifanwendung. Die Mitwirkungspflichten bleiben ungefähr dieselben und es wird eine «Unart» explizit gestoppt – nämlich die Aufrechnung von rein durch die Arbeitgebenden finanziertem Kollektivkrankentaggeld- und Kollektiv-UVG-Zusatzversicherungen, die gewisse Kantone bei den Quellenbesteuerten vorsehen.

Wiegt man die Vor- und Nachteile der Revision für alle Involvierten gegeneinander ab, was ist Ihre Schlussfolgerung?

Ich sehe vier Gruppen, die hauptsächlich betroffen sind. Vorab die bereits erwähnten Arbeitgebenden und -nehmenden, zudem Berater und Treuhänder sowie die Steuerverwaltungen. Zu den Änderungen für die Arbeitgebenden wurde bereits einiges gesagt. Für die Arbeitnehmenden liegt der Vorteil sicherlich darin, dass sie die nachträglich ordentliche Veranlagung beantragen können und die kantonalen Zuständigkeiten klar geregelt sind. Als Nachteil erachte ich die strikten Fristen. So muss der Antrag auf nachträglich ordentliche Veranlagung zwingend bis zum 31. März des Folgejahres gestellt werden. Auch die relativ komplexe Berechnung, ob man als «quasiansässig» qualifiziert und den De-Facto Wegfall der sog. Tarifkorrektur sehe ich, zumindest im Hinblick auf gewisse Steuerpflichtige, kritisch. Zudem ist die Tatsache, dass Ansässige, welche einmal den Antrag auf eine nachträglich ordentliche Veranlagung stellen, diesem Verfahren immer wieder unterliegen, nicht zu vernachlässigen. Hier ist gut abzuwiegen, ob man gleich im Zuzugsjahr einen Einkauf ins BVG macht, diesen über das ordentliche Verfahren steuerlich geltend macht und dann mehrere weitere Jahre Steuererklärungen einreichen muss.

Wie wird die Arbeit von Beratern und Treuhändern beeinflusst?

Für die Berater und Treuhänder gilt eigentlich dasselbe wie für die Steuerpflichtigen und Arbeitgebenden, da sie üblicherweise für diese tätig werden. Grundsätzlich überwiegen wohl die Vorteile, insbesondere die erhöhte Rechtssicherheit. Es wird von den «Profis» aber erwartet, dass sie die Konsequenzen richtig abschätzen und entsprechend agieren. Speziell der Wegfall der Tarifkorrektur könnte eine Beraterfalle sein. Um nur ein Beispiel zu nennen: Ein in der Stadt Zürich steuerpflichtiger Quellenbesteuerter, der eine Einzahlung in die Säule 3a macht, kann bei einer höheren Steuerlast landen, wenn er eine Steuererklärung beantragt. Wird hier fristgerecht (unwiderruflich) das nachträglich ordentliche Verfahren beantragt, können entsprechend unliebsame Überraschungen zutage treten. Ich bin ausserdem der Meinung, dass es zu Meinungsverschiedenheiten kommen wird, was die (nicht-)Qualifikation als quasiansässig betrifft.

Bei den Steuerverwaltungen fällt einerseits eine Vielzahl an Tarifkorrekturen weg, da dieses Verfahren nur noch in Sonderfällen zur Anwendung gelangt. Umgekehrt dürften aufgrund der zu erwartenden Anträge auf nachträglich ordentliche Veranlagungen zusätzliche Kapazitäten vonnöten sein, um zuerst die Anträge und dann natürlich auch die Veranlagungen effizient zu bearbeiten. Die schweizweite Regelung von Aspekten wie Quasiansässigkeit, faktische Arbeitgeberschaft oder kantonale Zuständigkeiten müsste jedoch auch für die Steuerverwaltungen eine Vereinfachung schaffen, so dass hoffentlich auch dort die Vorteile überwiegen.

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