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IV berechnen: Diese Leistungen gibt es durch die berufliche Vorsorge

Langdauernde Arbeitsunfähigkeit kann zu einem Anspruch auf Invalidenleistungen führen. In der beruflichen Vorsorge (BVG) sind für Invalidität ebenfalls Leistungen vorgesehen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die Invalidität definiert ist, wie die IV berechnet wird und wann es zu Zahlungen kommt.

10.01.2023 Von: Ralph Büchel, Thomas Wachter
IV berechnen

IV berechnen – komplexe Ausgangslage

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder länger dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Massgeblich ist also nicht die vom Hausarzt bestätigte Arbeitsunfähigkeit, sondern der ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten.

Rentenleistungen bei Invalidität

Im BVG-Minimum beginnt der Rentenanspruch im gleichen Zeitpunkt wie der Anspruch auf die Rente der Invalidenversicherung (IV), also frühestens zwölf Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führt. Reglementarisch kann der Rentenanspruch aufgeschoben werden, solange Taggeldleistungen anderer Versicherungsträger mindestens 80% des versicherten Verdienstes betragen und diese Leistungen durch den Arbeitgeber mindestens zur Hälfte finanziert worden sind (Art. 26 BVV2). Die Leistungen aus BVG sind grundsätzlich bei Unfall und Krankheit zu erbringen. Sie werden mit den Rentenleistungen der anderen Sozialversicherer (Invaliden und Unfallversicherungen) koordiniert. Die Invalidenrenten werden gekürzt, wenn sie zusammen mit diesen anderen Leistungen 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

Bei Unfall und Berufskrankheit gehen die Leistungen der Invalidenversicherugen und der Unfallversicherung den Leistungen aus der beruflichen Vorsorge vor. Für überobligatorische Leistungen kann das Reglement vorsehen, dass bei Unfallinvalidität keine Rentenleistungen ausgerichtet werden. Geschuldet ist aber allenfalls eine Rentenleistung aus dem obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge, sofern die Leistungen der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung zusammen nicht 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes abdecken. Das Rentensystem der obligatorischen beruflichen Vorsorge beruht auf jenem der Invalidenversicherung (Stufenloses-Rentensystem je nach Invaliditätsgrad 40%-70% ergibt eine 25%-100%-Rente). Das Reglement kann auch im obligatorischen Teil eine Besserstellung vorsehen, indem bereits bei einem Invaliditätsgrad von unter 40% eine Rente ausgerichtet wird.

Die gesetzliche Berechnung der gesetzlichen Invalidenrente im Beitragsprimat folgt folgender Formel:

Altersguthaben im Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf die Invalidenrente
+ Altersgutschriften bis AHV-Alter (allerdings ohne Zinsen)
× Rentenumwandlungssatz 6,8%
= Rente (entsprechend dem Invaliditätsgrad)

Das Fehlen der künftigen Verzinsung der Altersgutschriften führt gerade bei jüngeren Invaliden zu einer relativ kleinen BVG-Invalidenrente. Entsprechend sehen viele Reglemente vor, dass nicht der Berechnung nach BVG gefolgt, sondern ein gewisser Prozentsatz des rentenberechtigten Lohns als Invalidenrente ausgerichtet wird (z. B. 40% des AHV-pflichtigen Lohns). Das führt regelmässig zu einer wesentlich höheren Invalidenrente. Die Invalidenleistungen sind in diesen Fällen nach dem Leistungsprimat gestaltet.

Reglementarischer Leistungsaufschub

Das Reglement kann vorsehen, dass die Leistungen erst nach Erlöschen des Lohnanspruchs ausgerichtet werden. Dazu gehören auch Leistungen aus der  Krankentaggeldversicherung, sofern sie mindestens 80% des Lohns abdecken und zu mindestens 50% durch den Arbeitgeber finanziert worden sind.

Ende des Leistungsanspruchs

Invalidenrenten werden lebenslänglich ausgerichtet. Der Eintritt ins Rentenalter hat keinen Einfluss auf die BVG-Invalidenrenten. Reglementarisch kann aber eine Umwandlung einer Invalidenrente in eine (mindestens der obligatorischen Invalidenrente entsprechend hohe) Altersrente vorgesehen werden.

Kinderrente

Die Kinderrente beträgt analog zur Waisenrente 20% der vollen Invalidenrenten (Art. 21 Abs. 1 BVG). Die Invaliden-Kinderrente wird bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ausgerichtet, sofern das Kind noch in der Ausbildung oder mindestens 70% invalid ist.

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