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Konflikte am Arbeitsplatz: Wie mit Streithähnen umgehen?

Das Arbeitsverhältnis birgt Potenzial für eine Vielzahl von Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden oder Arbeitnehmenden untereinander. Dem Arbeitgeber stehen verschiedene disziplinarische Massnahmen offen; ihm obliegen dabei aber auch Fürsorgepflichten.

09.03.2022 Von: Marc Ph. Prinz, Florian Schaub
Konflikte am Arbeitsplatz

Nebenpflichten eines Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitsverhältnis beinhaltet mehr als die schnöde Leistung von «Arbeit gegen Entgelt». Die Hauptpflichten der Parteien (Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und Lohnzahlung des Arbeitgebers) werden durch gegenseitige Nebenpflichten ergänzt. Der Arbeitnehmende ist zu Treue und Loyalität verpflichtet (Art. 321a OR) und hat Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers grundsätzlich zu befolgen (Art. 321d OR). Der Arbeitgeber hat im Gegenzug die Gesundheit und persönliche Integrität der Arbeitnehmenden zu schützen und für die Wahrung der Sittlichkeit im Betrieb zu sorgen (Art. 328 OR). In diesem Spannungsfeld birgt das Arbeitsverhältnis Potenzial für eine Konflikte am Arbeitsplatz.

Pflichtverletzungen durch Arbeitnehmende

Klassische Konflikte am Arbeitsplatz resultieren aus Pflichtverletzungen der Arbeitnehmenden, insbesondere die Nicht- oder Schlechterfüllung der Arbeitsleistung. Typische Fälle von Treuepflichtverletzungen bilden z.B. widerrechtliches oder ungebührliches Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber oder Kunden, die Herabsetzung des Ansehens des Unternehmens, Störung des Betriebsfriedens, Arbeitsleistung für Dritte während der Arbeitszeit, Verletzung des Konkurrenzverbotes, Verletzung von Geheimhaltungspflichten etc.

Der Arbeitgeber kann die Einhaltung dieser Pflichten mittels Klage auf Erfüllung und Zwangsvollstreckung durchsetzen, doch ist dies in der Praxis in den wenigsten Fällen sinnvoll (etwa bei Klagen auf Unterlassung konkurrenzierender Tätigkeiten oder von Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen). Im Falle der ungerechtfertigten Verweigerung der Arbeitsleistung kann der Arbeitgeber auch den Lohn zurückbehalten (Art. 324 OR: Grundsatz «ohne Arbeit kein Lohn»). Zudem können Schadenersatzansprüche mit dem Lohn verrechnet werden (Art. 323b Abs. 2 OR).

Disziplinarmassnahmen: Verweis, Verwarnung, Kündigung etc.

In der Regel wird der Arbeitgeber jedoch auf Vertragsverletzungen der Arbeitnehmenden mit disziplinarischen Mitteln reagieren. Als allgemeine Disziplinarmassnahmen stehen ihm die Möglichkeiten des Verweises und der Verwarnung (mit oder ohne Ansetzung einer Bewährungsfrist) sowie der Kündigung des Arbeitsverhältnisses offen.

Als Verweis wird hier das mildeste disziplinarische Mittel verstanden, mit welchem ein vertrags- oder weisungswidriges Verhalten gerügt wird. Verweise haben keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Konsequenzen und erfolgen in der Praxis oft nur mündlich.

Demgegenüber wird mit der Verwarnung die Androhung einer Sanktion verbunden, sollte sich das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmenden nicht bessern. Die Verwarnung und die Sanktionsdrohung sollten ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen. Arbeitnehmende müssen sich über die Konsequenzen weiteren Fehlverhaltens im Klaren sein. Die Verwarnung ist aus Beweisgründen stets schriftlich abzufassen.

Als Sanktion dient dem Arbeitgeber in der Regel die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Androhung einer ordentlichen Kündigung ist zwar denkbar, doch bleibt der Arbeitgeber in diesem Fall daran gebunden. Die nachträgliche Wahl einer milderen Massnahme bleibt auch bei Androhung der fristlosen Entlassung zulässig.

Besondere Disziplinarmassnahmen bilden die sog. Ordnungsstrafen (Geldbusse, Lohnkürzungen, Nacharbeit, Versetzung, Verlängerung der Probezeit und Suspendierung). Diese bedürfen indes einer besonderen Grundlage im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsordnung (Art. 38 Abs. 1 ArG) sowie der hinreichend präzisen Umschreibung der Disziplinartatbestände und Sanktionen.

Konflikte zwischen Arbeitnehmenden oder mit Vorgesetzten

Konflikte am Arbeitsplatz entstehen auch zwischen Arbeitnehmenden untereinander oder mit Vorgesetzten, bis hin zu eigentlichem «Mobbing» (bzw. «Bossing» im Falle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen). Hierunter versteht das Bundesgericht ein systematisches, feindliches und über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll.

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