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Partizipationsschein: Art. 656a ff. Obligationenrecht

In Bezug auf das Partizipationskapital, den Partizipationsschein und den Partizipanten kommen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, die Bestimmungen über das Aktienkapital, die Aktie und den Aktionär zur Anwendung.

23.03.2023 Von: WEKA Redaktionsteam
Partizipationsschein

Einführung

Dieser Beitrag enthält überblickartig Informationen zu:

  • Partizipationsschein (Art. 656a ff. OR)
  • Genussschein (Art. 657 OR) 

Partizipationsschein (Art. 656a ff. OR)

Gemäss Art. 627 Ziff. 9 OR können Aktiengesellschaften Partizipationsscheine einführen. Zu ihrer Verbindlichkeit müssen die Bestimmungen dazu in die Statuten aufgenommen werden. In Bezug auf das Partizipationskapital, den Partizipationsschein und den Partizipanten kommen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, die Bestimmungen über das Aktienkapital, die Aktie und den Aktionär zur Anwendung (Art. 656a Abs. 2, 656b OR).

    Abgrenzung zum Genussschein

    Im Unterschied zum Genussschein leistet der Partizipant – wie auch der Aktionär – eine Einlage gegen Ausgabe des Partizipationsscheins. Der Partizipationsschein hat im Gegensatz zum Genussschein einen Nennwert und bildet Teil des Partizipationskapitals (Art. 657 OR i.V.m. Art. 656a Abs. 1 OR).

    Abgrenzung zur Aktie

    Der Partizipant leistet eine Einlage und erhält dieselben Vermögensrechte wie der Aktionär, aber kein Stimmrecht und nur beschränkte Schutzrechte. Der Partizipationsschein kommt der Aktie weitgehend nahe und kann daher als "stimmrechtslose Aktie" bezeichnet werden. Das Partizipationskapital darf das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen. (Art. 656b Abs. 1 OR).

    Vermögens- und weitere Rechte des Partizipanten

    • Die Vermögensrechte des Partizipanten sind vom Grundsatz der dauernden vermögensrechtlichen Gleichstellung mit den Aktionären sowie des Schlechterstellungsverbots beherrscht. Bestehen mehrere Kategorien von Aktien, so müssen die Partizipationsscheine zumindest der Kategorie gleichgestellt sein, die am wenigsten bevorzugt ist (Art. 656f OR), ansonsten Vorzugsaktien nicht mehr möglich wären.
    • Obwohl das Gesetz kein Stimmrecht vorsieht, können die Statuten freiwillig dem Partizipanten die damit zusammenhängenden Rechte auf Einberufung einer GV, Teilnahme, Auskunft und Einsicht sowie auf Antragstellung einräumen (Art. 656c OR).
    • Eine statutarische Grundlage ist ebenfalls notwendig, wenn die Gesellschaft den Partizipanten einen Vertreter im Verwaltungsrat ermöglichen will (Art. 656c OR).
    • Dem Partizipanten steht von Gesetzes wegen das Recht zu, der Generalversammlung schriftlich ein Begehren um Auskunft oder Einsicht oder um Einleitung einer Sonderprüfung zu unterbreiten (Art. 656c Abs. 3 OR).
    • Zwingend sind

      • die Rechte des Partizipanten auf Bekanntgabe der Einberufung einer Generalversammlung (inkl. Traktanden und Anträge),
      • das Recht auf Orientierung über die Generalversammlungsbeschlüsse (Auflage zur Einsicht) sowie
      • alle Rechte, die auch dem Aktionär zustehen, wie z.B. Verantwortlichkeitsklage, Anfechtungsklage, Sonderprüfung, Auflösungsklage usw. (Art. 656c OR).

    Rechtliche Ausgestaltung als Wertpapier

    Partizipationsscheine sind Wertpapiere und lauten fast immer auf den Inhaber. Namenpartizipationsscheine, selbst teilliberierte, sind denkbar, in der Praxis aber kaum anzutreffen.

      Genussschein (Art. 657 OR) 

      Gemäss Art. 627 Ziff. 9 OR i.V.m. Art. 657 OR können Aktiengesellschaften Partizipationsscheine einführen. Zu ihrer Verbindlichkeit müssen die Bestimmungen dazu in die Statuten aufgenommen werden.

        Genussscheine können zugunsten von Personen vorgesehen werden, die mit der Gesellschaft durch frühere Kapitalbeteiligung oder als Aktionär, Gläubiger oder Arbeitnehmer oder in ähnlicher Weise verbunden sind. Die Zahl der ausgegebenen Genussscheine und der Inhalt der damit verbundenen Rechte sind offenzulegen. Zugunsten der Gründer der Gesellschaft dürfen Genussscheine nur dann ausgegeben werden, wenn die ursprünglichen Statuten dies vorsahen. Genussscheine dürfen also nur an Personen ausgegeben werden, welche der Gesellschaft in der Vergangenheit einen äquivalenten Vorteil gebracht haben. Innerhalb vorstehender, grundsätzlicher Voraussetzungen können die einzelnen Genussrechte deshalb individuell spezifiziert werden, abhängig vom Vorteil, welchen die Person der Gesellschaft gebracht hat.

        Der Genussschein ist – dies ergibt sich aus Art. 657 Abs. 2 und 3 OR – kein Finanzierungsinstrument, sondern gewährt, aufschiebend bedingt bis zum entsprechenden Beschluss der Generalversammlung und aufgrund der getroffenen, statutarisch fixierten Definition der Genussrechte, Ansprüche

        • auf einen Anteil am Bilanzgewinn und/oder
        • am Liquidationsergebnis und/oder
        • auf den Bezug neuer Aktien.

        Weitere vermögensrechtliche Ansprüche, welche über diesen Katalog hinausgehen, dürfen den Genussberechtigten hingegen nicht eingeräumt werden. Auch können keine Mitgliedschaftsrechte wie beispielsweise das Stimmrecht, statuarisch für Genussscheine eingeführt werden.

        Abgrenzung zum Partizipationsschein

        In Abgrenzung zum Partizipationsschein darf der Genussschein gemäss Art. 657 OR

        • keinen Nennwert haben,
        • keine Bezeichnung als Partizipationsschein tragen,
        • nicht gegen eine aktivierungsfähige Kapitaleinlage (Geld- oder Sachwert) ausgegeben werden.
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