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Fusion: Der Abfindungsanspruch

Die Fusion ist die rechtliche Vereinigung von zwei oder mehreren Gesellschaften durch Vermögensübernahme ohne Liquidation, wobei in der Regel den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am übernehmenden Rechtsträger eingeräumt werden.

05.01.2022 Von: Urs Fasel
Fusion

Fusionsarten

Bei der Absorptionsfusion werden eine oder mehrere Gesellschaften aufgelöst, wobei deren Vermögen auf eine bestehende Gesellschaft übergehen.

Bei der Kombinationsfusion werden zwei oder mehrere Gesellschaften aufgelöst, wobei deren Vermögen auf eine neu zu gründende Gesellschaft übergehen. Dabei folgen Absorptions- und die Kombinationsfusion weit gehend denselben Grundsätzen.

Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte

Der Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft bildet ein Begriffselement der Fusion. Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden mit der Fusion zu Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft.

Der Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft erfährt jedoch eine wichtige Ausnahme: Nach Art. 8 des Fusionsgesetzes können den Gesellschaften der übertragenden Gesellschaft im Fusionsvertrag ein Wahlrecht zwischen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten und einer Abfindung eingeräumt werden. Eine Fusion darf nach Art. 18 Abs. 5 des Fusionsgesetzes sogar ausschliesslich gegen die Ausrichtung einer Abfindung erfolgen, sofern 90% der stimmberechtigten Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft diesem Vorgehen zustimmen.

Umtauschverhältnisse bei Fusionen

Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft haben nach Art. 7 Abs. 1 des Fusiongesetzes einen Anspruch auf Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft, die unter Berücksichtigung des Vermögens der beteiligten Gesellschaften, der Verteilung der Stimmrechte sowie aller anderen relevanten Umstände ihren bisherigen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten entsprechen.

Generelle Abfindungsmöglichkeit

Das Fusionsgesetz geht vom Grundsatz aus, dass das Recht auf Kontinuität der Mitgliedschaft nicht gegen den Willen der Gesellschafter aufgehoben werden kann. Die Fusion darf damit in keinem Fall dazu dienen, eine Gesellschafterin auszuschliessen. Im Rahmen der Abfindung wird aber vorgesehen, dass die an der Fusion beteiligten Gesellschaften den Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers ein Wahlrecht zwischen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten und einer Abfindung einräumen können. In Ausübung eines entsprechenden Gestaltungsrechts, welches mit dem Zugang der Erklärung der Gesellschafter bei der Gesellschaft wirksam wird, können sie Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers werden oder im Zeitpunkt der Fusion gegen Abfindung aus der übertragenden Gesellschaft ausscheiden. Bei der Festlegung des Umtauschverhältnisses für Anteile kann nach Art. 7 Abs. 2 des Fusiongesetzes eine Ausgleichszahlung vorgesehen werden, die den zehnten Teil des wirklichen Werts der gewährten Anteile nicht übersteigen darf.

Kennzeichnung von Problemlagen

Die generelle Ausrichtung einer Abfindung an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft stellt eine gesetzlich vorgesehene Kapitalrückzahlung dar. Es kann dabei nicht ausgeschlossen werden, dass durch ein entsprechendes Vorgehen das Substrat der Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger ausgehöhlt wird. Bei der Ausrichtung einer Abfindung müssen aber die allgemeinen Voraussetzungen des Gesellschaftsrechts zur Rückleistung der Einlagen erfüllt werden. So muss die übernehmende Gesellschaft insbesondere über frei verfügbares Eigenkapital im Umfang der Abfindungen verfügen.

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