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Ausbildungsvereinbarung: Diese Punkte gilt es zu beachten

Weiter- und Ausbildungsvereinbarungen im Arbeitsverhältnis sind eng mit arbeitsrechtlichen Bestimmungen verzahnt. Der Vertragsfreiheit sind daher Schranken gesetzt. Dies zeigt sich beispielsweise im Verhältnis zwischen Ausbildungs- und Arbeitszeit sowie bei der Entlöhnung und dem Auslagenersatz. Ebenso beschäftigen Fragen, wie die Kostenrückerstattung bei einem Ausbildungsabbruch oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

21.09.2021 Von: Mark-Anthony Schwestermann
Ausbildungsvereinbarung

Aus- und Weiterbildung

Keine entscheidende Rolle spielt die an verschiedenen Stellen getroffene Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildung (z.B. Art. 3 Weiterbildungsgesetz, WeBiG). Inhalt einer Ausbildungsvereinbarung können sowohl eine Aus- als auch Weiterbildung sein.

Der Unterschied liegt im Wesentlichen darin, dass die Ausbildung zur Berufsausübung befähigen soll, während die Weiterbildung der besseren Berufsausübung dient. Die Parteien einer Ausbildungsvereinbarung treffen diese Unterscheidung regelmässig nicht.

Vorliegend umfasst der Begriff «Ausbildung» auch jenen der Weiterbildung. Von diesem Beitrag ausgenommen sind Lehrverträge, auf welche die nachstehenden Ausführungen keine Anwendung finden.

Ausbildungen sind zu begünstigen

2017 trat das Weiterbildungsgesetz (WeBiG) in Kraft. Durch das WeBiG soll lebenslanges Lernen gefördert werden. Es nimmt sowohl die öffentlichen als auch privaten Arbeitgeber in die Pflicht, indem diese die Weiterbildung ihrer Arbeitnehmenden zu begünstigen haben (Art. 5 Abs. 2 WeBiG). Weiterleitende Konkretisierungen zur Umsetzung der Begünstigungspflicht durch die Arbeitgeber sind dem WeBiG nicht zu entnehmen. Diese finden sich in weiteren Gesetzen insbesondere dem Obligationenrecht aber auch in Gesamtarbeitsverträgen.

Ausbildungszeit und Arbeitszeit

Man stelle sich vor, ein Arbeitnehmer sei bei zwei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Für den einen Arbeitgeber muss er nun eine zeitintensive Weiterbildung antreten. Die Arbeitsstunden aus beiden Anstellungen überschreiten zusammen mit der Ausbildungszeit die durch das Arbeitsgesetz festgelegte Höchstarbeitszeit und auch die Ruhezeiten sind gefährdet. Müssen beide Arbeitgeber die Ausbildungszeit als Arbeitszeit beachten? Ja, das müssen sie.

Das Arbeitsgesetz will Arbeitnehmer in ihrer Gesundheit schützen und es tut dies beispielsweise durch wöchentliche Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten. Was nach dem Arbeitsgesetz als Arbeitszeit anzurechnen ist, gilt zwingend und kann vertraglich nicht geregelt werden.

Nach Arbeitsgesetz gilt die Ausbildungszeit dann als Arbeitszeit, wenn sie entweder vom Arbeitgeber angeordnet wurde oder aufgrund der beruflichen Tätigkeit gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. Art. 13 Abs. 4 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, ArGV 1). Dazu gehört auch die für das Lernen aufgewendete Zeit.

Fällt die Ausbildungszeit in die Nacht oder auf Sonntage, muss streng genommen auch die Bewilligungspflicht geprüft werden. Bestimmte Ausbildungen werden jedoch von der Bewilligungspflicht ausgenommen (vgl. Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung, SR 822.115.4).

Mit der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Lohnzahlung hat dies grundsätzlich nichts zu tun. Denkbar ist, dass eine Ausbildungsstunde arbeitsgesetzlich als Arbeitszeit zu berücksichtigen ist, aber gleichzeitig arbeitsvertraglich nicht entlöhnt werden muss. Im obigen Beispiel bedeutet dies, dass zwar beide Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit beachten müssen, aber nur der eine muss die Ausbildungszeit entlöhnen.

Lohn während Ausbildung?

Wann muss der Arbeitgeber die Ausbildungszeit mit Lohn entgelten? Arbeitsleistungen sind zwingend mit Lohn zu vergüten.

Die vom Arbeitnehmer aufgewendete Ausbildungszeit gilt dann als Arbeitsleistung, wenn sie entweder vom Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts angeordnet wurde oder wenn sie für die Ausführung der Arbeitstätigkeit notwendig ist. Es besteht dann auch eine Lohnfortzahlungspflicht, soweit der Arbeitnehmer beispielsweise krankheitshalber an der Ausbildung nicht teilnehmen kann (vgl. Art. 324a OR). Abhängig vom Arbeitsanfall müssen zusätzlich auch Überstunden vergütet und Zuschläge entrichtet werden.

Wesentlich ist, dass es den Parteien freisteht, den «Ausbildungslohn» zu vereinbaren und die gesetzlich vorgesehene Überstundenvergütung sowie deren Zuschläge wegzubedingen (nicht jedoch Überzeitentschädigungen nach ArG). Der Lohn kann tiefer sein als der im Arbeitsvertrag vorgesehene.

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