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Sonderuntersuchung: Aktienrechtliche Möglichkeit den VR zu prüfen

Mit dem scharfen Instrument der Sonderuntersuchung können Aktionäre dem Verwaltungsrat auf die Finger schauen. Doch wer genau kann von wem wie die Sonderuntersuchung verlangen? Welche Fragen sind dabei zulässig, welche unzulässig? Wie läuft die Sonderuntersuchung ab, wie lange dauert sie, und wer trägt die Kosten? Dieser Beitrag gibt Antworten und praktische Tipps, worauf im Zusammenhang mit der aktienrechtlichen Sonderuntersuchung nach Art. 697c ff. des schweizerischen Obligationenrechts (OR) besonders zu achten ist.

05.04.2024 Von: Robert Bernet, Peter Kühn
Sonderuntersuchung

Sinn und Zweck der Sonderuntersuchung

Der Aktionär ist nicht in die operative oder strategische Leitung der Gesellschaft involviert. Diese obliegt dem Verwaltungsrat (VR). Dieser kann das Tagesgeschäft mittels eines Organisationsreglements an die Geschäftsleitung (GL) delegieren. Der Aktionär übt seine Mitgliedschaftsrechte an der Generalversammlung (GV) aus. Er kann an Abstimmungen und Wahlen teilnehmen, dem VR die Décharge erteilen oder verweigern und Anfechtungs-, Rückerstattungs- und Verantwortlichkeitsklage erheben. Zudem stehen ihm Vermögensrechte zu (Dividenden, Bezugsrechte). Anders als der VR schuldet der Aktionär «seiner» Aktiengesellschaft (AG) keine Treue- und Sorgfaltspflicht.

Zwischen Aktionär und VR besteht typischerweise ein erhebliches Informationsgefälle. Um seine Rechte beurteilen und durchsetzen zu können, steht jedem Aktionär an der GV zunächst ein Auskunfts- und Einsichtsrecht zu. Das Recht zur Einleitung einer Sonderuntersuchung ist Ausfluss dieses Informationsrechts, aber subsidiär dazu. Zudem sind das Geschäftsgeheimnis und andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft zu wahren. Die Sonderuntersuchung kann insbesondere eine Vorstufe zu einer Verantwortlichkeitsklage oder zu einer anderen Aktionärsklage darstellen.

Mit der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Aktienrechtsrevision wurde die Sonderprüfung in «Sonderuntersuchung» umbenannt und die Hürden für die Einleitung wurden gesenkt.

Subsidiarität und Erforderlichkeit

Jeder Aktionär (und Partizipant, nicht aber Gläubiger oder Arbeitnehmer) kann der GV beantragen, «bestimmte Sachverhalte» durch eine Sonderuntersuchung abklären zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und er (oder ein anderer Aktionär) das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat. Inhaltlich kann eine Sonderuntersuchung alle Themen umfassen, die Gegenstand des Auskunfts- oder Einsichtsbegehrens waren oder die in der Beratung des Antrags auf Durchführung einer Sonderuntersuchung in der GV angesprochen wurden. Die Begehren um Auskunft und die erteilten Antworten sind in das GV-Protokoll aufzunehmen und können damit nachgewiesen werden.

Wichtiger Hinweis: Es genügt für die Einleitung einer Sonderuntersuchung nicht, den VR ausserhalb der GV um Informationen anzufragen.

Wann ist (eine zuvor begehrte Auskunft und anschliessend) die Sonderuntersuchung «zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich»? Praktisch immer. Seien es die im Raum stehende (Verweigerung der) Décharge, mögliche Verantwortlichkeitsansprüche oder Vermögensrechte, es gibt in der Praxis kaum Situationen, in denen Aktionären die Sonderuntersuchung allein gestützt auf das fehlende aktuelle Rechtsschutzinteresse verweigert werden darf. Nicht geschützt werden sachfremde oder rechtsmissbräuchliche Anfragen, etwa zu rein persönlichen Verhältnissen von VR/GL oder bereits hinlänglich bekannten Sachverhalten, sowie offensichtliche Informationsinteressen von Wettbewerbern

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