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Teilzeitarbeitsvertrag: So verfassen Sie Ihre Vereinbarung rechtssicher

Der Teilzeitarbeitsvertrag stellt eine besondere Form des Arbeitsvertrages dar. Der Hauptunterschied zu einem "normalen" Arbeitsvertrag liegt in den Arbeitszeiten. Im Teilzeitarbeitsvertrag arbeitet der Arbeitnehmer entweder zeitlich unregelmässig oder mit verkürzten Arbeitszeiten.

11.01.2022 Von: David Schneeberger
Teilzeitarbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag ist die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und dessen Ausgestaltung. Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur persönlichen Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers. Inhalt und Umfang der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag sowie aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Letzteres berechtigt den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer fachliche Anweisungen zur Arbeitsleistung zu geben sowie Ziele betreffend Art, Umfang und Organisation der zu leistenden Arbeit zu setzen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber durch den Einzelarbeitsvertrag zur Entrichtung eines Lohnes.

Bei Angestellten im Stundenlohn besteht meistens ein Teilzeitarbeitsverhältnis, was aber nicht zwingend ist. Es sind auch Vollzeitbeschäftigungen mit Stundenlohn üblich. Beim Teilzeitarbeitsvertrag arbeitet der Arbeitnehmer im Vergleich zu den "normalen" Arbeitsverträgen entweder zeitlich gesehen unregelmässig oder er hat im Vergleich zur betriebsüblichen oder branchenüblichen Arbeitszeit (z.B. prozentual) verkürzte Arbeitszeiten. Für das Vorliegen eines Teilzeitarbeitsvertrags ist massgebend, dass eine gewisse Kontinuität besteht und es sich nicht um einmalige Einsätze handelt (sog. Aushilfs- und Gelegenheitsarbeit, bei denen für jeden Einsatz meist ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wird).

Gesetze und Vorschriften

  • Auf den Arbeitsvertrag mit Stundenlohn finden die Bestimmungen in Art. 319 ff. OR Anwendung.
  • Weitere Regelungen zum Arbeitsvertrag sind dem Arbeitsgesetz (ArG) zu entnehmen.
  • Weiter sind allfällige Normalarbeitsverträge sowie Gesamtarbeitsverträge zu beachten.

Abgrenzung zu anderen Vertragsarten

Vier Merkmale des Arbeitsvertrags

Anhand von vier Kriterien lässt sich der Arbeitsvertrag von anderen privatrechtlichen Verträgen abgrenzen. Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtliches Dauerschuldverhältnis, in welchem die Pflicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung für einen Dritten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit sowie der Anspruch auf Entgelt für diese Arbeitsleistung begründet werden. Sodann hat der Arbeitsvertrag die Eingliederung des Arbeitnehmers in eine fremde Arbeitsorganisation und damit die Unterstellung unter die Weisungsbefugnis des Arbeitsgebers zur Folge (sog. Subordinationsverhältnis).

Abgrenzung zum Auftrag

Die Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und Auftrag (Art. 394 ff. OR) bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten. Der wesentliche Unterschied liegt im bereits erwähnten Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis). Im Gegensatz zum Beauftragten übt der Arbeitnehmer keine eigenverantwortliche Tätigkeit aus. Daher ist der Beauftragte viel weniger an Weisungen des Auftraggebers gebunden, als das zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Fall ist. In der Regel bestimmt der Beauftragte selber, wie er seinen Auftrag erfüllt. Ein weiterer wichtiger Unterschied besteht darin, dass ein Auftrag von Gesetzes wegen jederzeit kündbar ist, während bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen zu beachten sind.

Abgrenzung zum Werkvertrag

Der wesentliche Unterschied zwischen Arbeitsvertrag und Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) liegt im Arbeitsergebnis. Während beim Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer lediglich ein Tätigwerden schuldet, verspricht der Werkunternehmer beim Werkvertrag dem Besteller die Herbeiführung eines vertraglich vereinbarten Erfolgs. Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag bezieht sich sodann das "Weisungsrecht" des Bestellers gegenüber dem Unternehmer nur auf die vertraglichen Leistungen. Wie viel Zeit der Unternehmer dafür benötigt, ist seine Sache. Es wird also nicht (nur) – wie bei einem Arbeitsvertrag – das vertragskonforme Zurverfügungstellen von Arbeitsleistung während einer bestimmten oder unbestimmten Zeitdauer geschuldet, sondern ein Erfolg.

Praxis-Beispiel: Die Malerei Kurt Farben übernimmt den Neuanstrich des Einfamilienhauses von Heinz Müller. Max Jung führt dabei als Arbeitnehmer der Malerei Kurt Farben die Malerarbeiten aus und wird dafür im Stundenlohn entschädigt. Er hat die Weisungen von Kurt Farben als seinem Arbeitgeber zu befolgen und schuldet eine Arbeitsleistung, z.B. das Ausführen der Malerarbeiten am Einfamilienhaus von Heinz Müller. Er schuldet aber weder Kurt Farben noch Heinz Müller einen bestimmten Erfolg. Kurt Farben schuldet hingegen Heinz Müller einen bestimmten Erfolg, nämlich das einwandfreie Anstreichen des Einfamilienhauses. Zwischen Heinz Müller und Kurt Farben besteht mit anderen Worten ein Werkvertrag. Er muss daher seinen Arbeitnehmer Max Jung so instruieren und kontrollieren, damit die Arbeiten einwandfrei ausgeführt werden. Heinz Müller hat gegen Kurt Farben nur insofern ein Weisungsrecht als er sagen kann, er möchte diese Farbe und diese Stellen sollen angemalt werden. Kurt Farben hat hingegen gegenüber Max Jung ein umfassendes Weisungsrecht, d.h., er kann ihm Pausen etc. vorschreiben.

Vertragsparteien

Bezeichnen Sie die betroffenen Vertragsparteien des Arbeitsvertrages, d.h. Name und Adresse des Arbeitgebers sowie Name und Adresse des jeweiligen Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann dabei eine Einzelperson, eine Personenmehrheit oder auch eine juristische Person (z.B. AG oder GmbH) sein. Der Arbeitnehmer muss hingegen eine natürliche Person sein, da diese zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet ist.

Bei der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags ist zu beachten, dass je nach Alter des Arbeitnehmers (d.h. unter 18 Jahren) allenfalls noch dessen gesetzlicher Vertreter den Arbeitsvertrag mitunterzeichnen muss. Auch wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise bevormundet ist, muss im Arbeitsvertrag der gesetzliche Vertreter aufgeführt werden. Sodann ist das Verbot gemäss Art. 30 Abs. 1 ArG zu beachten, wonach Jugendliche unter dem 15. Altersjahr unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 30 Abs. 2 und 3 ArG nicht beschäftigt werden dürfen.

Bei ausländischen Arbeitnehmern sind zudem die Vorschriften der Ausländergesetzgebung und die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Arbeitsbewilligungen zu beachten.

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