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Fristlose Auflösung: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Auflösung

Damit eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist, muss ein derart wichtiger Grund eingetreten sein, dass eine weitere Zusammenarbeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar ist (Art. 337 ff. OR). Dies bedeutet aber auch, dass die Kündigung sofort nach Kenntnisnahme des wichtigen Grundes ausgesprochen und der Gegenseite zur Kenntnis gebracht werden muss; andernfalls wird durch das Zuwarten die Unzumutbarkeit widerlegt.

31.01.2022 Von: David Schneeberger
Fristlose Auflösung

Aus wichtigen Gründen können Arbeitgeber wie Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis je­derzeit auflösen, so steht es in Art. 337 OR. Ein wichtiger Grund liegt vor,

  • wenn es einer Partei nicht mehr zumutbar ist, bis zum Ablauf der ordentlichen Kündi­gungsfrist mit der anderen zusammenzuarbeiten, oder
  • wenn das Vertrauensverhältnis grundlegend gestört ist.

Die fristlose Auflösung ist ein Notventil und wird daher in der Gerichtspraxis nur dann geschützt, wenn der Anlass zu Kündigung ausreichend gravierend ist.

Ausgangslage

Der Kläger war seit dem 1. November 2008 für die Beklagte tätig. Mit einem auf den 15. Juli 2011 datierten Schreiben löste die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos auf. Der Kläger bestritt die Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung. Durch Urkunden bewiesen war einzig eine Postaufgabe vom 24. August 2011.

Bundesgerichtsentscheid

Die erste Instanz betrachtete die fristlose Auflösung als verspätet und hiess die Klage mehrheitlich gut. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte diesen Entscheid. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe im Einklang mit den Erwägungen des Arbeitsgerichtes festgehalten, dass eine fristlose Auflösung umgehend zu erklären sei, sobald der Grund zur sicheren und möglichst vollständigen Kenntnis gelangt sei. Die fristlose Kündigung der Beklagten sei jedoch zu spät erfolgt.

Es sei erwiesen, dass der Kündigungsentschluss vom 15. Juli 2011 datiere, womit die Postaufgabe des Kündigungsschreibens am 24. August 2011 klarerweise zu spät bzw. die fristlose Auflösung unberechtigt erfolgt sei. In diesem Sinne wäre auch eine Kündigung am 25. Juli 2011, wie dies von der Beklagten behauptet werde, zu spät erfolgt. Damit könne offengelassen werden, ob überhaupt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung bestanden habe.

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