
Sonderprüfung: Aktienrechtliche Möglichkeit den VR zu prüfen

Arbeitshilfen Gesellschaftsrecht
Sinn und Zweck der Sonderprüfung
Der Aktionär ist nicht in die operative oder strategische Leitung der Gesellschaft involviert. Diese obliegt dem Verwaltungsrat (VR). Dieser kann das Tagesgeschäft mittels eines Organisationsreglements an die Geschäftsleitung (GL) delegieren. Der Aktionär übt seine Mitgliedschaftsrechte an der Generalversammlung (GV) aus. Er kann an Abstimmungen und Wahlen teilnehmen, dem VR die Décharge erteilen oder verweigern und Anfechtungs-, Rückerstattungs- und Verantwortlichkeitsklage erheben. Zudem stehen ihm Vermögensrechte zu (Dividenden, Bezugsrechte). Anders als der VR schuldet der Aktionär «seiner» Aktiengesellschaft (AG) keine Treue- und Sorgfaltspflicht.
Zwischen Aktionär und VR besteht typischerweise ein erhebliches Informationsgefälle. Um seine Rechte beurteilen und durchsetzen zu können, steht jedem Aktionär an der GV zunächst ein Auskunfts- und Einsichtsrecht zu. Das Recht zur Einleitung einer Sonderprüfung ist Ausfluss dieses Informationsrechts, aber subsidiär dazu. Zudem sind das Geschäftsgeheimnis und andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft zu wahren.
Mit der pendenten Aktienrechtsrevision soll die Sonderprüfung in «Sonderuntersuchung» umbenannt und sollen die Hürden für die Einleitung gesenkt werden.
Subsidiarität und Erforderlichkeit
Jeder Aktionär (und Partizipant, nicht aber Gläubiger oder Arbeitnehmer) kann der GV beantragen, «bestimmte Sachverhalte» durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und er (oder ein anderer Aktionär) das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat. Die Begehren um Auskunft und die erteilten Antworten sind in das GV-Protokoll aufzunehmen und können damit nachgewiesen werden.
Wichtiger Hinweis!
Es genügt für die Einleitung einer Sonderprüfung nicht, den VR ausserhalb der GV um Informationen anzufragen.
Wann ist (eine zuvor begehrte Auskunft und anschliessend) die Sonderprüfung «zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich»? Praktisch immer. Seien es die im Raum stehende (Verweigerung der) Décharge, mögliche Verantwortlichkeitsansprüche oder Vermögensrechte, es gibt in der Praxis kaum Situationen, in denen Aktionären die Sonderprüfung allein gestützt auf das fehlende aktuelle Rechtsschutzinteresse verweigert werden darf. Nicht geschützt werden sachfremde oder rechtsmissbräuchliche Anfragen, etwa zu rein persönlichen Verhältnissen von VR/GL oder bereits hinlänglich bekannten Sachverhalten, sowie offensichtliche Informationsinteressen von Wettbewerbern.
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