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Lohnabrechnung erstellen: Beispiele und Kontrolle der Lohnabrechnung

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden den Lohn zu entrichten, der verabredet wurde oder im Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. Der Lohn ist jeweils Ende des Monats fällig und bei der Lohnauszahlung ist dem Arbeitnehmenden eine Gehaltsabrechnung zu übergeben.

15.01.2024 Von: Ralph Büchel
Lohnabrechnung erstellen

Berechnungsregeln zur Erstellung der Lohnabrechnung

Am häufigsten gilt es den Stundenlohn aus dem Monatslohn zu berechnen, weil Sie beispielsweise Mehr- oder Überstunden auszahlen möchten. Sie finden verschiedene Berechnungstools unter dem Stichwort “Stundenlohn”.

Zudem gilt es den Ferienanteil bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn auf der Abrechnung richtig auszuweisen oder Ferientage am Ende des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen.

Praxis-Tipp: Beachten Sie, dass Ferien nur am Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden dürfen, sonst sind sie zu beziehen. Ferienauszahlungen bei Stundenlohn unterliegen strengen Restriktionen: Die Auszahlung ist nur erlaubt, wenn das Arbeitsverhältnis sehr unregelmässig oder kurz ist. Und dann gilt: der Ferienanteil muss sowohl im Vertrag wie auf der Lohnabrechnung in CHF und in % genau ausgewiesen sein.

Entschädigungen für Feiertage sind bei Stundenlohn-Angestellten freiwillig. Freiwillig heisst auch, dass Sie als Arbeitgeber 2 %, 3 %, 4 % einsetzen können, wie Ihnen beliebt. Wir empfehlen bei 9 Feiertagen zwischen 3,0 und 3,5 % auszuzahlen.

Sozialversicherungsabzüge/Lohnnebenkosten

Der Arbeitgeber hat die gesetzlich vorgesehenen Lohnabzüge vorzunehmen. Zudem können Lohnabzüge durch Einzelarbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag festgelegt sein (z.B. Erwerbsausfallversicherung, überobligatorische Vorsorge etc.).

Eine Übersicht zu den aktuellsten Beiträgen finden Sie im Beitrag "Neuerungen Sozialversicherungen: Dies sind die aktuellen Zahlen".

Verwendete Lohnbasis

Mit Ausnahme der IV und EO wird in jeder Sozialversicherung eine von der AHV abweichende Lohnbasis verwendet.

AHV-Lohnbasis

Grundsätzlich ist das Einkommen AHV-pflichtig und muss somit der AHV-Ausgleichskasse deklariert werden. Den Arbeitnehmenden gegenüber sind die entsprechenden AHV-Abzüge vorzunehmen und später der Ausgleichskasse zu überweisen.

Dabei gibt es jedoch Ausnahmen. So sind beispielsweise Honorare von Selbstständigerwerbenden, Spesen, Familienzulagen und für Angestellte Taggelder aus einer kollektiven Krankentaggeldversicherung oder Unfallversicherung nicht als AHV-Lohn zu deklarieren. (Bei Nichterwerbstätigen gelten dabei teilweise andere Voraussetzungen, diese werden hier nicht behandelt. Vergleiche dazu die entsprechenden Merkblätter unter www.ahv.ch).

IV-, EO-Lohnbasis

Für die IV, EO gelten die gleichen Grundlagen wie für die AHV.

ALV-Lohnbasis

Die ALV übernimmt die AHV-Lohnbasis. Wichtigster Unterschied zur AHV: Es ist die ALV-Grenze zu berücksichtigen und im AHV-Alter besteht keine Beitragspflicht mehr.

UVG-Lohnbasis

Für die obligatorische Unfallversicherung ist die AHV-Lohnbasis ebenfalls meistens massgebend. Die wichtigsten Abweichungen sind der Höchstlohn sowie die volle Versicherungspflicht für alle Arbeitnehmenden auch vor dem 18. Altersjahr sowie im Rentenalter. Die Beiträge werden hier nicht wie in der AHV hälftig auf Arbeitgeber und Arbeitnehmende aufgeteilt (NBU zulasten Arbeitnehmenden, BU zulasten Arbeitgeber).

BVG-Löhne

Die Pensionskassen kennen ein eigenes System. Für die berufliche Vorsorge werden die zukünftigen Löhne, also die des kommenden Jahres (z.B. Anfang 2024 für das Jahr 2024), als Grundlage für die zukünftigen Leistungen berücksichtigt (vorschüssige Lohndeklaration).

Obschon für diesen Vorsorgezweig grundsätzlich ebenfalls die AHV-Löhne als Berechnungsgrundlagen gelten sollen, können in den Reglementen der Vorsorgeeinrichtungen abweichende Bestimmungen festgehalten sein.

Auf diese Weise werden z.B. Gratifikationen oder andere von vornherein in ihrer Höhe nicht bekannte Erfolgsbeteiligungen von den BVG-Leistungspflichten ausgeschlossen, wenn sie unregelmässig anfallen und das Reglement wie auch der Vorsorgeplan dies vorsieht. Diese Leistungslücken müssen die Versicherten/Arbeitnehmenden selbst individuell absichern.

 

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