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Stresshaftung: Vorbeugen ist besser als heilen

Rund ein Drittel der Arbeitnehmer leidet an den Folgen von Stress – Tendenz steigend. In arbeitsrechtlicher Hinsicht gewinnt damit die Haftung des Arbeitgebers für die übermässige Belastung des Arbeitnehmers zunehmend an Bedeutung.

14.08.2023 Von: Astrid Lienhart
Stresshaftung

Stress schadet

Leistungsdruck, ständige Erreichbarkeit und Überstunden haben ihren Preis. Immer mehr Menschen leiden unter stressbedingten Gesundheitsproblemen, seien diese psychischer oder physischer Natur. Stress, eigentlich in vielerlei Hinsicht eine sehr nützliche biologische Schutzfunktion, welche rasche und gezielte Handlungen in Gefahrensituationen ermöglicht, wirkt auf die Dauer gesundheitsschädigend. Der ständige körperliche Alarmzustand kann zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen, zu Magen- und Darmproblemen, zu Schlafstörungen, aber auch zu schwerwiegenden psychischen Problemen wie Depressionen, Burn-out oder Angstzuständen führen.

Volkswirtschaftlich ist Stress ein gewichtiger Faktor. In einer Studie aus dem Jahr 2000 bezifferte das Seco die durch Stress verursachten Kosten (konservativ) auf 4,2 Milliarden pro Jahr. In der Stressstudie 2010 erhob das Seco zwar keine Zahlen mehr, indessen zeigt die Studie u.a., dass die Anzahl Personen, die unter chronischem Stress leiden, bei 34,4 Prozent liegt, eine Zahl, die gegenüber der Stressstudie aus dem Jahr 2000 deutlich gestiegen ist.

Rechtliche Grundlagen

Arbeitgeber sind also gefordert. Denn wer einen Arbeitnehmer über längere Zeit einer übermässigen Belastung aussetzt, verletzt sowohl die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht (Art. 328 OR) als auch öffentlich-rechtliche Normen, die im Arbeitsgesetz sowie in den Verordnungen zum Arbeitsgesetz zu finden sind (insbesondere Art. 6 ArG). Solche Vertrags- und/oder Gesetzesverletzungen können eine Haftung des Arbeitgebers begründen.

Wo liegen die Grenzen?

Übermässig ist eine Belastung erst, wenn sie die physische oder psychische Gesundheit des Arbeitnehmers ernsthaft beinträchtigen könnte. Die Beurteilung, wie belastend die Situation am Arbeitsplatz ist, ist entgegen der sonst vorherrschenden Maxime des objektivierten Vergleichs mit einer Durchschnittsperson immer aus der Sicht des betroffenen Arbeitnehmers vorzunehmen.

Massstab sind demnach die individuellen Grenzen jedes einzelnen Mitarbeitenden, denn es ist die gesetzliche Pflicht jedes Arbeitgebers, jeden Arbeitnehmer nur im Rahmen seiner persönlichen Belastbarkeit zu fordern und nicht mit Arbeit so zu belasten, dass die Gesundheit geschädigt oder gefährdet werden könnte. Eine unterdurchschnittliche Belastbarkeit des einen kann bei diesem also bereits zu einer übermässigen Belastung führen, während der zähere Kollege noch weit davon entfernt ist.

Individuelle Prüfung notwendig

Es steht ausser Frage, dass diese individuelle Sichtweise auf die Belastung der Mitarbeitenden den Arbeitgeber vor grosse Herausforderungen stellt. Er darf die Situation im Betrieb nicht von einem allgemeinen Standpunkt aus beurteilen («Das haben wir schon immer so gemacht» oder «Herr Meier hat dieses Pensum auch bewältigt, ohne krank zu werden»), sondern er muss die Veranlagungen all seiner Angestellten gebührend kennen und berücksichtigen. Kommunikation ist daher auch in diesem Bereich der Mitarbeiterführung von ausschlaggebender Wichtigkeit, denn nur wer weiss, wie sich seine Angestellten in Bezug auf die Arbeitsbelastung fühlen, der kann darauf auch richtig reagieren. Arbeitgeber tun daher gut daran, sich konkret nach dem Befinden der Mitarbeitenden zu erkundigen.

Stellen sich Überlastungsfaktoren heraus, ist der Arbeitgeber gehalten, für Abhilfe zu sorgen, sei dies durch Einstellung von zusätzlichem Personal, sei es durch geeignete Abwechslung, durch Umstrukturierungen oder mit einem Reglement betreffend (ständige) Erreichbarkeit, mittels dessen Letztere auf ein vernünftiges Mass eingeschränkt wird (z.B. keine E-Mails nach einer bestimmten Uhrzeit).

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