Schweizweiter Fristenstillstand durch Bund verordnet
Am 20. März 2020 hat der Bundesrat einen schweizweiten Fristenstillstand verhängt (Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)). Die Wirkung der bevorstehenden ordentlichen Gerichtsferien über Ostern (Art. 22a Abs. 1 lit. a VwVG) beginnt quasi früher, sodass der Fristenstillstand bereits mit dem Inkrafttreten der Verordnung am 21. März 2020, 00.00 Uhr begonnen hat und bis zum 19. April 2020 dauern wird. Das ist angesichts der weltweiten Conrona-Krise ein begrüssenswerter Erlass.
Indes ist Vorsicht geboten: Die Verwaltungsrechtspflegegesetze der meisten Kantone (so z.B. VRPG BS, VRPG AG, VRPG BE, VRG ZH u.a.) kennen keine Bestimmung wie Art. 22a VwVG (Fristenstillstand vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern) auf Bundesebene. Die Verordnung des Bundesrates über den Fristenstillstand hat auf die kantonalen Verfahren grundsätzlich keine Auswirkung und die entsprechenden Fristen laufen weiter.
Betroffen sind z.B. Rechtsmittelfristen in Baurechtsverfahren oder auch die Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren in Steuerangelegenheiten bis zur zweiten kantonalen Instanz. Solange die involvierte Behörde oder grundsätzlich der betreffende Kanton keine anderslautende Weisung herausgibt, laufen diese Fristen weiter.
Eine Ausnahme gilt m.E. hinsichtlich behördlich und gerichtlich angeordneter Fristen in einem kantonalen Verfahren, die ein bestimmtes Enddatum zwischen dem 20. März und dem 19. April 2020 (Art. 1 Abs. 3 VO COVID 19) aufweisen. Diese richterlichen Fristen werden von der Verordnung des Bundesrates gestützt auf Art. 1 Abs. 2 VO COVID-19 wohl direkt erfasst. Die betroffenen Behörden reagieren in der Regel auch schon mit Fristerstreckungsverfügungen bis am 19. oder 20. April 2020 und folgen damit der Verordnung.
Fazit - Aufgepasst
Gesetzliche Fristen gestützt auf ein kantonales Verwaltungsrechtspflegegesetz (z.B. eine Rechtsmittelfrist) stehen ohne anderslautende kantonale Weisung nicht still.