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Stressbedingte Gesundheitsschädigung: Die Haftung des Arbeitgebers für übermässige Belastung des Arbeitnehmers

Wettbewerb, Leistungsdruck, ständige Erreichbarkeit, Überstunden. Besteht eine Haftung des Arbeitgebers für permanente Überlastung und eine stressbedingte Gesundheitsschädigung seiner Angestellten? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

22.02.2022 Von: Astrid Lienhart
Stressbedingte Gesundheitsschädigung

Stressbedingte Gesundheitsschädigung - was tun?

Es ist eine Tatsache: Immer mehr Menschen leiden unter stressbedingten Gesundheitsproblemen, seien diese psychischer oder physischer Natur. Stress, eigentlich in vielerlei Hinsicht eine sehr nützliche Erfindung der Natur, die rasche und gezielte Handlungen in Gefahrensituationen ermöglicht, wirkt auf Dauer gesundheitsschädigend. Der ständige körperliche Alarmzustand kann zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen, zu Magen- und Darmproblemen, zu Schlafstörungen etc., aber auch auf der psychischen Ebene zu schwerwiegenden Problemen wie Depressionen, Burn-out, Angstzuständen etc. führen.

Wichtiger Hinweis: Auch volkswirtschaftlich ist Stress ein gewichtiger Faktor. In einer Studie aus dem Jahr 2000 bezifferte das Seco die durch Stress verursachten Kosten (konservativ) auf CHF 4,2 Mrd. pro Jahr. In der Stressstudie 2010 erhob das Seco zwar keine Zahlen mehr, indessen zeigt die Studie u.a., dass die Anzahl an Personen, die unter chronischem Stress leiden bei 34,4 Prozent liegt, eine Zahl, die gegenüber der Stressstudie 2000 deutlich gestiegen ist.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Arbeitgeber sind gefordert bzgl. stressbedingte Gesundheitsschädigung. Denn wer einen Arbeitnehmer über längere Zeit einer übermässigen Belastung aussetzt, verletzt sowohl die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht (Art. 328 OR) als auch öffentlich-rechtliche Normen, die im Arbeitsgesetz sowie in den Verordnungen zum Arbeitsgesetz zu finden sind (insbesondere Art. 6 ArG). Diese Vertrags- und/oder Gesetzesverletzungen können eine Haftung des Arbeitgebers begründen.

Die Fürsorge des Arbeitgebers muss auf den Schutz von Gesundheit und persönlicher Integrität ausgerichtet sein (Art. 328 Abs. 1 OR). Arbeitgeber haben «Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit» zu vermeiden (Art. 6 Abs. 2 ArG). Zudem haben sie «alle Massnahmen [zu] treffen, die nötig sind, um den Gesundheitsschutz zu wahren und zu verbessern und die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten» (Art. 2 Abs. 1 ArGV3).

Wann liegt eine übermässige Belastung und stressbedingte Gesundheitsschädigung vor?

Übermässig ist eine Belastung allerdings erst, wenn sie die physische oder psychische Gesundheit des Arbeitnehmers ernsthaft beinträchtigen könnte. Die Beurteilung, wie belastend die Situation am Arbeitsplatz ist, ist entgegen der sonst vorherrschenden Maxime des objektivierten Vergleichs mit einer Durchschnittsperson immer aus der Sicht des betroffenen Arbeitnehmers vorzunehmen. Massstab sind demnach die individuellen Grenzen jedes einzelnen Mitarbeiters, denn es ist die gesetzliche Pflicht jedes Arbeitgebers, jeden Arbeitnehmer nur im Rahmen seiner persönlichen Belastbarkeit zu fordern und nicht mit Arbeit so zu belasten, dass die Gesundheit geschädigt oder gefährdet werden könnte. Eine unterdurchschnittliche Belastbarkeit des einen kann bei diesem also bereits zu einer übermässigen Belastung führen, während der zähere Kollege noch weit davon entfernt ist.

Es steht ausser Frage, dass dies den Arbeitgeber vor grosse Herausforderungen stellt. Er darf die Situation im Betrieb nicht von einem allgemeinen Standpunkt aus beurteilen («Das haben wir schon immer so gemacht» oder «Herr X hat dieses Pensum auch bewältigt, ohne krank zu werden»), sondern er muss die Veranlagungen all seiner Angestellten gebührend kennen und berücksichtigen. Kommunikation ist daher auch in diesem Bereich der Mitarbeiterführung von ausschlaggebender Wichtigkeit, denn nur wer weiss, wie sich seine Angestellten in Bezug auf die Arbeitsbelastung fühlen, der kann darauf auch richtig reagieren.

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